Postensuchtage

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer_innen unter bestimmten Voraussetzungen Postensuchtage und damit bezahlte Freizeit während der Kündigungsfrist gewähren. Doch in welchem Ausmaß stehen Angestellten diese Postensuchtage zu und dürfen sie diese ausschließlich für die Jobsuche verwenden? Wir geben Ihnen alle Infos rund um die Freizeit zur Postensuche.

Was sind Postensuchtage?

Postensuchtage (auch „Freizeit während der Kündigungsfrist“ genannt) können Arbeitnehmer_innen im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber während der Kündigungsfrist in Anspruch nehmen. Es kommt zu keiner Kürzung des Gehalts bzw. Lohns, weshalb bei einem Anspruch auf Postensuche auch von „bezahlter Freizeit“ gesprochen wird. Die Postensuchtage sind gesetzlich verankert und in § 22  des Angestelltengesetzes (AngG) geregelt.

Wer hat Anspruch auf Postensuchtage?

Ob Sie einen Anspruch auf Postensuchtage haben, hängt davon ab, wie Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Wenn Sie selbst kündigen oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, haben Sie keinen Anspruch auf Postensuchtage. 

Ein Anspruch auf Postensuchtage besteht laut dem Angestelltengesetz für Angestellte somit ausschließlich bei Kündigung durch den Arbeitgeber.

Postensuchtage laut Kollektivvertrag

Häufig sind Postensuchtage im Kollektivvertrag geregelt. Diese können eine für Arbeitnehmer_innen bessere Regelung vorsehen, als die gesetzliche nach dem Angestelltengesetz. Beispielsweise können Kollektivverträge einen Anspruch auf Postensuchtage auch bei Kündigung durch Arbeitnehmer_innen vorsehen. Auch das Ausmaß der Postensuchtage kann in den Kollektivverträgen geregelt sein. Ein Blick in den für Sie geltenden Kollektivvertrag kann sich also auszahlen. Liegt keine kollektivvertragliche Regelung vor, kommt das Angestelltengesetz zu tragen.

Zweck und Nutzen von Postensuchtagen

Mit dem Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist wird dem_der Arbeitnehmer_in die Möglichkeit gegeben, sich bereits während der Kündigungsfrist der Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu widmen.

Ausmaß der Postensuchtage

Postensuchtage stehen gekündigten Arbeitnehmer_innen in jeder Woche der Kündigungsfrist im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Die wöchentlichen Postensuchtage können auf einmal oder auch stundenweise aufgebraucht werden.

Beispiel

Herr A. wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Da er eine Kündigungsfrist von 8 Wochen hat und 39 Wochenstunden im Unternehmen X arbeitet, stehen ihm während der gesamten Kündigungsfrist wöchentlich mindestens 7,8 Stunden an Postensuche zu. Diese Stunden kann Herr A. an einem Tag in der Woche in Anspruch nehmen oder auf mehrere Tage in einer Woche aufteilen.

Wichtig: Sie können Ihre Postensuchtage nicht von einer Woche zur anderen mitnehmen und zusammengefasst in Anspruch nehmen! 

Beispiel

Frau B. wurde von Ihrem Arbeitgeber gekündigt und hat 9 Wochen Kündigungsfrist. Da sie für 25 Wochenstunden angestellt ist, hat Frau B. während der gesamten Kündigungsfrist einen Anspruch von 5 Stunden pro Woche für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Frau B. möchte Ihre Postensuchtage gesammelt am Ende der Kündigungsfrist in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch nicht möglich, Frau B. kann Ihre Postensuchtage lediglich wochenweise in Anspruch nehmen, jedoch nicht sammeln und in die nächste Woche mitnehmen.

Postensuchtage in Anspruch nehmen

Sie möchten Freizeit während der Kündigungsfrist in Anspruch nehmen, wissen aber nicht wie das geht?
Postensuchtage können ausschließlich auf Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber oder Ihre Vorgesetzte bzw. Ihr Vorgesetzter Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Postensuchtage hinweisen muss.

Postensuchtage als Freizeit nutzen?

Das Angestelltengesetz sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Postensuche tatsächlich der Jobsuche gewidmet werden muss. Trotz der Bezeichnung „Freizeit zur Postensuche“, müssen Sie somit nicht nachweisen, wofür Sie Ihren Anspruch auf Postensuchtage verwenden werden. Ihr Anspruch auf Postensuche ergibt sich auch, wenn Sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben.

Postensuchtage und Resturlaub

Sie haben noch Resturlaub und möchten auch Ihre Postensuchtage in Anspruch nehmen? Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Generell gilt:

Der Anspruch auf Postensuchtage hat Vorrang vor Urlaub. Dies jedoch nur, wenn Sie als Arbeitnehmer_innen während oder noch vor der Urlaubsvereinbarung Ihre Postensuchtage verlangen. Haben Sie für die Kündigungsfrist jedoch bereits Urlaub vereinbart und keinen Anspruch auf Postensuche verlangt, brauchen Sie für die vereinbarte Urlaubszeit Ihre Urlaubstage auf und erhalten für diese Zeit keine Postensuchtage.

Beispiel

Beispiel: Frau X. hat bereits im März Ihren Sommerurlaub von 03. Juni bis 24. Juni beantragt und genehmigt bekommen. Sie wird jedoch am 02. Mai zum 15. Juli gekündigt und hat eine Kündigungsfrist von 9 Wochen. Frau X. verlangt Ihren Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist, erhält diese Postensuchtage jedoch nur für insgesamt 6 Wochen (abzüglich der bereits vereinbarten 3 Urlaubswochen).

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 01. Februar 2024