Fachbegriffe
Hier finden Sie Begriffsdefinitionen und Erklärungen zu häufigen und relevanten Begriffen rund um die Themen Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit.
Langzeitbeschäftigungslose
alle Episoden der Status "Abklärung der Arbeitsfähigkeit/Gesundheitsstraße", "arbeitslos", "lehrstellensuchend", "in Schulung", "Bezieher_innen eines Fachkräftestipendiums" und "Schulung Reha mit Umschulungsgeld" mit Unterbrechungen von <= 62 Tagen werden (unabhängig von ihrer Dauer) zu einem Geschäftsfall zusammengehängt. Bis einschließlich Oktober 2013 wurden alle Vormerkepisoden der Status "arbeitslos", "lehrstellensuchend" und "in Schulung" mit Unterbrechungen von <= 62 Tagen (unabhängig von ihrer Dauer) zu einem Geschäftsfall zusammengehängt.
Als Geschäftsfall-Dauer werden die Dauern dieser einzelnen Vormerkepisoden innerhalb des Geschäftsfalls addiert (die Unterbrechungen werden bei der Dauer also nicht mitgerechnet). Als langzeitbeschäftigungslos gilt eine Person wenn sie zum Stichtag eine Geschäftsfall-Dauer > 365 Tage hat.
Stellenangebot
Gemeldete offene Stellen
Die sich aus den Vermittlungsaufträgen der Betriebe an die Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ergebende Zahl der freien Arbeitsplätze. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Arbeitsort.
Verfügbarkeit
Als sofort verfügbare offene Stellen gelten solche, die bereits hätten angetreten werden können, deren gewünschtes Eintrittsdatum also in der Vergangenheit liegt. Nicht sofort verfügbare offene Stellen sind jene, die für Vermittlungsbemühungen zwar bereits bekanntgegeben wurden, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt besetzt werden können. Sie werden in den Tabellen ausdrücklich als "nicht sofort verfügbar" dargestellt.
bisherige Laufzeit
Die bisherige Laufzeit einer offenen Stelle ist jene Zeitspanne, die zwischen dem gewünschten Arbeitsantritt und dem Statistikstichtag liegt. Sie bezieht sich nur auf sofort verfügbare offene Stellen und wird nur aus Bestandsmengen berechnet.
abgeschlossene Laufzeit
Die abgeschlossene Laufzeit einer offenen Stelle ist jene Zeitspanne, die zwischen dem gewünschtem Eintrittsdatum und dem Ergebnisdatum, das den Abgangszeitpunkt einer offenen Stelle definiert, liegt. Sie kann somit nur für Abgänge offener Stellen ermittelt werden.
Zu- und Abgänge
Der Zeitpunkt des Zuganges einer offenen Stelle ist mit dem Datum, an dem der Auftrag an die Regionale Geschäftsstelle gegeben wurde, definiert. Ein Abgang wird dann registriert, wenn das Vermittlungsergebnis realisiert wird, d.h. die offene Stelle tatsächlich besetzt wird bzw. der Tatbestand bekannt wird, dass bereits eine Besetzung erfolgte oder ein anderweitiger Abbuchungsgrund bekannt wird. Die Zu- und Abgänge beinhalten immer sowohl sofort als auch nicht sofort verfügbare offene Stellen.
Green Jobs
Unter Anlehnung an die europäische Statistik zur umweltorientierten Produktion und Dienstleistung (EGSS) sind für das AMS und das BMAW Green Jobs Berufe, die Umweltschäden vermeiden und natürliche Ressourcen erhalten können. Entweder, weil sie Green Jobs im engeren Sinne sind oder weil sie mit Zusatzausbildungen klimarelevant bzw. „grün“ werden (Green Jobs im weiteren Sinne). Green Jobs im engeren Sinn sind Berufe, die durch ihre Ausbildungsinhalte direkt die Möglichkeit bieten, Umweltschäden zu vermeiden und natürliche Ressourcen zu erhalten. Green Jobs als Oberkategorie umfassen nicht nur die Green Jobs i.e.S. sondern auch all jene Berufe, die durch Zusatzausbildungen klimaschutzrelevante Bereiche abdecken können.
Die BMAW-AMS-Berufsliste der Green Jobs (PDF) enthält 536 Berufe in der Nomenklatur der AMS-Berufssystematik auf
6-Steller Ebene (Stand: November 2024).
Weitere Informationen finden sich auch im AMS Berufslexikon „Grüne Berufe“ sowie unter AMS Green-Jobs oder auch auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Lehrstellenmarkt
Vorgemerkte Lehrstellensuchende
Bei den Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zum Zwecke der Lehrstellenvermittlung registrierte Personen, für die noch keine erfolgreiche Vermittlung zustande gekommen ist (ohne Einstellzusage). Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnort des Lehrstellensuchenden. Auch bei gleichzeitiger Arbeitsplatzsuche wird die Person primär als Lehrstellensuchender erfasst.
Verfügbarkeit
Vorgemerkte Lehrstellensuchende, die z.B. wegen eines bestehenden Schulbesuchs eine Lehrstelle noch nicht antreten können, gelten als nicht sofort verfügbare Lehrstellensuchende. Liegt das Datum des gewünschten Lehrstellenantritts aber bereits in der Vergangenheit, so werden diese Personen als sofort verfügbare Lehrstellensuchende gezählt. In den Tabellen wird ausdrücklich auf "nicht sofort verfügbare" Lehrstellensuchende hingewiesen. In der AMS-Standardstatistik werden bei den Lehrstellensuchenden die sofort verfügbaren Lehrstellensuchenden (ohne Einstellzusage) ausgewiesen.
gemeldete offene Lehrstellen
Die sich aus den Vermittlungsaufträgen der Betriebe ergebende Zahl der freien Lehr- oder Ausbildungsstellen, für die noch keine erfolgreiche Vermittlung zustande gekommen ist (ohne Einstellzusage). Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Standort des Lehrplatzes bzw. der Ausbildungsstelle.
Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit bei den Lehrstellen ist analog zu den offenen Stellen (siehe oben) geregelt.
In Schulung befindliche Personen
Es handelt sich um Personen, die in AMS-Schulungsmaßnahmen einbezogen sind. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnort des Schulungsteilnehmers/ der Schulungsteilnehmerin.
Leistungsbezieher_innen
Leistungsbezieher_innen sind Personen, die zum jeweiligen Stichtag eine Leistung nach den gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, u.a.), des Überbrückungshilfegesetzes oder des Sonderunterstützungsgesetzes erhalten.
Zählung der Leistungsbezieher_innen
Die Ermittlung der Zahl der Leistungsbezieher_innen zum jeweiligen Stichtag erfolgt erst drei Monate im Nachhinein. Jahresdurchschnittsdaten können daher ebenfalls erst mit einem Zeitverzug von drei Monaten zur Verfügung gestellt werden. Diese rückwirkende Ermittlung hat den Zweck, die Zeitverzögerung, die bei der Rückgabe und Bearbeitung von Leistungsanträgen entsteht, möglichst zu berücksichtigen, damit eine annähernd vollständige Erfassung der Leistungsbezieher_innen gewährleistet werden kann.
Tagessatz
Der Tagessatz ist die Höhe einer Leistung, gemessen an einem auf Tagesbasis ausgedrückten Betrag, der dem Bezieher/ der Bezieherin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuerkannt wird. Er besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag. Die durchschnittliche Höhe des Tagessatzes ist das arithmetische Mittel aus der Summe von Tagessätzen gleicher Leistungsarten.
Bewilligungspflichtig beschäftigte Ausländer_innen
Aufgrund der EWR- bzw. EU-Mitgliedschaft Österreichs werden ab 1.1.1994 nur mehr die „Bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer_innen“ gezählt. Darunter fallen Drittstaatsangehörige sowie Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die dem Übergangsarrangement unterliegen. Die Zählung der Gesamtzahl der „Unselbständig beschäftigten Ausländer_innen“ erfolgt seit 1994 durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (bis 31.12.2019: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Dieser veröffentlicht diese Daten im Rahmen seiner Publikationen.
Als bewilligungspflichtig beschäftigte Ausländer_innen werden Personen gezählt, deren Beschäftigung zum Stichtag der Zählung bei einem Sozialversicherungsträger gemeldet war und die entweder über
- eine gültige Beschäftigungsbewilligung (BB) oder
- eine aufrechte Arbeitserlaubnis (AE) oder
- einen aufrechten Befreiungsschein (BS) oder
- eine gültige Entsendebewilligung (EB) oder
- eine Schlüsselkraft-Zulassung (SKR*) oder
- eine Freizügigkeitsbestätigung (FZ) oder
- einen Niederlassungsnachweis (NN*) oder
- einen Daueraufenthalt-EG (EG*) oder
- eine Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt (NBU*) oder
- eine Karte Rot-Weiß-Rot oder Blaue Karte EU (§12*) oder
- eine Karte Rot-Weiß-Rot-Plus (PLS*) oder
- eine Künstlerzulassung (§14*) verfügen oder
- aufgrund einer vorläufigen Berechtigung (VB) eine Beschäftigung ausüben dürfen, mit Ausnahme derer, die beim AMS arbeitslos oder lehrstellensuchend vorgemerkt sind.
*) Die SKR bzw. ab 1.7.2011 die Karte Rot-Weiß-Rot sowie die Blaue Karte EU, der Niederlassungsnachweis, die Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt, der Daueraufenthalt-EG sowie die Karte Rot-Weiß-Rot-Plus werden von der jeweiligen Aufenthaltsbehörde (Fremdenpolizei, Magistrat) ausgestellt.
Änderungen ab Jänner 2014:
Es wird unterschieden zwischen Ausländer_innen, die aufgrund von AMS-Bewilligungen oder Karten (mit freien Zugang zum Arbeitsmarkt) von der Aufenthaltsbehörde bzw. Bundesasylamt beschäftigt werden.
Die Künstler_innen-Zulassung wird für eine Beschäftigung über 6 Monate ausgestellt. Für kürzere Beschäftigungszeiten werden weiterhin Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
Für die Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte werden auf Anfrage der Aufenthaltsbehörde nunmehr auch Gutachten gemäß §15 AuslBG für integrierte Ausländer_innen erteilt.
Die Bundeshöchstzahl entfällt, nachdem die Landeshöchstzahlen bereits 2011 abgeschafft wurden.
Wichtige Personengruppen, die vom AuslBG ausgenommen sind und daher keine Arbeitsbewilligung benötigen (Stand: 01.07.2020):
- EU-, Schweizer- und EWR-Staatsbürger_innen sowie ihre Familienangehörigen, sofern ihre Bezugsperson ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich in Anspruch nimmt,
- Ehepartner_innen und minderjährige Kinder österreichischer Staatsbürger_innen,
- anerkannte Konventionsflüchtlinge (Asylberechtige) und subsidiär Schutzberechtigte,
- Wissenschafter- und Forscher_innen sowie ihre Familienangehörigen,
- Besondere Führungskräfte sowie deren Familienangehörige,
- Ausländer_innen im diplomatischen oder konsularischen Dienst, einschließlich der Bediensteten dieser Personen,
- Ausländer_innen im Seelsorgedienst bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden Schifffahrt sowie beim Bundeskanzleramt akkreditierte ausländische Medienvertreter_innen,
- Ausländer_innen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der EU.
Arbeitslosenquoten
Registerarbeitslosenquote
Bei der nationalen Berechnung der Arbeitslosenquote (ALQ) wird der Bestand arbeitsloser Personen (AL) ins Verhältnis zum Arbeitskräftepotenzial (AKP) gesetzt. Das Arbeitskräftepotenzial wiederum ist die Summe aus Arbeitslosenbestand und unselbständig beschäftigten Personen laut Dachverband der Sozialversicherungsträger (bis 31.12.2019: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).
Internationale Arbeitslosenquote
Zur Berechnung der internationalen Arbeitslosenquote werden von EUROSTAT - dem statistischen Zentralamt der europäischen Union - Umfragedaten aus dem Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung (AKE) herangezogen. Grundlage dieser Umfrage sind die Richtlinien der ILO (international labour organisation).
Arbeitslos nach EUROSTAT (ILO) sind Personen, die
- während der Bezugswoche nicht erwerbstätig waren,
- aktiv einen Arbeitsplatz suchen und
- sofort (innerhalb von 2 Wochen) für eine Arbeitsaufnahme verfügbar sind.
Erwerbstätig nach EUROSTAT sind Personen, die in der Bezugswoche mindestens 1 Stunde gearbeitet haben. Sowie jene Personen, die zwar (wegen Krankheit, Urlaub,...) nicht gearbeitet haben, sonst aber erwerbstätig sind. In dieser Zahl sind also z.B. auch Selbständige und geringfügig Beschäftigte enthalten, die bei den unselbständig Beschäftigten lt. Dachverband nicht mitgerechnet werden.
Die Arbeitslosenquote wird dann als Anteil der so festgestellten Arbeitslosen an allen Erwerbspersonen (Arbeitslose plus selbständig sowie unselbständig Erwerbstätige) errechnet. Die Registerdaten des AMS werden lediglich als Korrekturfaktoren verwendet. Aus diesen Gründen ist die internationale Arbeitslosenquote stets niedriger als die Registerarbeitslosenquote.
Zu beachten ist außerdem, dass EUROSTAT die Quoten häufig im Nachhinein revidiert, die Zahlen können sich also im Laufe der Zeit ändern.
Unselbständig Beschäftigte
Die statistische Erfassung der Beschäftigtendaten erfolgt durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (bis 31.12.2019: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).
Erfasst werden alle Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich sonstiger in die Krankenversicherung einbezogener Personen (das sind Dienstnehmer_innen gleichgestellte sowie auf Grund eines Ausbildungsverhältnisses einbezogene Personen). Karenz-, Kinderbetreuungsgeldbezieher_innen, Präsenz(Zivil)dienstleistende sowie im Krankenstand befindliche Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist, werden mitgezählt. Ebenso zählen freie Dienstverträge zu den unselbständig Beschäftigten. Geringfügig Beschäftigte werden bei den unselbständig Beschäftigen nicht erfasst. Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Personen. Eine Person die z.B. gleichzeitig bei zwei Dienstgeber_innen beschäftigt ist, wird doppelt gezählt. Zählungstag ist stets der letzte Tag des Berichtsmonats.
Für die statistische Erfassung der Zu- und Abgänge im Laufe des Berichtmonats werden alle erstatteten Meldungen betreffend Beginn bzw. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezählt, nicht aber Meldungen betreffend Unterbrechung des Entgeltanspruches infolge Krankheit. Ummeldungen werden generell erfasst (z.B. Ummeldung vom Arbeiter [Abgang] zum Angestellten [Zugang]). Arbeitsunfähig Erkrankte werden nur dann aus dem Stande der Beschäftigten ausgeschieden, wenn das Dienstverhältnis gelöst und die endgültige Abmeldung erfolgt ist.
Ausländische Beschäftigte
Basis für die Erfassung ist der im Kataster des Dachverbandes gespeicherte Staatsbürgerschaftsschlüssel. Erfasst werden alle ausländischen Arbeiter_innen und Angestellten, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sind. Im Gegensatz zu den Gesamtbeschäftigten werden nur die aktiv beschäftigten Ausländer_innen gezählt.
Bundesland
Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Arbeitsort der Beschäftigten.
Arbeitsmarktbezirk
Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnort der Beschäftigten (Zustelladresse der Versicherungsträger).
Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. Dezember 2024