Neuregelung des geringfügigen Zuverdienstes bei Arbeitslosigkeit

Liebe Unternehmenskund_innen, ab dem kommenden Jahr ist die Kombination von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung - mit wenigen, gesetzlich definierten Ausnahmen - nicht mehr möglich. Hintergrund: insgesamt gab es im Jahr 2024 in Österreich 359.005 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 Personen davon bezogen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wir möchten Sie hier über die Details dieser Neuregelung, Ausnahmen der Regelung und Unterstützungsmöglichkeiten des AMS informieren.


  • Veröffentlicht 17.11.2025
  • Bundesland Salzburg

Neuregelung des geringfügigen Zuverdienstes bei Arbeitslosigkeit

Für Betriebe, die arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen, bedeutet dies, dass – sofern keine Ausnahme gilt – spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelöst sein müssen.

Erfolgt dies nicht, verlieren die geringfügig Beschäftigten (rückwirkend per 01. Jänner 2026) ihre AMS-Leistungen und stehen unter Umständen vor bedeutenden finanziellen Problemen.

Ausnahmefälle

  1. Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig zu einer vollversicherten Beschäftigung dazuverdient haben, dürfen diese geringfügige Beschäftigung weiterhin ausüben.
  2. Langzeitarbeitslose Personen können einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  3. Langzeitarbeitslose Personen, die über 50 Jahre alt sind oder eine Behinderung von mindestens 50 % haben, dürfen zeitlich unbegrenzt geringfügig arbeiten.
  4. Personen, die aufgrund einer Erkrankung mindestens 52 Wochen Kranken- Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  5. Für Personen, die eine lange Ausbildung absolvieren, könnte es eine zusätzliche Ausnahme geben. Diese Änderung ist derzeit noch in Verhandlung.

Übergangsregelungen

Die Übergangsregelung (gültig für die Ausnahmefälle 2 und 4) definiert, dass die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 01. Juli 2026 beendet werden muss, damit weiterhin AMS-Leistungen erhalten werden können.

Für die Ausnahmefälle 1 und 3 gibt es keine Einschränkung und eine geringfügige Beschäftigung darf weiterhin ausgeübt werden.

Auch wenn diese Neuregelung für viele betroffene Personen bestimmt nicht einfach ist, erwarten wir – gerade vor dem Hintergrund des anhaltenden Fach- und Arbeitskräftemangels – positive Effekte für den österreichischen Arbeitsmarkt.Auf betrieblicher Ebene können sich dadurch auch neue Herausforderungen ergeben.

Für mehr Planungssicherheit sprechen Sie mit Ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeiter_innen mit AMS-Leistungsbezug über die neue gesetzliche Regelung. 

Weitere Infos dazu stehen unter Neuregelung des geringfügigen Zuverdienstes bei Arbeitslosigkeit zur Verfügung.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 17. November 2025