Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? - Gültig ab 01.01.2026

Ich arbeite geringfügig oder bin geringfügig selbständig? Dann muss ich wissen, dass es ab 01.01.2026 nur mehr in 4 gesetzlichen Ausnahmefällen möglich ist, geringfügige Beschäftigungen weiter auszuüben oder anzutreten. Hier erfahre ich, ob ich meine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 weiter ausüben darf und welche Regelungen ab 01.01.2026 gelten, wenn ich neben meiner Arbeitslosigkeit geringfügig dazuverdiene oder dazuverdienen will.


  • Lebenssituation Arbeitslosigkeit

Wichtig: Neue Regelung ab 01.01.2026

Hier finden Sie alle Informationen darüber, in welchen wenigen Ausnahmefällen ab 01.01.2026 eine geringfügige Beschäftigung noch möglich ist, während Sie Geld vom AMS bekommen. Sie erhalten auch Informationen darüber, ob Sie Ihre geringfügige Beschäftigung oder geringfügige Selbständigkeit beenden müssen, damit Sie ab 01.01.2026 weiter Geld vom AMS erhalten können.

Zur bisherigen Regelung (Gültig bis 31.12.2025)

Übergangsbestimmungen: Ich bin am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt

Am 01.01.2026 erhalte ich bereits Geld vom AMS und stehe in einem geringfügigen Dienstverhältnis oder bin geringfügig selbständig (Selbständigkeit, die von der Pflichtversicherung ausgenommen ist)? Dann darf ich diese geringfügige Beschäftigung neben meiner Arbeitslosigkeit ab 01.02.2026 nur weiter ausüben, wenn ich eine der 4 gesetzlichen Ausnahme-Regelungen erfülle.

Wenn ich keine der folgenden Ausnahme-Regeln erfülle, dann muss ich meine geringfügige Beschäftigung spätestens bis 31.01.2026 beenden. Ansonsten gelte ich rückwirkend ab 01.01.2026 nicht mehr als arbeitslos und erhalte ab 01.01.2026 kein Geld mehr vom AMS. 

Bereits bestehende geringfügige Beschäftigung

Meine geringfügige Beschäftigung (Dienstverhältnis oder Selbständigkeit) habe ich schon ausgeübt, bevor ich arbeitslos geworden bin.

  • Die geringfügige Beschäftigung hat sich mindestens 182 Tage (26 Wochen) lang mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder mit einer pflichtversicherten Selbständigkeit überschnitten (vollversicherte Beschäftigung)
  • Die geringfügige Beschäftigung muss dabei lückenlos vorliegen
  • Die pflichtversicherte Selbständigkeit oder die Teil- oder Vollzeitbeschäftigung darf in den 182 Tagen (26 Wochen) der Überschneidung nicht unterbrochen sein. In den 26 Wochen können auch mehrere Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen oder eine pflichtversicherte Selbständigkeit vorliegen – Es darf dabei aber in den 26 Wochen keine Lücke entstehen.

Treffen diese Bedingungen zu, dann darf ich diese geringfügige Beschäftigung weiterführen – unbegrenzt, bis ich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerbe (Anwartschaft).

Bereits mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten

Vor dem 01.01.2026 war ich bereits längere Zeit arbeitslos. Während dieser Arbeitslosigkeit habe ich mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten.

  • Die 365 Tage, für die ich Geld vom AMS erhalten habe, waren war nie länger als 62 zusammenhängende Tage unterbrochen.
  • Krankengeld, das ich in den 365 Tagen erhalten habe, zählt dabei wie Geld vom AMS.

Treffen diese Bedingungen zu, dann darf ich eine geringfügige Beschäftigung (geringfügiges Dienstverhältnis oder eine von der Pflichtversicherung ausgenommene selbständige Beschäftigung) bis 01.07.2026 weiter ausüben. Übe ich am 02.07.2026 noch eine geringfügige Beschäftigung aus, erhalte ich ab 02.07.2026 kein Geld mehr vom AMS.

  • für einen unbegrenzten Zeitraum (bis ich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerbe), wenn ich 365 Tage Geld vom AMS und/oder Krankengeld erhalten habe und zusätzlich bereits 50 Jahre alt oder älter bin und/oder eine Behinderung von 50 % oder mehr nachweisen kann. Dasselbe gilt, wenn ich in einem (begrenzten) Zeitraum bis 01.07.2026 50 Jahre alt werde oder eine Behinderung von 50 % oder mehr nachweisen werde.

Bereits mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten, 50 Jahre oder älter und / oder mit Behinderung (mind. 50%)

Vor dem 01.01.2026 war ich bereits längere Zeit arbeitslos. Während dieser Arbeitslosigkeit habe ich mindestens 365 Tage Geld vom AMS erhalten UND bin 50 Jahr alt oder älter und/oder kann eine Behinderung von 50 % oder mehr nachweisen.

  • Die 365 Tage, für die ich Geld vom AMS erhalten habe, waren war nie länger als 62 zusammenhängende Tage unterbrochen.
  • Krankengeld, das ich in den 365 Tagen erhalten habe, zählt dabei wie Geld vom AMS.

Treffen diese Bedingungen zu, dann darf ich eine geringfügige Beschäftigung (geringfügiges Dienstverhältnis oder eine von der Pflichtversicherung ausgenommene selbständige Beschäftigung) unbegrenzt – bis ich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe (Anwartschaft) - weiter ausüben.

Bereits vor der geringfügigen Beschäftigung länger dauerhaft krank gewesen

Vor Beginn meiner geringfügigen Beschäftigung (geringfügiges Dienstverhältnis oder von der Pflichtversicherung ausgenommene selbständige Beschäftigung) war ich länger dauerhaft krank und habe dabei Krankengeld und/oder Rehabilitationsgeld und/oder Umschulungsgeld erhalten. Es gilt dabei

  • Während ich krank war habe ich 52 Wochen (364 Tage) entweder Krankengeld oder Rehablilationsgeld oder Umschulungsgeld oder eine Mischung daraus erhalten.
  • Zwischen Ende der Erkrankung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung liegen nicht mehr als 364 Tage.

Treffen diese Bedingungen zu, dann darf ich diese geringfügige Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum bis inklusive 01.07.2026 weiterführen. Übe ich die geringfügige Beschäftigung auch am 02.07.2026 noch aus, bekomme ich ab 02.07.2026 kein Geld mehr vom AMS.

Achtung: Ich gelte außerdem ab 01.01.2026 nicht als arbeitslos, wenn ich einer politischen Tätigkeit nachgehe und neben meiner Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt bin. Um weiterhin als arbeitslos zu gelten und weiter Geld vom AMS zu erhalten, muss ich die selbständige oder unselbständige, geringfügige Beschäftigung oder die politische Tätigkeit spätestens mit 31.01.2026 beenden. Beende ich meine politische Tätigkeit muss die geringfügige trotzdem eine der 3 Ausnahmeregelungen erfüllen.

Hinweis

Wenn Sie am 01.01.2026 bereits arbeitslos sind, eine geringfügige Beschäftigung ausüben UND in einer Schulung, einer Weiterbildung oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS sind, wenden Sie sich bitte an Ihre_n AMS-Berater_in!

Bestimmungen: Ich will ab 01.01.2026 geringfügig dazuverdienen

Ich stelle einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bin schon geringfügig beschäftigt?

Das geringfügige Dienstverhältnis oder die geringfügige – von der Pflichtversicherung ausgenommene – Selbständigkeit muss beendet werden, außer

  • die konkrete, lückenlose, geringfügige Beschäftigung hat sich
  • vor der Arbeitslosigkeit
  • bereits für 182 Tage (26 Wochen) durchgehend
  • mit einer vollversicherten Beschäftigung (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung) oder mit einer pflichtversicherten Selbständigkeit überschnitten.

Das geringfügige Dienstverhältnis oder geringfügige - von der Pflichtversicherung ausgenommene Selbständigkeit darf unbegrenzt weiter ausgeübt werden. Habe ich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Anwartschaft) wird diese Regelung neu geprüft.

Achtung: Mein Einkommen aus zwei oder mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze? Dann gelten alle Dienstverhältnisse im Monat des Überschreitens als arbeitslosenpflichtversichert. Alle geringfügigen Dienstverhältnisse müssen beendet werden, um als arbeitslos zu gelten!

Ich erhalte Geld vom AMS und will nebenbei eine geringfügige Beschäftigung antreten?

Ein geringfügiges Dienstverhältnis oder eine geringfügige – von der Pflichtversicherung ausgenommene – Selbständigkeit darf in einem begrenzten Zeitraum von 26 Wochen angetreten werden, wenn ich

  • direkt vor dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung 365 Tage oder länger Geld vom AMS erhalten habe.
  • Die 365 Tage, für die ich Geld erhalten habe, dürfen nicht länger als 62 zusammenhängende Tage unterbrochen worden sein.
  • Dabei zählt Krankengeld in den 365 Tagen so, als wäre es Geld vom AMS.

Ein geringfügiges Dienstverhältnis oder eine geringfügige – von der Pflichtversicherung ausgenommene – Selbständigkeit darf in einem begrenzten Zeitraum von 182 Tagen (26 Wochen) angetreten werden, wenn ich ich davor 52 Wochen oder länger krank war.

  • Während ich krank war, habe ich entweder Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld oder eine Mischung daraus erhalten.
  • Zwischen Ende der Erkrankung und Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses oder der geringfügigen – von der Pflichtversicherung ausgenommenen – Selbständigkeit dürfen nicht mehr als 364 Tage liegen.

Hinweis: Der 26-Wochen-Zeitraum beginnt ab dem ersten Tag der geringfügigen Beschäftigung und endet fix 182 Tage später. Besteht die geringfügige Beschäftigung am 183. Tag weiter, gelte ich ab dem 183. Tag nicht mehr als arbeitslos und erhalte kein Geld vom AMS.

Ein geringfügiges Dienstverhältnis oder eine geringfügige - von der Pflichtversicherung ausgenommene Selbständigkeit - darf für einen unbegrenzten Zeitraum ausgeübt werden, wenn ich direkt vor dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung

  • 365 Tage oder länger Geld vom AMS erhalten habe
  • UND ich bereits 50 Jahre oder älter bin und/oder ich eine Behinderung von 50 % oder mehr nachweisen kann.
  • Krankengeld während der Arbeitslosigkeit zählt genauso wie Geld vom AMS
  • Die 365 Tage (Geld vom AMS oder Krankengeld) dürfen nicht länger als 62 Tage durchgehend unterbrochen worden sein.

Ich habe Einkommen aus verschiedenen geringfügigen Tätigkeiten?

Wie bisher darf

  • das monatliche Brutto-Einkommen aus einer unselbständigen Beschäftigung (Dienstverhältnis) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen
  • das durchschnittlich-monatliche Einkommen sowie 11,1 % des durchschnittlich-monatlichen Umsatzes einer von der Pflichtversicherung ausgenommenen Selbständigkeit die Geringfügigkeit nicht übersteigen
  • das durchschnittlich-monatliche Einkommen sowie 11,1 % des durchschnittlich-monatlichen Umsatzes eines geschäftsführenden Gesellschafters die Geringfügigkeit nicht übersteigen
  • 3 % des Einheitswertes beim Führen einer Land- oder Forstwirtschaft die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen

Ich muss beachten, dass ab 01.01.2026 die folgenden Einkünfte zusammengezählt werden

  • Einkommen aus geringfügigen Dienstverhältnissen
  • Monatlich durchschnittliches Einkommen aus Selbständigkeiten, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind
  • Monatlich durchschnittliches Einkommen als geschäftsführender Gesellschafter
  • 3 % vom Einheitswert aus Land- und Forstwirtschaft

Übersteigen die zusammengerechneten Einkünfte in einem Monat die geltende Geringfügigkeitsgrenze, dann gelte ich in diesem Monat nicht als arbeitslos und erhalte kein Geld vom AMS.!

Ich erhalte eine Aufwandsentschädigung aus einer politischen Tätigkeit?

Dann gelte ich nicht als arbeitslos und erhalte kein Geld vom AMS, wenn ich zusätzlich noch ein geringfügiges Dienstverhältnis oder eine geringfügige Selbständigkeit ausübe oder antrete.

Ich habe noch Fragen

Wenn ich Fragen zum Thema habe, wende ich mich an meine Ansprechperson beim AMS!

Das AMS beantwortet alle Fragen wie:

  • Muss ich meine geringfügige Beschäftigung beenden, damit ich ab 01.01.2026 weiter Geld vom AMS?
  • Was muss ich wissen, wenn ich verschiedene Einkommen habe?
  • Was muss ich wann dem AMS melden und warum?
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Diese Seite wurde aktualisiert am: 27. Oktober 2025