Freies Gewerbe anmelden in Österreich
Ein freies Gewerbe ermöglicht in Österreich einen unkomplizierten Einstieg in die Selbstständigkeit, ohne formale Qualifikationsnachweise und mit rascher Anmeldung. Das AMS hat für Sie alle wichtigen Informationen für Ihre Unternehmensgründung sowie Fördermöglichkeiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Freies Gewerbe anmelden in Österreich: Ein freies Gewerbe kann in Österreich ohne Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden.
- Meldepflichten nach der Gewerbeanmeldung: Die SVS-Anmeldung und Finanzamt-Meldung sind verpflichtend, die WKO-Mitgliedschaft entsteht automatisch.
- Nebenerwerb möglich: Ein freies Gewerbe kann auch neben einer Anstellung betrieben werden. Dazu muss jedoch der Arbeitsvertrag auf Konkurrenzklauseln geprüft werden.
Was ist ein Freies Gewerbe?
Ein freies Gewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die ohne Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis ausgeübt werden darf. Wer ein freies Gewerbe ausüben möchte, muss für die Gewerbeanmeldung keine Meisterprüfung oder sonstige fachliche Nachweise erbringen, lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung in Österreich müssen erfüllt sein.
Die rechtliche Grundlage bildet die österreichische Gewerbeordnung (GewO). Diese legt fest, welche Tätigkeiten frei und welche reglementiert sind. Entscheidend ist: Für die Anmeldung eines freien Gewerbes sind keine Prüfungen, keine Meistertitel und keine fachlichen Nachweise erforderlich.
Achtung: Auch bei manchen freien Gewerben gelten für die Ausübung besondere Anforderungen. Zum Beispiel ist für das freie Gewerbe „Pharmareferent_in“ bei der Anmeldung zwar kein Befähigungsnachweis erforderlich, für die Ausübung jedoch die erfolgreiche Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Pharmareferentenprüfung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zwingend notwendig.
Unterschied freies Gewerbe vs. reglementiertes Gewerbe
Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet zwischen freiem Gewerbe und reglementiertem Gewerbe:
Freies Gewerbe: Die Anmeldung eines freien Gewerbes ist ohne fachliche Nachweise möglich.
Als freie Gewerbe gelten in Österreich zahlreiche Tätigkeiten, hier einige Beispiele:
- Änderungsschneiderei
- Betrieb einer Tankstelle
- Entrümpelung (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)
- Erzeugung von Baumaterialien
- Fahrradtechnik
- Friedhofsgärtnerei
- Pharmareferent_in
- Werbeagentur
Welche freien Gewerbe es in Österreich noch gibt, finden Sie in der bundesweiten Liste der freien Gewerbe.
Reglementiertes Gewerbe: Für diese Art von Gewerbe sind für die Anmeldung verpflichtende Befähigungsnachweise notwendig, etwa eine abgeschlossene Ausbildung, eine Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung.
Als reglementierte Gewerbe gelten beispielsweise:
- Inkassoinstitute
- Kosmetik (Schönheitspflege)
- Gastgewerbe
- Lebens- und Sozialberatung
- Florist_in
- Reisebüros
- Uhrmacher_in
- Zahntechnik
Eine vollständige Liste aller reglementierten Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung finden Sie hier.
Erfahren Sie im Berufslexikon des AMS mehr über die spezifischen Tätigkeiten, Ausbildungsmöglichkeiten und Einkommenschancen in den freien und reglementierten Gewerben.
Abgrenzung: freies Gewerbe vs. Freiberufler_innen vs. neue Selbstständige
Das freie Gewerbe ist nur eine von mehreren möglichen Formen der Selbstständigkeit in Österreich. Das heißt, nicht jede selbstständige Tätigkeit ist automatisch ein Gewerbe.
Neben den Gewerben gibt es in Österreich weitere Formen selbstständiger Tätigkeit, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen:
- Freiberufler_innen unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Dazu zählen z. B. Ärzt_innen, Rechtsanwält_innen, Ziviltechniker_innen oder Psychotherapeut_innen. Ihre Tätigkeit ist gesetzlich gesondert geregelt.
- Neue Selbstständige benötigen keine Gewerbeberechtigung, sondern melden ihre Tätigkeit direkt bei der Sozialversicherung. Dazu gehören Vortragende, Künstler_innen, Schriftsteller_innen oder Gutachter_innen.
- Freie Dienstnehmer_innen nehmen eine Sonderstellung ein. Für sie wird eine spezifische Vertragsform genutzt, die rechtlich zwischen einem klassischen Arbeitsverhältnis und einer gewerblichen Tätigkeit angesiedelt ist. Mehr dazu im AMS-Beitrag zum freien Dienstvertrag.
Voraussetzung für die Anmeldung
Um ein freies Gewerbe anmelden zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese unterscheiden sich je nachdem, ob das Gewerbe von einer natürlichen oder von einer juristischen Person angemeldet werden soll. Wir erläutern Ihnen die unterschiedlichen Voraussetzungen:
Voraussetzungen, die eine natürliche Person erfüllen muss:
- Eigenberechtigung (tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein und Sachwalterschaft darf nicht gegeben sein)
- Besitz einer EU- bzw. EWS-Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsberechtigung im Fall von Drittstaatsangehörigkeit
- Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen.
Sofern Sie als Einzelunternehmen eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen, muss die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit zu EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz oder einer Aufenthaltsberechtigung im Fall von Drittstaatenangehörigkeit
- Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
- Eigenberechtigung (tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein und Sachwalterschaft darf nicht gegeben sein)
- Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen.
Allgemeine Voraussetzungen für Personengesellschaften
- Anmeldung eines Gewerbes ist erst nach erfolgter Firmenbucheintragung möglich.
- Es muss eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellt werden.
- Die gewerberechtliche Geschäftsführung muss entweder ein persönlich haftender Gesellschafter_eine persönlich haftende Gesellschafterin sein oder eine im Unternehmen zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigte und voll sozialversicherungspflichtigen Person.
Allgemeine Voraussetzungen für Kapitalgesellschaften
- Anmeldung ist erst nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch möglich.
- Eine gewerberechtliche Geschäftsführung muss bestellt werden.
- Die gewerberechtliche Geschäftsführung muss entweder eine im Firmenbuch eingetragene geschäftsführende Person (im Falle einer GmbH) bzw. ein Vorstandsmitglied (im Falle einer AG) oder eine zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigte, voll sozialversicherungspflichtige Person sein.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann kein Gewerbe anmelden. Sie möchten als Verein oder Genossenschaft ein freies Gewerbe anmelden? Dann finden Sie hier alle notwendigen Voraussetzungen.
Freies Gewerbe anmelden in Österreich: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Um Ihr freies Gewerbe ausüben zu können, müssen Sie dieses bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anmelden. Dieses kann sein
- die Bezirkshauptmannschaft
- das Magistrat
- das Magistratische Bezirksamt bzw. die MA 63 (in Wien)
Weitere Wege zur Gewerbeanmeldung:
- WKO-Gründerservice: persönliche Unterstützung bei der Gewerbeanmeldung inklusive Prüfung der Unterlagen, Klärung von Fragen zu Rechtsform, Standort oder Sozialversicherung. Viele WKO-Standorte bieten eine direkte elektronische Übermittlung an die Behörde an.
- Unternehmensserviceportal (USP): Online-Anmeldung über das zentrale Behördenportal des Bundes. Voraussetzung ist eine aktive Handy-Signatur bzw. ID-Austria. Die Anmeldung erfolgt vollständig digital, inklusive Upload der erforderlichen Dokumente.
Anmeldung als Einzelunternehmen
Zur Anmeldung eines freien Gewerbes als Einzelunternehmer_in müssen Sie folgende Unterlagen vorweisen:
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültigen Reisepass bzw. eine Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizer_innen)
- Heiratsurkunde, sofern der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht
- Bestätigung der Meldung (Meldebestätigung zum aktuellen Wohnsitz)
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland oder wenn der Wohnsitz in Österreich weniger als fünf Jahre besteht, müssen Sie zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates vorweisen (nicht älter als drei Monate).
Nachweise über akademische Grade können optional beigelegt werden.
Sie sind bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen? Dann müssen Sie folgende Dokumente nicht vorweisen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.
Wie können Sie Ihr freies Gewerbe anmelden?
Die Anmeldung erfolgt mittels Formular bei der zuständigen Gewerbebehörde. Sie können das Formular auf folgenden Wegen übermitteln:
- persönliche Abgabe
- schriftliche Übermittlung (Post oder Telefax)
- elektronische Anmeldung per E-Mail oder über die eGründung im Unternehmensserviceportal (USP)
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Gewerbebezeichnung: genaue Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes
- Standort der Gewerbeausübung
- Personenbezogene Daten: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
Anmeldung als Personen- oder Kapitalgesellschaft
Im Unterschied zum Einzelunternehmen müssen bei Kapital- und Personengesellschaften folgende zusätzliche Nachweise zur juristischen Person eingereicht werden:
- Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (max. 6 Monate alt)
- Erklärung zu Gewerbeausschlussgründen (§ 13 GewO) für juristische Personen
- Erklärung zu Gewerbeausschlussgründen (§ 13 GewO) für alle vertretungsbefugten Personen (auch für vertretungsberechtigte Geschäftsführung) und allfällige Mehrheitsgesellschafter_innen
Für den_die Geschäftsführer_in gelten prinzipiell dieselben Dokumente wie beim Einzelunternehmen. Zu beachten sind zusätzlich die erforderlichen Unterlagen für geschäftsführende Personen ohne Vertretungsbefugnis:
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer_innen gemäß § 39 GewO 1994
- Erklärung für Gewerbeanmeldende bzw. Bewilligungsbewerbende gemäß § 39 GewO 1994
- Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmer_innenverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
- Dienstgeber_innen-Kontonummer
Abweichende Pflichtangaben bei der Anmeldung
Bei der Anmeldung sind statt der persönlichen Daten der anmeldenden Person folgende Angaben verpflichtend:
- Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung, ZVR-Zahl und Geschäftsanschrift
- bei gleichzeitiger Geschäftsführer_innenbestellung: Name, Adresse, Geburtsdatum/-ort und Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden Person; bei Arbeitnehmer_inneneigenschaft zusätzlich SV-Nummer und Dienstgeber_innen-Kontonummer
Wie können Sie Ihr Gewerbe anmelden?
Die Anmeldung erfolgt formlos oder per Formular (persönlich, schriftlich oder elektronisch) bei der Gewerbebehörde.
Das sind die erforderlichen Angaben:
- Gewerbebezeichnung
- Standort der Gewerbeausübung
- Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer bzw. ZVR-Zahl, Geschäftsanschrift
Zusätzliche Unterlagen für die gewerberechtliche Geschäftsführung:
- Personendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
- bei Arbeitnehmer_innenstatus: Sozialversicherungsnummer und Dienstgeber_innen-Kontonummer
Freies Gewerbe online anmelden
Die Online-Anmeldung ist der schnellste und einfachste Weg, ein freies Gewerbe zu registrieren. Sie können zwischen zwei digitalen Verfahren wählen:
Online-Anmeldung über das GISA: Über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) können Sie Ihr Gewerbe vollständig online anmelden. Die Anmeldung erfolgt direkt über das elektronische Formular der Gewerbebehörde.
Melden Sie Ihr Gewerbe jetzt bequem und vollständig online über das GISA-Anmeldeformular an und starten Sie offiziell in Ihre selbstständige Tätigkeit.
eGründung über das Unternehmensserviceportal (USP): Mit der eGründung im USP können Sie die Gewerbeanmeldung gemeinsam mit weiteren Gründungsschritten digital erledigen. Voraussetzung ist eine aktive ID-Austria.
Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigelegt haben, dann ist Ihre Gewerbeanmeldung sofort rechtswirksam. Das bedeutet, Sie können Ihr freies Gewerbe ab dem Tag der Anmeldung ausüben. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften.
Innerhalb von 3 Monaten (geltend ab Rechtswirksamkeit der Anmeldung) muss die Gewerbebehörde Ihre Daten in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eintragen und Ihnen einen Originalauszug aus dem GISA zukommen lassen.
Mit der erstmaligen Anmeldung entsteht gleichzeitig Ihre Gewerbelizenz – das persönliche und nicht übertragbare Recht, gewerbsmäßig tätig zu sein, einschließlich aller damit verbundenen Nebenrechte. Wenn Sie weitere freie Gewerbe ausüben möchten, müssen Sie diese nicht mehr anmelden, sondern lediglich der Behörde anzeigen.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht erfüllen, werden Sie darüber von der Gewerbebehörde mittels eines negativen Bescheids informiert.
Schritte nach der Gewerbeanmeldung
Ist Ihre Gewerbeanmeldung rechtswirksam, sind noch einige weitere Schritte notwendig, um ordnungsgemäß in die Selbstständigkeit zu starten:
- SVS-Anmeldung: Als Gewerbetreibende_r sind Sie verpflichtet, sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) anzumelden. Die SVS ist Ihr zuständiger Sozialversicherungsträger und übernimmt die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für Selbstständige.
- Finanzamt-Meldung: Innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich beim zuständigen Finanzamt melden. Sie erhalten in der Folge eine Steuernummer, die Sie für alle steuerlichen Angelegenheiten benötigen.
- WKO-Mitgliedschaft: Mit der Gewerbeanmeldung werden Sie automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und erhalten Leistungen wie kostenlose Rechts- und Wirtschaftsberatung. Als Pflichtmitglied der WKO ist pro Fachgruppe und Bundesland jährlich eine WKO-Grundumlage zu entrichten.
- Eröffnung eines Betriebskontos: Um Ihre betrieblichen Finanzen klar von Ihren privaten Ausgaben zu trennen, ist es ratsam, ein eigenes Geschäftskonto zu eröffnen. Das erleichtert auch die Buchhaltung und die Steuererklärung.
- Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung: Sofern Sie Ihre Tätigkeit in einer Betriebsanlage ausüben, von der Belästigungen wie Lärm, Rauch oder Staub ausgehen, ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn von der Anlage Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlbefinden von Nachbarn ausgehen können. Zuständig für die Genehmigung ist die jeweilige Bezirksverhaltungsbehörde.
Auch für Selbstständige gibt es interessante Weiterbildungsmöglichkeiten. Nutzen Sie das vielfältige Kursangebot, um Ihre unternehmerischen Kompetenzen gezielt auszubauen, etwa in den Bereichen Buchhaltung, Marketing oder digitale Tools.
Freies Gewerbe: Kosten im Überblick
Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Kosten bei der Anmeldung entstehen können und welche laufenden Kosten Sie miteinbeziehen müssen:
Kosten der Gewerbeanmeldung: Die Gewerbeanmeldung selbst ist kostenlos, es fallen weder Stempelgebühren noch Bundesverwaltungsabgaben an. Wenn Sie Ihr Gewerbe jedoch als Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) oder eingetragene Personengesellschaft betreiben möchten, entstehen durch die erforderliche Eintragung in das Firmenbuch Gerichtsgebühren.
Laufende Kosten: Nach der Anmeldung sollten Sie folgende regelmäßige Kosten einplanen:
- SVS-Beiträge: Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung richten sich nach Ihrem Einkommen, wobei in der Startphase Mindestbeiträge vorgeschrieben sind.
- WKO-Mitgliedsbeitrag: Die Höhe der jährlichen Grundumlage für WKO-Mitglieder variiert je nach Fachgruppe und Umsatz.
- Einkommensteuer: Auf Ihre Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit ist Einkommensteuer zu entrichten. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt dabei nach klar vorgegebenen Einkommensteuertarifen.
- Umsatzsteuer: Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 Euro brutto gelten Sie als Kleinunternehmer_in und sind umsatzsteuerbefreit, können jedoch auch keine Vorsteuerabzüge geltend machen. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht mit Erreichen eines bestimmten Jahresumsatzes.
- Sonstige Betriebskosten: Je nach Art Ihrer Tätigkeit können weitere Kosten anfallen, etwa für Miete, Versicherungen, Buchhaltung oder Software.
Wichtig: Da sich SVS-Beiträge und WKO-Umlagen jährlich ändern können, sollten die aktuellen Werte direkt bei SVS und WKO geprüft werden.
Freies Gewerbe im Nebenerwerb
Ein freies Gewerbe muss nicht zwingend Ihr Hauptberuf sein, es kann problemlos neben einer unselbstständigen Anstellung betrieben werden. Das bietet eine gute Möglichkeit, sich schrittweise eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen, ohne das Sicherheitsnetz eines fixen Einkommens aufzugeben. Wir zeigen Ihnen, was bei einem freien Gewerbe als Nebenjob zu beachten ist:
- Meldepflicht: Im Nebenerwerb gelten dieselben Anmeldepflichten wie im Haupterwerb. Sie müssen Ihr Gewerbe regulär bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Arbeitsvertrag prüfen: Bevor Sie Ihr Gewerbe anmelden, sollten Sie Ihren bestehenden Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen. Viele Verträge enthalten eine Konkurrenzklausel oder ein Nebentätigkeitsverbot, das die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einschränkt oder von der Zustimmung des Arbeitgebers_der Arbeitgeberin abhängig macht.
- Steuerliche Zusammenrechnung: Aus steuerlicher Sicht werden das Einkommen aus Ihrer Anstellung und der Gewinn aus Ihrem Gewerbe zusammengerechnet. Da in Österreich höhere Einkommen stärker besteuert werden, kann durch das zusätzliche Gewerbeeinkommen insgesamt mehr Steuer anfallen als bisher. Durch die Zusammenrechnung kann es somit zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuer kommen.
Förderungen für Gründer_innen
Wer ein freies Gewerbe anmelden möchte, sollte sich frühzeitig über mögliche Förderungen informieren. Viele Unterstützungen müssen vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden. Die folgenden Programme zählen zu den wichtigsten Angeboten für Neugründer_innen in Österreich.
Neugründungsförderungsgesetz NeuFöG
Das Neugründungsförderungsgesetz unterstützt Gründer_innen durch die Befreiung von bestimmten Abgaben und Gebühren. Die Gewerbeanmeldung selbst ist zwar bereits gebührenfrei, doch das NeuFöG ermöglicht zusätzliche Entlastungen, etwa bei:
- Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung
- Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren bei Einbringung von Grundstücken
- Teilen der Lohnabgaben bei Neueinstellungen in den ersten 36 Monaten (nur bei Neugründungen)
- Kfz-Um- und -Anmeldung, wenn das Fahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (bei Betriebsübertragungen)
Förderfähig sind echte Neugründungen sowie bestimmte begünstigte Betriebsübertragungen. Die Befreiungen müssen mittels Formular NeuFö2 beantragt werden.
AMS-Unternehmensgründungsprogramm
Unter gewissen Voraussetzungen unterstützt das AMS angehende Selbstständige mit dem Unternehmensgründungsprogramm. Es bietet:
- Beratung und Begleitung beim Start in die Selbstständigkeit
- Zuschüsse zu Weiterbildungen (z. B. Buchhaltung, Unternehmensführung, Marketing)
- Unterstützung bei der Erstellung eines tragfähigen Geschäftsmodells
Passende Kurse für den Start in Ihre Selbstständigkeit finden Sie in der Weiterbildungsdatenbank.
Weitere Förderungen
Zusätzlich können Sie sich bei der WKO über österreichische Wirtschaftsförderungen und europäische Fördermöglichkeiten informieren:
- WKO-Förderungen: Auf der Seite der Wirtschaftskammer finden Sie Informationen zu regionalen und bundesweiten Unterstützungen.
- EU-Förderungen: Auf europäischer Ebene stehen Programme für Innovation, Unternehmensaufbau und Digitalisierung zur Verfügung. Der Förderguide der Wirtschaftskammer bietet einen guten Überblick.
Ruhemeldung und Zurücklegung eines freien Gewerbes
Wer sein freies Gewerbe vorübergehend nicht ausüben möchte, hat die Möglichkeit, es ruhend zu melden. Bei einer endgültigen Aufgabe der Tätigkeit ist eine Zurücklegung des Gewerbes nötig.
Ruhemeldung
Wenn Sie Ihre Gewerbeausübung unterbrechen möchten, müssen Sie das binnen 3 Wochen ab Beginn des Ruhens der Wirtschaftskammer anzeigen. Die Meldung kann persönlich, per Post, Fax oder E-Mail erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- Name des_der Gewerbeinhabenden
- Bezeichnung des Gewerbes
- Wirksamkeitsdatum sowie Unterschrift
Die Meldung muss durch Sie als Gewerbeinhaber_in persönlich oder – bei juristischen Personen – durch das vertretungsbefugte Organ eingebracht werden. Eine Bevollmächtigung einer dritten Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich.
Auswirkungen auf Ihre WKO-Mitgliedschaft:
- Wenn kein Umsatz erzielt wird, ist auch keine Kammerumlage fällig.
- Bei durchgehend ruhender Berechtigung im gesamten Kalenderjahr halbiert sich die Grundumlage.
- Während des Ruhens besteht kein Wahlrecht bei WKO-Wahlen.
Auswirkungen auf Ihre SVS-Beiträge:
- Während des Ruhens besteht keine Pflichtversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung.
- Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten, in dem das Gewerbe ruhend gemeldet wurde.
Zurücklegung
Möchten Sie Ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben, müssen Sie es formell zurücklegen. Die Zurücklegung wird ebenfalls bei der zuständigen Gewerbebehörde gemeldet – in der Regel über das entsprechende Formular, das über GISA oder Ihren zuständigen Magistrat bzw. die Bezirkshauptmannschaft erhältlich ist.
Mit der Zurücklegung erlischt Ihre Gewerbeberechtigung und die Gewerbelizenz endet, sofern kein weiteres Gewerbe mehr aufrecht ist.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem freien und einem reglementierten Gewerbe?
Ein freies Gewerbe kann ohne Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis angemeldet werden. Für ein reglementiertes Gewerbe sind verpflichtende Qualifikationen wie Meisterprüfung, Ausbildung oder andere fachliche Nachweise erforderlich.
Was braucht man für ein freies Gewerbe?
Für ein freies Gewerbe müssen bestimmte allgemeine Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung erfüllt sein, dazu zählen u. a. Volljährigkeit, Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltsrecht und keine Ausschlussgründe. Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sind nicht erforderlich.
Wie viel kostet ein freies Gewerbe in Österreich?
Die Anmeldung eines freien Gewerbes ist kostenlos, es fallen keine Stempelgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben an. Kosten entstehen nur bei einer Firmenbucheintragung, falls Ihre Rechtsform das erfordert. Laufende Kosten entstehen durch SVS-Beiträge, WKO-Umlagen und die Ausgaben für den Betrieb.
Kann ich ein freies Gewerbe neben meinem Job ausüben?
Ja, ein freies Gewerbe kann grundsätzlich neben einem bestehenden Job ausgeübt werden. Wichtig ist, abzuklären, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel oder Nebenbeschäftigungsverbote enthält. Auch eine Meldung an den_die Arbeitgeber_in kann laut Arbeitsvertrag erforderlich sein.
Wie viel darf man mit einem freien Gewerbe verdienen?
Beim freien Gewerbe gibt es keine gesetzliche Verdienstgrenze, Sie können somit unbegrenzt Umsatz machen. Allerdings wirkt sich die Höhe Ihres Gewinns auf Ihre Steuerlast sowie auf die Beitragshöhe bei der SVS aus.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 29. Juli 2026