Freies Gewerbe

Sie planen ein freies Gewerbe anzumelden? Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg und erklären Ihnen alle wichtigen Schritte: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Wo und wie können Sie Ihr freies Gewerbe anmelden und welche Förderungen gibt es?

Was ist ein Freies Gewerbe?

Die österreichische Gewerbeordnung unterscheidet zwei Arten von Gewerben - das freie Gewerbe und das reglementierte Gewerbe. Ein freies Gewerbe kann ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung gegeben sind.
Als Freie Gewerbe gelten in Österreich zahlreiche Tätigkeiten, hier einige Beispiele: 

  • Änderungsschneiderei
  • Betrieb einer Tankstelle
  • Entrümpelung (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)
  • Erzeugung von Baumaterialien
  • Fahrradtechnik
  • Friedhofsgärtnerei
  • Pharmareferentin bzw. Pharmareferent
  • Werbeagentur

Hier finden Sie eine vollständige Liste aller Freien Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung.

Als reglementierte Gewerbe gelten beispielsweise: 

  • Inkassoinstitute
  • Kosmetik (Schönheitspflege)
  • Gastgewerbe
  • Lebens- und Sozialberatung
  • Floristin bzw. Florist
  • Reisebüros
  • Uhrmacherin bzw. Uhrmacher
  • Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker

Eine vollständige Liste aller reglementierten Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung finden Sie hier.

Allgemeine Voraussetzungen

Um ein Freies Gewerbe anmelden zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese unterscheiden sich, je nachdem ob das Gewerbe von einer natürlichen oder von einer juristischen Person angemeldet werden soll. Wir erläutern Ihnen die unterschiedlichen Voraussetzungen:

Voraussetzungen, die eine natürliche Person erfüllen muss: 

  • Eigenberechtigung (tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein und Sachwalterschaft darf nicht gegeben sein)
  • Eine EU- bzw. EWS-Staatsbürgerschaft oder eine Aufenthaltsberechtigung im Fall von Drittstaatenangehörigkeit
  • Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen

Sofern Sie als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, muss diese bzw. dieser folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit zu EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz oder eine Aufenthaltsberechtigung im Fall von Drittstaatenangehörigkeit
  • Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
  • Eigenberechtigung (tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein und Sachwalterschaft darf nicht gegeben sein).
  • Es dürfen keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen

Voraussetzungen, die Personengesellschaften erfüllen müssen:

  • Anmeldung eines Gewerbes ist erst nach erfolgter Firmenbucheintragung möglich.
  • Es muss eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. 
  • Die gewerberechtliche Geschäftsführung muss entweder eine persönlich haftende Gesellschafterin bzw. ein persönlich haftender Gesellschafter oder eine zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigte, voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sein.

Voraussetzungen, die Kapitalgesellschaften erfüllen müssen: 

  • Anmeldung ist erst nach erfolgter Eintragung im Firmenbuch möglich.
  • Eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss bestellt werden.
  • Die gewerberechtliche Geschäftsführung muss entweder eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer (im Falle einer GmbH) bzw. ein Vorstandsmitglied (im Falle einer AG), oder eine zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Unternehmen beschäftigte, voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sein. 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann kein Gewerbe anmelden. 

Sie möchten als Verein oder Genossenschaft ein freies Gewerbe anmelden? Dann finden Sie hier alle notwendigen Voraussetzungen.

Gewerbeanmeldung: Zuständige Stelle

Um Ihr Freies Gewerbe ausüben zu können, müssen Sie dieses bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anmelden. Diese kann sein:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Das Magistrat
  • Das Magistratische Bezirksamt bzw. die MA 63 (gilt ausschließlich für Wien)

Ihr Freies Gewerbe anmelden: Als Einzelunternehmen

Zur Anmeldung eines Freien Gewerbes als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer müssen Sie folgende Unterlagen vorweisen:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültigen Reisepass bzw. eine Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen und Schweizer)
  • Heiratsurkunde, sofern der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht
  • Bestätigung der Meldung (Meldebestätigung zum aktuellen Wohnsitz)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Bei Wohnsitz im Ausland oder wenn der Wohnsitz in Österreich weniger als fünf Jahre besteht, müssen Sie zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates vorweisen (nicht älter als drei Monate).

Zusätzlich können Sie auch Nachweise über Ihren akademischen Grad vorweisen, dies ist jedoch nicht verpflichtend!

Sie sind bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen? Dann müssen Sie folgende Dokumente nicht vorweisen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung.

Wie können Sie Ihr Freies Gewerbe anmelden?

Ihr Gewerbe können Sie per Formular bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.
Das Formular kann auf folgende Weise übermittelt werden:

  • persönlich
  • schriftlich (Per Post oder Telefax) 
  • elektronisch (per E-Mail oder im Zuge der eGründung über das Unternehmensserviceportal)

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Den genauen Standort der Gewerbeausübung
  • Daten zu Ihrer Person als Gewerbeanmelderin bzw. Gewerbeanmelders: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer

Ihr Freies Gewerbe anmelden: Als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (darf nicht älter als sechs Monate sein)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter

Für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer müssen zusätzlich folgende Dokumente eingebracht werden: 

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültigen Reisepass bzw. eine Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen und Schweizer)
  • Heiratsurkunde, sofern der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht 
  • Bestätigung der Meldung
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Bei Wohnsitz im Ausland oder Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert, müssen Sie zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates vorweisen (nicht älter als drei Monate)
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen (sofern die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist)
  • Sofern die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:  
  1. Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
  2. Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
  3. Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
  4. Dienstgeberkontonummer

Folgende Personaldokumente sind nicht vorzuweisen, sofern Sie bereits im GISA eingetragen sind: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.

Wie können Sie Ihr Freies Gewerbe anmelden?

Ihr Gewerbe können Sie formlos oder per Formular bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.
Das Formular kann auf folgende Weise übermittelt werden:

  • persönlich
  • schriftlich 
  • elektronisch 

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Den genauen Standort der Gewerbeausübung
  • Den genauen Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl (ZVR-Zahl) sowie Geschäftsanschrift

Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers müssen Sie folgende weitere Angaben anführen:

  • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
  • Bei Arbeitnehmereigenschaft: Sozialversicherungsnummer und Dienstgeberkontonummer

Rechtswirksamkeit der Gewerbeanmeldung

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigelegt haben, dann ist Ihre Gewerbeanmeldung sofort rechtswirksam. Das bedeutet, Sie können Ihr Freies Gewerbe ab dem Tag der Anmeldung ausüben. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, als auch für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften.

Innerhalb von 3 Monaten (geltend ab Rechtswirksamkeit der Anmeldung) muss die Gewerbebehörde Ihre Daten in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eintragen und Ihnen einen Originalauszug aus dem GISA zukommen lassen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht erfüllen, werden Sie darüber von der Gewerbebehörde mittels eines negativen Bescheids informiert.

Kosten der Anmeldung

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos, es fallen keine Stempelgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben an. Allerdings ergeben sich für die Eintragung in das Firmenbuch Gerichtsgebühren.

Für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftlicher Grundlage müssen Sie Grunderwerbsteuer sowie die Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch bezahlen.

Gewerbelizenz

Seit 1. Mai 2018 gilt in Österreich die sogenannte Gewerbelizenz, die jede und jeder Gewerbetreibende erhält. Die Gewerbelizenz bezeichnet das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben.

Die Gewerbelizenz entsteht automatisch mit der Anmeldung des ersten Gewerbes und gilt für sämtliche Gewerbeberechtigungen inklusive der Nebenrechte. Das erste Gewerbe, das Sie ausüben möchten, muss immer angemeldet werden, unabhängig von der Art des Gewerbes. Wenn Sie weitere Freie Gewerbe ausüben möchten, müssen Sie diese nicht mehr anmelden, sondern lediglich anzeigen.

Förderungen

Sie möchten sich selbstständig machen und ein Freies Gewerbe anmelden? Dann sollten Sie sich auch über mögliche Förderungen informieren. Wichtig ist, dass Sie sich über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten informieren, noch bevor Sie Ihr Freies Gewerbe anmelden, da viele Förderungen vor dem Start eines Projektes beantragt werden müssen.

Neugründungsförderungsgesetz NeuFöG

Im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) können Sie als Neugründerin bzw. Neugründer eine Förderung beantragen, um von einigen Abgaben und Gebühren befreit zu werden.

Aufgrund der Gewerberechtsnovelle 2017 sind Sie zwar von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Rahmen der Gewerbeanmeldungen befreit, dank des NeuFöG können Sie jedoch auch noch von folgenden Abgaben und Gebühren zur Gänze oder zum Teil befreit werden:

  • Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer sowie die Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftlicher Grundlage
  • Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der ersten 36 Monate ab Neugründung sind Sie von einem Teil der Lohnabgaben befreit (Gilt nur für Neugründungen!)
  • KFZ-Um- und Anmeldung, wenn diese zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (Gilt nur für Betriebsübertragungen!)

Förderwürdig sind jedoch nur:

  1. Neugründungen, durch die eine neue betriebliche Struktur geschaffen wird.
  2. Begünstigte Betriebsübertragungen mit Wechsel in der Person der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers. 

Zusätzlich muss die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bei Neugründung oder Übernahme die letzten fünf Jahre weder im In- noch im Ausland gleichartig selbstständig tätig gewesen sein.  

Ihre Gebühren- bzw. Abgabenbefreiung müssen Sie mittels des amtlichen Formulars NeuFö2 beantragen. Dieses können Sie entweder online downloaden oder bei Ihrer Bezirks- oder Regionalstelle der Wirtschaftskammer sowie beim Gründerservice der Wirtschaftskammer beziehen. 

Österreichische Wirtschaftsförderungen

Gezielt nach weiteren Förderungen suchen können Sie auf der Seite der Wirtschaftskammer

EU-Förderungen 

Auch auf europäischer Ebene gibt es eine Vielzahl an Förderungen, darunter auch für Unternehmensgründungen in Österreich. Mehr dazu im Förderguide der Wirtschaftskammer.

Ruhendmeldung eines Freien Gewerbes

Sie möchten Ihr freies Gewerbe ruhend melden und damit eine bestehende Gewerbeberechtigung über einen längeren Zeitraum nicht ausüben? Dann müssen Sie Folgendes beachten

  • Eine Ruhendmeldung der Gewerbeausübung ist binnen 3 Wochen ab Beginn des Ruhens der Wirtschaftskammer anzuzeigen.
  • Die Ruhendmeldung muss durch die Gewerbetreibende bzw. den Gewerbetreibenden oder im Fall von juristischen Personen durch das vertretungsbefugte Organ erfolgen. Eine dritte Person kann eine Ruhendmeldung nur mittels einer Bevollmächtigung (Vollmacht) zur Anzeige bringen. 
  • Die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage entfällt, sofern aufgrund des Ruhens kein Umsatz gemacht wird. Trifft diese Voraussetzung für die ruhende Berechtigung für das gesamte Kalenderjahr zu, halbiert sich die Wirtschaftskammer-Grundumlage.
  • Sie sind für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung ausgenommen. Ihre Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung endet mit dem Letzten des Monats, in dem das Gewerbe ruhend gemeldet wird. Es werden keine Beiträge vorgeschrieben.
  • Sie sind bei der Wirtschaftskammer-Wahl nicht wahlberechtigt.

Ihre Ruhendmeldung können Sie persönlich, aber auch per Post, Fax oder E-Mail einbringen und muss folgende Informationen beinhalten

  • Name der Gewerbeinhaberin bzw. des Gewerbeinhabers (Gesellschaft)
  • Bezeichnung des Gewerbes
  • Wirksamkeitsdatum und Unterschrift der Gewerbeinhaberin bzw. des Gewerbeinhabers, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers oder einer bevollmächtigten Person (nur durch Beilage einer schriftlichen Vollmacht möglich)

Weiterführende Informationen

Jetzt Gewerbe anmelden 
Sie möchten ein Gewerbe anmelden? Über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) können Sie Ihre Anmeldung gleich online erledigen.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 05. Februar 2024