Arbeitnehmer_innenveranlagung (Lohnsteuerausgleich)
Wussten Sie, dass Sie dem Finanzamt vielleicht jedes Jahr Geld schenken, wenn Sie keine Arbeitnehmer_innenveranlagung machen? Mit oft nur einem Formular können Sie sich Ihr zu viel versteuertes Geld aus dem Vorjahr wieder zurückholen. Wie Sie diesen Steuerausgleich am besten durchführen und was Sie dabei alles beachten sollten, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste im Überblick
- Geld zurückholen: Viele Arbeitnehmer_innen zahlen zu viel Lohnsteuer – mit der Arbeitnehmer_innenveranlagung können Sie sich diese zurückholen.
- Arbeitnehmer_innenveranlagung Frist und Form: Die freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Der Steuerausgleich kann auf finanzonline.at schnell und einfach online eingereicht werden. Auch den Status Ihrer Arbeitnehmer_innenveranlagung können Sie jederzeit abfragen.
- Was kann ich beim Lohnsteuerausgleich absetzen? Werbungskosten, Sonderausgaben, Familienbonus Plus, Pendlerpauschale und viele weitere Ausgaben können geltend gemacht werden.
Was ist eine Arbeitnehmer_innenveranlagung?
Als Arbeitnehmer_in müssen Sie für Ihre Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit Steuern an das Finanzamt bezahlen – die Lohnsteuer.
Häufig kommt es aber vor, dass Sie über ein Jahr verteilt zu viel Lohnsteuer zahlen. Warum ist das so? Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt so, als würden Sie das gesamte Jahr über gleich viel verdienen. Nicht berücksichtigt werden Unregelmäßigkeiten beim Einkommen oder ein geändertes Dienstverhältnis. Das kann dazu führen, dass Sie unverhältnismäßig viel Steuern bezahlen. Alles, was Sie zu viel an Steuern geleistet haben, können Sie sich mit der Arbeitnehmer_innenveranlagung zurückholen. Außerdem gibt es noch eine Reihe zusätzlicher Ausgaben und Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können.
Mit der Arbeitnehmer_innenveranlagung, auch Lohnsteuerausgleich genannt, wird die Steuer neu kalkuliert und Schwankungen werden ausgeglichen. Durchschnittlich bekommen Arbeitnehmer_innen in Österreich bis zu 500 Euro zurück.
Ist eine Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend?
In Österreich steht allen Beschäftigten eine Arbeitnehmer_innenveranlagung zu. Es gibt die antragslose, freiwillige und verpflichtende Arbeitnehmer_innenveranlagung:
Antragslose Arbeitnehmer_innenveranlagung bedeutet, dass der Steuerausgleich automatisch erfolgt. Der Vorteil ist, dass Sie die Steuererklärung nicht mehr aktiv einreichen müssen. Das ist oft der Fall, wenn Sie ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder ein geringes Einkommen haben. Können Sie zusätzliche Ausgaben von der Lohnsteuer absetzen, dann empfiehlt sich die freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung.
Freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung bedeutet, dass Sie den Antrag für Lohnsteuerausgleich selbst stellen, wenn Sie eine Steuergutschrift erwarten. Auch wenn Sie mit dem Ergebnis der automatischen Arbeitnehmer_innenveranlagung nicht zufrieden sind, können Sie den freiwilligen Steuerausgleich nachträglich durchführen.
Im Gegensatz dazu müssen Sie eine Pflichtveranlagung vornehmen, wenn Sie im Jahr 2025 mehr als € 14.517 (2024: € 13.981) im Veranlagungsjahr verdient haben und Folgendes eingetreten ist:
- Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Alleinverdiener_in- bzw. Alleinerzieher_inabsetzbetrag, einen erhöhten Verkehrsabsetzbetrag oder einen erhöhten Pensionist_innenabsetzbetrag, die Bezüge wurden aber bei der Lohnverrechnung mitberechnet.
- Sie haben in einem Kalenderjahr gleichzeitig mindestens zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension).
- Sie haben unrechtmäßig Pendlerpauschale erhalten oder gegen die Meldepflicht verstoßen, weil Sie die Änderung Ihres Wohnsitzes nicht bekannt gegeben haben.
- Sie haben falsche Angaben zur Steuerbefreiung von Kinderbetreuungskosten gemacht oder gegen die Meldepflicht verstoßen, weil Sie die Änderung Ihres Wohnsitzes nicht bekannt gegeben haben.
- Sie haben den Familienbonus Plus bei der Lohnverrechnung erhalten, obwohl Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, oder es hat sich herausgestellt, dass ein nicht berechtigter Betrag berücksichtigt wurde.
Was kann man alles bei der Arbeitnehmer_innenveranlagung absetzen?
Im Rahmen Ihres jährlichen Steuerausgleichs können Sie zahlreiche Ausgaben und Kosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Fachliteratur oder bestimmte Versicherungsbeiträge. Viele Arbeitnehmer_innen nutzen diese Möglichkeit, um ihre Steuerlast zu senken.
Oft stellt sich dabei die Frage: „Was kann ich beim Lohnsteuerausgleich absetzen?“ Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Absetzbeträge und Freibeträge für Sie zusammengefasst:
- Alleinverdiener_inabsetzbetrag und Alleinerzieher_inabsetzbetrag (Kinderzuschlag)
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Familienbonus Plus
- Pendlerpauschale (wenn nicht bereits gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht)
- Zusatzbeitrag der Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
- Pflichtversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung
- Freibeträge für Werbungskosten (z. B. Fachliteratur, Fortbildungskosten)
- Freibeträge für Sonderausgaben (z. B. lange Krankenstände)
- Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen (psychische oder körperliche Beeinträchtigung)
- Freibeträge für Amtsbescheinigungen und Opferausweise
- Private Spenden
Ihre Arbeitnehmer_innenveranlagung einreichen
Hat das Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, Ihren Jahreslohnzettel ordnungsgemäß dem Finanzamt übermittelt, können Sie mit Ihrer Arbeitnehmer_innenveranlagung für das zu veranlagende Jahr starten.
Zwei Formen der Einreichung stehen Ihnen dabei zur Verfügung:
- Elektronische Form: auf FinanzOnline kostenlos und rund um die Uhr bequem von zu Hause aus
- Papierform: direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt
Wichtig ist, dass Sie das korrekte Antragsformular ausfüllen. Für die Durchführung der Arbeitnehmer_innenveranlagung benötigen Sie jedenfalls das Formular „Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ (Formular L1). Alle Formulare stehen online zur Verfügung und werden bei Bedarf per Post zugesandt.
Sobald die korrekt ausgefüllten Formulare beim Finanzamt eingelangt sind, führt die Behörde die Neuberechnung der Lohnsteuer durch. Lautet das Ergebnis, dass Sie zu viel Steuer bezahlt haben, dann wird der zu viel bezahlte Steuerbetrag auf Ihr Bankkonto zurücküberwiesen. Den Status Ihrer Arbeitnehmer_innenveranlagung können Sie jederzeit beim Finanzamt oder auf finanzonline.at abfragen.
Welche Fristen gelten für die Arbeitnehmer_innenveranlagung?
Für die freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung gilt eine Antragsfrist von fünf Jahren. Den Antrag für eine Arbeitnehmer_innenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2024 können Sie beispielsweise bis spätestens Ende Dezember 2029 beim Finanzamt einreichen.
Umgekehrt können Sie zum Beispiel den Antrag für eine Arbeitnehmer_innenveranlagung für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 stellen. Das bedeutet, Sie haben rückwirkend immer fünf Jahre Zeit, Ihren Lohnsteuerausgleich für das betreffende Kalenderjahr durchzuführen. Das gilt auch, wenn Sie bereits einen automatischen Lohnsteuerausgleich erhalten haben.
Bei der verpflichtenden Arbeitnehmer_innenveranlagung ist die Antragstellung bis 30. April (bzw. 30. Juni bei Online-Erklärungen) des Folgejahres befristet. Online-Anträge können bei einer Pflichtveranlagung bis 30. Juni des Folgejahres erbracht werden.
Wann kommt es zu einer Steuergutschrift?
Wenn Sie mindestens eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten können, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie mit einer Steuergutschrift bzw. Steuerreduktion rechnen können und Ihnen das zu viel bezahlte Steuergeld auf Ihr Konto zurücküberwiesen wird:
- Sie haben sich während des Jahres beruflich verändert und sind in ein anderes Unternehmen gewechselt bzw. haben eine neue Stelle angenommen?
- Ihre monatlichen Bezüge schwanken unterschiedlich stark bzw. sind so niedrig, dass Sie nur Sozialversicherung bezahlen?
- Sie waren gar nicht das ganze Jahr über vollbeschäftigt?
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener_in- bzw. Alleinerzieher_inabsetzbetrag oder auf Pendlerpauschale, die bei der Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurden?
- Sie haben Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag? Sie haben Werbungs- und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen?
Was ist eine Nachforderung?
Eine Nachforderung ist eine Steuerschuld, die zu begleichen ist. Die Durchführung Ihres Lohnsteuerausgleichs kann ergeben, dass Sie zu wenig Steuern bezahlt haben – dann erhalten Sie einen Nachforderungsbescheid. In diesem Fall können Sie die freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen schriftlich wieder zurückziehen. Gleichzeitig müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung stellen, um die Nachforderung nicht zahlen zu müssen.
Um Ihre Arbeitnehmer_innenveranlagung zurückzuziehen, stehen Ihnen kostenlose Musterbriefe zur Verfügung.
Bei der verpflichtenden Arbeitnehmer_innenveranlagung ist das Zurückziehen der Arbeitnehmer_innenveranlagung nicht möglich und Sie müssen den Steuerbetrag nachzahlen.
Natürlich kann es auch passieren, dass das Ergebnis bei der Durchführung Ihres Lohnsteuerausgleichs gleich null ist und Sie weder Guthaben noch eine Rückforderung erhalten.
Wann kommt es zu einer Nachforderung?
Für die Verrechnung der Lohnsteuer sind jene Stellen zuständig, die Ihre Pension oder Ihre Bezüge auszahlen. Haben Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen, ohne diese bei der Lohnverrechnung gemeinsam zu versteuern, kommt es zu einer Nachforderung. Eine zu niedrige Lohnsteuer wird deshalb berechnet, da jede Pensions- oder Bezugsstelle nur ihre eigenen ausbezahlten Pensionen oder Bezüge versteuert.
Bei der Arbeitnehmer_innenveranlagung wird Ihr gesamtes Jahreseinkommen aber so versteuert, als hätten Sie die Einkünfte nur aus einem einzigen Dienstverhältnis bezogen. Sie werden mit jemandem gleichgesetzt, der dasselbe Gehalt (oder die gleiche Pension) aus nur einem Bezug erhält.
Bearbeitung beim Finanzamt: Wann erfolgt die Auszahlung der Steuergutschrift?
Ihr zuständiges Finanzamt hat bis zu sechs Monate Zeit, um den Antrag abzuarbeiten. Je früher Sie Ihre Arbeitnehmer_innenveranlagung machen, desto schneller bekommen Sie gegebenenfalls Ihr Geld zurück.
Ergibt Ihre Arbeitnehmer_innenveranlagung eine Gutschrift, erfolgt die Steuerausgleich-Auszahlung, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Im Frühjahr kann es zu längeren Wartezeiten kommen, da in dieser Zeit die meisten Arbeitnehmer_innen ihre Arbeitnehmer_innenveranlagung vornehmen. Bis Ende Februar muss nämlich das Unternehmen, in dem Sie tätig sind, den Jahreslohnzettel dem Finanzamt übermitteln. Unsere Empfehlung ist daher, den Antrag zum Lohnsteuerausgleich online einzureichen. So sparen Sie sich lange Wartezeiten.
Weiterführende Informationen
Wie viel verdienen Sie brutto und welche Steuern sowie Sozialabgaben werden Ihnen vom Bruttogehalt abgezogen? Wir erläutern Ihnen den Brutto-Netto-Rechner genau.
FAQs
Wann wird die Arbeitnehmer_innenveranlagung automatisch durchgeführt?
Die automatische Arbeitnehmer_innenveranlagung wird durchgeführt, wenn bis Ende Juni des Folgejahres für das Vorjahr noch keine Arbeitnehmer_innenveranlagung gemacht wurde. Weitere Voraussetzungen sind, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, eine Gutschrift von mindestens fünf Euro zu erwarten ist und laut vorhandenen Daten nicht angenommen werden kann, dass besondere Ausgaben geltend gemacht werden können.
Wie viel bekomme ich beim Lohnsteuerausgleich zurück?
Die Höhe einer Steuergutschrift ist sehr individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe Ihres Einkommens und den Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen, die Sie bei Ihrer Arbeitnehmer_innenveranlagung geltend machen können.
Wann bekommt man den Lohnsteuerausgleich ausgezahlt?
Für die Bearbeitung Ihrer Arbeitnehmer_innenveranlagung hat das Finanzamt sechs Monate Zeit. Sobald Ihnen der Bescheid vom Finanzamt zugestellt wurde, wird der Betrag automatisch überwiesen – vorausgesetzt, es liegt eine Steuergutschrift vor.
Bis wann muss ich den Lohnsteuerausgleich machen?
In Österreich haben Sie für die freiwillige Arbeitnehmer_innenveranlagung fünf Jahre Zeit. Das bedeutet: Den Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2025 können Sie bis Ende Dezember 2030 stellen. Die verpflichtende Arbeitnehmer_innenveranlagung muss bis spätestens 30. April des Folgejahres eingereicht werden – bei Online-Erklärungen verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni.
Kann man den Lohnsteuerausgleich selber machen?
Ja, Sie können Ihren Lohnsteuerausgleich problemlos selbst durchführen. Dafür stehen Ihnen zwei Wege zur Verfügung: die elektronische Einreichung über FinanzOnline oder die Papierform mit dem Formular L1. Für FinanzOnline benötigen Sie einen persönlichen Zugang, den Sie direkt beim Finanzamt erhalten.
Muss man den Lohnsteuerausgleich jedes Jahr machen?
Nein, die Arbeitnehmer_innenveranlagung ist für die meisten Arbeitnehmer_innen freiwillig und muss nicht jedes Jahr durchgeführt werden. Seit 2017 gibt es sogar die antragslose Arbeitnehmer_innenveranlagung, bei der das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch eine Rückerstattung vornimmt. Nur in besonderen Fällen besteht eine Pflichtveranlagung – etwa wenn Sie mehrere Einkommen gleichzeitig bezogen haben.
Ich habe die Frist für die Arbeitnehmer_innenveranlagung versäumt. Was nun?
Bei der freiwilligen Arbeitnehmer_innenveranlagung haben Sie Glück – hier gibt es eine großzügige Frist von rückwirkend fünf Jahren. Sie können also beispielsweise den Lohnsteuerausgleich für 2020 noch bis Ende 2025 durchführen. Anders verhält es sich bei der Pflichtveranlagung: Hier gilt eine strikte Frist bis 30. April (Papierform) bzw. 30. Juni (FinanzOnline) des Folgejahres. Haben Sie diese versäumt, kann das Finanzamt Säumniszuschläge verhängen.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 03. November 2025