Notstandshilfe
Wenn Sie kein Arbeitslosengeld mehr bekommen und noch keine Arbeit gefunden haben, dann erhalten Sie Notstandshilfe – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.
Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Notstandshilfe, wenn Sie diese Bedingungen erfüllen:
- Sie haben einen Antrag gestellt und sind somit auch für die Arbeitssuche beim AMS registriert.
- Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
- Sie möchten eine neue Beschäftigung finden und das AMS vermittelt Ihnen freie Stellen.
- Sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anzunehmen.
Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen. - Sie sind in einer Notlage.
- Sie müssen bereits einmal Arbeitslosengeld bekommen haben.
- Sie beantragen die Notstandshilfe spätestens 5 Jahre, nachdem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld geendet hat oder endet.
Sie wollen wissen, ob Sie Anspruch auf Notstandshilfe haben? Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber.
Wie wird Ihre Notstandshilfe berechnet?
Die Berechnung der Notstandshilfe ist kompliziert. Dabei wird berücksichtigt:
Ihr Arbeitslosengeld,
Ihr Einkommen und
der Zeitraum, für den Ihnen Arbeitslosengeld zugesprochen wurde.
Zu Punkt 1 - „Arbeitslosengeld“:
Die Höhe Ihrer Notstandshilfe richtet sich nach dem Arbeitslosengeld-Grundbetrag:
- Sie erhalten grundsätzlich 92 Prozent davon als Notstandshilfe, wenn Ihr Arbeitslosengeld-Grundbetrag höher war als der Ausgleichszulagen-Richtsatz.
- Sie erhalten grundsätzlich 95 Prozent davon als Notstandshilfe, wenn Ihr Arbeitslosengeld-Grundbetrag maximal so hoch war wie der Ausgleichszulagen-Richtsatz. Wenn Sie beim Arbeitslosengeld einen Ergänzungsbetrag erhalten haben, wird er zu 95% auch bei der Notstandshilfe berücksichtigt.
Zusätzlich zur Notstandshilfe erhalten Sie eventuell einen Familienzuschlag, wenn Sie für bestimmte Personen sorgen müssen.
Zu Punkt 2 „Einkommen“:
Bei der Berechnung der Notstandshilfe wird Ihr Einkommen berücksichtigt, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, geringfügiger Beschäftigung, Unterhalt, Pensionen, politischer Tätigkeit, Kinderbetreuungsgeld etc.
Bitte beachten Sie:
- Sie müssen das AMS sofort informieren, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
- Wenn Sie das nicht tun, kann das AMS die Notstandshilfe von Ihnen zurückfordern.
Zu Punkt 3 „Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld“:
Außerdem hängt die Höhe Ihrer tatsächlichen Notstandshilfe davon ab, wie lange Sie zuletzt Arbeitslosengeld erhalten konnten:
- 20 Wochen: Der Grundbetrag entspricht höchstens dem Ausgleichszulagen-Richtsatz.
- 30 Wochen: Der Grundbetrag entspricht höchstens dem Existenzminimum.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie zum ersten Mal Notstandshilfe beantragen, gelten diese Regeln erst, wenn Sie 6 Monate Notstandshilfe erhalten haben.
Wie lange erhalten Sie Notstandshilfe?
Grundsätzlich unbegrenzt. Allerdings müssen Sie nach 52 Wochen wieder einen neuen Antrag stellen.
Wie beantragen Sie Notstandshilfe?
- Digital über Ihr eAMS-Konto. Das geht einfach und schnell.
- Persönlich in Ihrer AMS-Geschäftsstelle. Sie bekommen das Antragsformular für die Notstandshilfe von Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.
Sie haben noch kein eAMS-Konto? Dann eröffnen Sie eines. Sie möchten mehr darüber wissen? Gerne. Klicken Sie einfach hier.
Bitte beachten Sie:
- Unter den jeweiligen Frageblöcken des Antrags finden Sie wichtige Informationen zu Dokumenten, die Sie übermitteln müssen.
Wann können Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe beziehen?
Sie haben nur dann Anspruch auf Notstandshilfe, wenn Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Ihr Kind wird nachweislich betreut – z. B. in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter.
Beachten Sie bitte, dass das Kinderbetreuungsgeld, wenn es über der Geringfügigkeit liegt, auf die Notstandshilfe angerechnet wird. Das kann zur Folge haben, dass sich Ihre Notstandshilfe verringert oder gar kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
Klären Sie außerdem mit Ihrem Krankenversicherungsträger unbedingt ab, welche Auswirkungen der Notstandshilfebezug auf die Höhe Ihres Kinderbetreuungsgeldes hat!
Diese Seite wurde aktualisiert am: 01. Juli 2025