Arbeitslosengeld

Wenn Sie arbeitslos und auf Arbeitsuche sind, dann sichert das Arbeitslosengeld in dieser Zeit Ihre Existenz – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Bedingungen.


  • Art der Unterstützung Finanzielles
  • Lebenssituation Arbeitslosigkeit
  • Verfügbar Österreichweit

Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie diese Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
  • Sie haben sich bei Ihrem AMS arbeitslos gemeldet.
  • Sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar.
  • Sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen.
  • Sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft).
  • Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.

Anwartschaft:

  • Grundsätzlich müssen Sie in den letzten 2 Jahren 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben.
  • Wenn Sie zum 2. Mal oder bereits öfter Arbeitslosengeld beantragen, reichen auch 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr.
  • Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, reichen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeit im letzten Jahr – wenn Sie zum 1. Mal Arbeitslosengeld beantragen.
Tipp

Sie wollen wissen, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben? Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber

Haben Sie auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie selbständig erwerbstätig waren?

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Beraterin, Ihren Berater.

Sie können sich auch freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet?

Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus

  1. dem Grundbetrag,
  2. eventuell einem Ergänzungsbetrag und
  3. eventuell Familienzuschlägen.
Tipp

Sie wollen wissen, wie hoch Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ist? Dann hilft Ihnen unser Online-Ratgeber 

Wie wird der Grundbetrag berechnet?

Bitte beachten Sie: Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist kompliziert. Wir können Sie hier nur über die Grundsätze der Berechnung informieren.

Basis für die Berechnung sind seit 01.07.2020 die monatlichen Beitragsgrundlagen, die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Monatliche Beitragsgrundlagen gibt es seit 01.01.2019. Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber müssen für ihre Beschäftigten monatlich Beitragsgrundlagen melden. Die gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen können von den Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern  innerhalb von 1 Jahr berichtigt werden (= Berichtigungsfrist).

Bei Antragstellungen ab 01.07.2020 geltenden folgende Grundsätze:

  • Es werden die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.

    Beispiel: Antrag auf Arbeitslosengeld am 17.01.2022. Die Jahresfrist (Berichtigungsfrist) geht vom 01.01.2021 bis 31.12.2021. Somit werden nur monatliche Beitragsgrundlagen, die älter als 2021  sind, für das Arbeitslosengeld berücksichtigt. Konkret werden die 12 Beitragsgrundlagen aus den Monaten Jänner 2020 bis (inklusive) Dezember 2020 herangezogen.
  • Liegen keine 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor, reichen 6 monatliche Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist.

    Hinweis: Vor 2019 gab es noch keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen. 
  • Gibt es keine 6 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist, werden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist (jünger als 1 Jahr) berücksichtigt.
  • Grundsätzlich werden nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Von vollständigen Monaten spricht man, wenn an allen Tagen des Kalendermonates eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Unvollständige Monate werden nur berücksichtigt, wenn keine vollständigen monatlichen Beitragsgrundlagen vorliegen.
  • Monatliche Beitragsgrundlagen mit Lehrzeiten werden nur herangezogen, wenn keine anderen, besser entlohnten Monate oder Monatsteile vorliegen. Es gibt weitere Ausnahmen.
  • Ist die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit monatlichen Beitragsgrundlagen nicht möglich, wird die Jahresbeitragsgrundlage herangezogen. Jahresbeitragsgrundlagen gab es bis Ende 2018.

Berechnung: Monatliche Beitragsgrundlagen aus dem vorvorigen oder einem früheren Kalenderjahr werden aufgewertet. Sonderzahlungen werden durch pauschale Erhöhung um ein Sechstel berücksichtigt. Der Brutto-Wert der monatlichen Beitragsgrundlage, maximal jedoch die Höchstbemessungs-Grundlage, wird in ein Netto-Einkommen umgerechnet. Dabei werden abgezogen:

  • bestimmte Sozialabgaben und
  • die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

Ergebnis: Der Grundbetrag Ihres Arbeitslosengeldes ist 55 % dieses Netto-Einkommens.

Wann erhalten Sie einen Ergänzungsbetrag?

Wenn der Grundbetrag Ihres Arbeitslosengeldes niedriger ist als der Ausgleichszulagen-Richtsatz zahlen wir Ihnen einen Ergänzungsbetrag. 

Höchstgrenzen:

  • Wenn Sie keinen Anspruch auf Familienzuschläge haben, darf Ihr Arbeitslosengeld inkl. Ergänzungsbetrag nicht höher sein als 60 % Ihres täglichen Netto-Einkommens.
  • Wenn Sie Anspruch auf Familienzuschläge haben, darf Ihr Arbeitslosengeld inkl. Ergänzungsbetrag und Familienzuschläge nicht höher sein als 80 % Ihres täglichen Netto-Einkommens.

Für wen erhalten Sie einen Familien-Zuschlag?

Sie erhalten von uns einen Familienzuschlag für Ihr Kind, zu dessen Unterhalt Sie wesentlich beitragen – vorausgesetzt, für das Kind besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies gilt auch für Ihr Stiefkind, Wahlkind, Pflegekind oder Enkelkind.  

Zusätzlich erhalten Sie grundsätzlich einen Familienzuschlag für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, Ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner, wenn

  • diese Person gar kein oder nur ein geringfügiges Einkommen hat,
  • Sie zum Unterhalt dieser Person wesentlich beitragen und
  • ein Anspruch auf einen Familienzuschlag für ein minderjähriges Kind oder ein Kind mit Behinderung besteht.

Wie lange erhalten Sie Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Sie Arbeitslosengeld für 20 Wochen.

Ausnahmen: Die Dauer erhöht sich jedoch, wenn Sie

  • 3 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 30 Wochen.
  • das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 6 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 39 Wochen.
  • das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 9 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben: auf 52 Wochen.
  • Arbeitslosengeld nach Abschluss einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme erhalten: auf 78 Wochen – unter bestimmten Voraussetzungen.
  • eine Schulung im Rahmen einer Arbeitsstiftung besuchen: Verlängerung um maximal 3 oder 4 Jahre.

Wie beantragen Sie Ihr Arbeitslosengeld?

Damit Sie Arbeitslosengeld erhalten, müssen Sie

So können Sie Arbeitslosengeld beantragen:

  • Wenn Sie sich persönlich in Ihrer AMS-Geschäftsstelle arbeitslos gemeldet haben, bekommen Sie das Antragsformular für das Arbeitslosengeld von Ihrem_Ihrer Berater_in.
  • Wenn Sie sich über Ihr eAMS-Konto arbeitslos gemeldet haben, können Sie anschließend den Antrag gleich in Ihrem eAMS-Konto stellen. 

Mögliche Sonderregelungen in Ihrem Bundesland finden Sie auf dieser Seite: Beim AMS arbeitlslos melden

Sie haben noch kein eAMS-Konto?

Dann eröffnen Sie eines. Sie möchten mehr darüber wissen? Gerne.

Alle Informationen zum eAMS-Konto finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:

  • Auf Seite 6 des Antrages finden Sie wichtige Informationen zu Dokumenten, die Sie übermitteln müssen. Danke.

Wann können Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld beziehen?

Sie haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Ihr Kind wird nachweislich betreut – z. B. in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter.

Tipp:

Klären Sie mit Ihrem Krankenversicherungsträger, ob sich das Arbeitslosengeld auf Ihren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auswirkt.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 20. Juni 2023