Informationen für die Bildungseinrichtungen zum Thema Anforderungen an Bildungsmaßnahmen während einer Bildungskarenz
Hier finden Sie wesentliche Informationen zu den Anforderungen an Bildungsmaßnahmen während der Bildungskarenz.
Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld während Bildungskarenz
Teilnehmer_innen an Weiterbildungsmaßnahmen darf während einer Bildungskarenz ausschließlich dann Weiterbildungsgeld gewährt werden, wenn die Weiterbildungsmaßnahme folgende Bedingungen erfüllt:
Die Weiterbildungsmaßnahme muss einen fixierten Beginn sowie ein fixiertes Ende ausweisen.
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss mit einer Teilnahme (Präsenz oder Live-Online-Seminar mit Möglichkeit der Interaktion in Echtzeit zwischen Vortragenden und Teilnehmenden) von mindestens 20 Wochenstunden (im Fall einer nicht vorhandenen Betreuung gegenüber betreuungspflichtigen Kindern unter 7 Jahren 16 Wochenstunden) verbunden sein.
- Kann der erforderliche Zeitaufwand nicht zur Gänze durch Präsenzzeiten bzw. durch die Teilnahme an einem Live-Online-Seminar abgedeckt werden, dürfen vorgeschriebene Lern- und Übungszeiten zur Erfüllung der erforderlichen Wochenstundenanzahl herangezogen werden.
Beim seminaristischen Anteil der Weiterbildungsmaßnahme ist darauf zu achten, dass dieser in Präsenz oder als Live-Online-Seminar (Live-Stream mit Kursleiter_in) durch eine natürliche Person durchgeführt wird, da nur dies die notwendige Möglichkeit der Interaktion in Echtzeit zwischen Teilnehmenden und Kursleiter_in garantiert. Deckt dieser seminaristische Anteil nicht die erforderliche Wochenstundenzahl (20 bzw. 16) ab, so muss dieser zumindest 25 % des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes darstellen.
Maximal 75 % des erforderlichen Gesamtwochenstundenausmaßes dürfen durch von der Bildungseinrichtung vorgeschriebene Lern- und Übungszeiten erfüllt werden. Diese Lern- und Übungszeiten dürfen von Teilnehmer_innen zeitlich frei einteilbar in Anspruch genommen werden. Deren Absolvierung muss für die Teilnehmenden jedoch zwingend sein und durch den Bildungsträger überprüfbar sein (Geschätzte Lernzeiten und Selbststudium dürfen nicht als Lern- und Übungszeit gewertet werden). Auch für Lern- und Übungszeiten muss im Rahmen üblicher Öffnungszeiten die Kommunikation für Feedback sichergestellt sein.
- Da Weiterbildungsgeldbezieher_innen verpflichtet sind, dem AMS die tatsächliche Teilnahme an der gewählten Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen, muss die Möglichkeit vorhanden sein, diese Teilnahme in geeigneter Form, beispielsweise durch Angabe und Kontrolle der Teilnahme an Live-Online-Seminaren oder Online-Übungszeiten (Login-Zeiten) zu bestätigen.
- Beachten Sie außerdem, dass das AMS nach § 26 Abs 7 bzw. § 26a Abs 5 in Verbindung mit § 25 Abs 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Unrecht ausbezahltes Weiterbildungsgeld auch von der Bildungseinrichtung bereits bei leichter Fahrlässigkeit zurückfordern kann, insbesondere wenn diese auf unrichtigen oder unterlassenen Angaben beruhen.
Häufig gestellte Fragen:
- Gilt der seminaristische Teil als erfüllt, wenn sich Teilnehmende in Live-Streams setzen, die nicht Teil des Schulungsplans der gebuchten Weiterbildungsmaßnahme sind?
Nein, einer seriösen Weiterbildungsmaßnahme liegen in der Regel Schulungspläne zu Grunde, die von den Teilnehmenden einzuhalten sind, um die gebuchte Weiterbildungsmaßnahme zu absolvieren.
Beispiel: Bucht ein Kunde einen Französisch-Kurs, so zählt die Teilnahme an einem Chinesisch-Kurs desselben_derselben Anbieter_in nicht als seminaristischer Anteil des gebuchten Französisch-Kurses.
- Müssen die erforderlichen Wochenstunden jede Woche stattfinden?
Die erforderlichen Mindest-Wochenstunden sind von den Weiterbildungsgeldbezieher_innen im Durchschnitt zu erbringen. Auch Blockzeiten sind dadurch erlaubt.
- Was ist mit Feiertagen/Ferien - Wenn eine Veranstaltung deswegen entfällt?
Weiterbildungsmaßnahmen liegen im Regelfall für deren Absolvierung Schulungspläne zu Grunde. Diese sehen aufgrund der zugehörigen, fix eingeplanten Veranstaltungen im Regelfall einen bestimmten Aufwand in Form von Wochenstunden vor. Es bleibt der einzelnen Bildungseinrichtung überlassen, die Planung der Veranstaltungen so zu organisieren, dass der Schulungsplan und somit das kalkulierte Wochenstundenausmaß eingehalten wird.
- Zählen Praktika aufgrund der Präsenzeiten, die diese voraussetzen, als seminaristischer Anteil einer Ausbildung?
Während als seminaristischer Teil einer Aus- oder Weiterbildung Lehrveranstaltungen – Veranstaltungen zur Wissensvermittlung – bezeichnet werden, wird in einem Praktikum das erworbene Wissen vertieft und umgesetzt. Der Umstand der zwingenden Präsenz während eines Praktikums definiert nicht, dass es sich um einen seminaristischen Teil einer Ausbildung handelt. Die Antwort auf Ihre Anfrage ist mit Nein zu beantworten. Die Teile der Ausbildung, die durch Praktika absolviert werden, sind den Übungszeiten und nicht jenem Ausbildungs-Teil mit seminaristischer Charakteristik hinzuzurechnen. Erläuterung: Die Vorgabe, dass ein seminaristischer Teil in Präsenz (vor Ort) oder Live-Online in Echt-Zeit durch eine natürliche Person durchzuführen ist, um im Rahmen einer Bildung-Karenz als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld zu dienen, definiert lediglich die Art, in der die Lehrveranstaltung abgehalten muss.
Wichtig: Bewerbung von Ausbildungsangeboten
Wir möchten darauf hinweisen, dass Antragssteller_innen von Weiterbildungsgeld ihre Ausbildungen grundsätzlich frei wählen dürfen. Daher wird das Bildungsangebot der Bildungseinrichtung nicht grundsätzlich auf Tauglichkeit für den Bezug von Weiterbildungsgeld durch das AMS überprüft oder gar zertifiziert. Die Prüfung, ob sich eine Weiterbildung als Basis für den Bezug von Weiterbildungsgeld eignet, erfolgt im Zuge der entsprechenden Antragsstellung auf Weiterbildungsgeld.
Aus diesem Grund haben Bildungseinrichtungen davon Abstand zu nehmen, ihre Kurse mit zertifizierungsgleichen Schriftzügen und Hinweisen wie zum Beispiel „in Kooperation mit dem AMS“ zu bewerben oder das AMS-Logo zu verwenden, da die bloße Gewährung von Weiterbildungsgeld während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme noch keine aktive Zusammenarbeit bzw. Kooperation zwischen Bildungseinrichtung und dem AMS darstellt.
Auch die Listung in der AMS-Weiterbildungsdatenbank berechtigt nicht dazu, da diese ausschließlich einen Überblick über das Kursangebot für Interessierte darstellt. Die Daten für diese Weiterbildungsdatenbank sind von den Bildungseinrichtungen eigenständig einzutragen und werden vom AMS nicht überprüft.