Geringfügigkeitsgrenze

Sie haben bereits einen Job, möchten aber noch etwas dazu verdienen? Oder sind Sie gerade arbeitslos und suchen nach einer Möglichkeit, Ihre finanzielle Situation zu verbessern? Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Geringfügigkeitsgrenze.

Was versteht man unter der Geringfügigkeitsgrenze?

Als geringfügig beschäftigt gelten jene Personen, die in Österreich regelmäßig beschäftigt sind (mindestens einen Monat bis unbefristet) und deren Einkommen unter einer bestimmten monatlichen Grenze liegt. Diese Grenze wird jährlich angehoben. Alle geringfügig angestellten Personen sind jedenfalls unfallversichert, jedoch nicht kranken- oder sozialversichert.

Geringfügigkeitsgrenze 2025: Wie hoch ist sie?

Die Geringfügigkeitsgrenze 2025 beträgt in Österreich monatlich 551,10 Euro. Im Jahr 2024 lag die monatliche Einkommensgrenze für eine geringfügige Beschäftigung bei 518,44 Euro pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze für 2025 wurde im Vergleich zu 2024 somit um 32,66 Euro angehoben.

Seit Jänner 2017 gibt es neue Regelungen zur Geringfügigkeitsgrenze. Die tägliche Begrenzung des Einkommens wurde aufgehoben. Maßgebend für die Einstufung ist nunmehr der monatliche Zuverdienst.

Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, ist das Bruttoeinkommen gleich dem Nettoeinkommen, da seitens des_der Arbeitnehmer_in keine Sozialversicherungsbeiträge sowie keine Lohnsteuer zu entrichten sind.

Übersicht maßgeblicher Werte

Übersicht zu aktuell in Österreich geltenden Grundbeträgen, Berechnungsgrundlagen und Tagsätzen.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Auch wenn geringfügige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genauso wie voll versicherungspflichtige Angestellte Anspruch auf Sonderzahlungen haben, werden diese nicht in die Berechnung des geringfügigen Einkommens miteinbezogen.Zu beachten gilt, dass es keine fixe Stundenanzahl im Zuge einer geringfügigen Beschäftigung gibt. Vielmehr ist der vom Arbeitgeber ausbezahlte Stundenlohn gepaart mit der Anzahl der getätigten Stunden für die Berechnung heranzuziehen, ob eine geringfügige Anstellung vorliegt oder nicht.

Wann darf man geringfügig dazuverdienen?

Ab 01.01.2026 darf man nur noch in vier Ausnahmefällen geringfügig dazuverdienen, wenn man Arbeitslosengeld oder andere Geldleistungen vom AMS bezieht:

  1. Sie haben die geringfügige Beschäftigung bereits für längere Zeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt. 
  2. Sie waren bereits vor dem 01.01.2026 längere Zeit arbeitslos und haben in der Arbeitslosigkeit vom AMS mindestens 365 Tage Geld erhalten.
  3. Sie sind 50 Jahre alt (oder älter) und / oder können eine Behinderung von 50 % oder mehr vorweisen UND haben vor dem 01.01.2026 bereits mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld vom AMS bezogen.
  4. Sie waren vor der geringfügigen Beschäftigung länger dauerhaft krank und haben Beihilfen erhalten.

Bitte beachten Sie bei allen vier genannten Ausnahmefällen unbedingt die besonderen Bestimmungen und Voraussetzungen.

Bei einer gerinfügigen Beschäftigung und gleichzeitigem Bezug von AMS-Geld gelten bis 31.12.2025 besondere Meldepflichten.

Was passiert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird?

Bleibt eine Dienstnehmerin/ein Dienstnehmer auch mit mehreren Einkünften pro Monat unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze, so gilt dies als geringfügige Beschäftigung. Bei Überschreitung der monatlichen Grenze können Nachzahlungen fällig werden, da in diesem Fall (zusätzlich zu den vom Arbeitgeber zu bezahlenden Unfallversicherungsbeiträgen) Zahlungen für Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten sind. In diesen Sparten besteht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze dann automatisch eine Pflichtversicherung. Das zu entrichtende Versicherungsentgelt wird im darauffolgenden Jahr vorgeschrieben. Ebenso ist bei einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze nachträglich Lohnsteuer zu entrichten.

Tipp

Überprüfen Sie bereits vor Aufnahme einer (oder mehrerer) geringfügiger Tätigkeit(en), ob Sie unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben, um etwaige Nachzahlungen zu vermeiden!

Weiterführende Informationen

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Diese Seite wurde aktualisiert am: 22. Oktober 2025