Arbeitslosigkeit und geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026

Ab dem kommenden Jahr ist die Kombination von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung – mit wenigen, gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht mehr möglich.

Neuregelung des geringfügigen Zuverdiensts bei Arbeitslosigkeit

Für Betriebe, die arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen, bedeutet dies, dass – sofern keine Ausnahme gilt – spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelöst sein müssen. Erfolgt dies nicht, verlieren die geringfügig Beschäftigten (rückwirkend mit 01. Jänner 2026) ihre AMS-Leistungen und stehen unter Umständen vor bedeutenden finanziellen Problemen.

Ausnahmefälle

Die Regelung definiert vier Ausnahmefälle:

  1. Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig zu einer vollversicherten Beschäftigung dazuverdient haben, dürfen diese geringfügige Beschäftigung weiterhin ausüben.
  2. Langzeitarbeitslose Personen können einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  3. Langzeitarbeitslose Personen, die über 50 Jahre alt sind oder eine Behinderung von mindestens 50 % haben, dürfen zeitlich unbegrenzt geringfügig arbeiten.
  4. Personen, die aufgrund einer Erkrankung mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Übergangsregelungen

Die Übergangsregelung (gültig für die Ausnahmefälle 2 und 4) definiert, dass die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 01. Juli 2026 beendet werden muss, damit weiterhin AMS-Leistungen erhalten werden können. Für die Ausnahmefälle 1 und 3 gibt es keine Einschränkung und eine geringfügige Beschäftigung darf weiterhin ausgeübt werden.

Unterstützungsangebote

Auch wenn diese Neuregelung für viele betroffene Personen bestimmt nicht einfach ist, erwarten wir – gerade vor dem Hintergrund des anhaltenden Fach- und Arbeitskräftemangels – positive Effekte für den österreichischen Arbeitsmarkt. Auf betrieblicher Ebene können sich dadurch auch neue Herausforderungen ergeben.

Mit unserer Impulsberatung für Betriebe entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen passende Lösungen, indem wir Ihre Belegschaftsstruktur analysieren. Dabei betrachten wir gemeinsam Fragen wie:

  • Welche Abteilungen, Aufgabenbereiche und Kompetenzen sind betroffen?
  • Welche internen oder externen Potenziale können genutzt werden, um den Personalbedarf zu decken – etwa durch Stundenaufstockungen oder die Gewinnung neuer Zielgruppen?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich auf Arbeitsprozesse, Wissenstransfer und Zusammenarbeit?

Gerne informieren wir Sie auch über mögliche Förderungen, wenn Sie geringfügig beschäftigte Personen, die arbeitslos sind und der förderbaren Zielgruppe angehören, in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übernehmen oder um förderbare Mitarbeiter_innen gezielt jene Kompetenzen zu vermitteln, die im Betrieb fehlen.

Für mehr Planungssicherheit sprechen Sie mit Ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeiter_innen mit AMS-Leistungsbezug über die neue gesetzliche Regelung. Weitere Infos dazu stehen unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 01.01.2026 zur Verfügung.

Unser Ziel: gemeinsam mit Ihnen nachhaltige Wege zu finden, um den Arbeitsmarkt und Ihr Unternehmen zu stärken.

Kontaktieren Sie dazu Ihre_n Berater_in des Service für Unternehmen Ihrer regionalen Geschäftsstelle.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 04. Dezember 2025