Meldestellen des AMS Vorarlberg

Meldestellen gemäß §46 und §49 AlVG des AMS Vorarlberg

Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG

Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG

Werden Kontrollmeldungen von der Regionalen Geschäftsstelle ausdrücklich für eine der folgenden Meldestellen vorgeschrieben, so hat die persönliche Meldung an dieser Stelle zu erfolgen.

Wird eine für die angeführten Meldestellen rechtmäßig vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so verlieren Sie vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg bezeichnet die folgenden Örtlichkeiten als Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG:

Meldestellen im Sinne des § 46 AlVG

Kundmachung gemäß § 46 Abs. 7 (AlVG)

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien bezeichnet gemäß § 46 Abs. 7 AlVG folgende Einrichtungen als Meldestellen, bei denen arbeitslose Personen einen Unterbrechungsgrund sowie die Wiedermeldung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes rechtswirksam vornehmen können.

Diese Kundmachung erfolgt auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags, zusätzliche Meldestellen zu bestimmen und deren Liste öffentlich zugänglich auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.

1. Geltungsbereich

Diese Kundmachung gilt für das Bundesland Wien und umfasst die im Folgenden angeführten Einrichtungen. Meldungen gelten als rechtswirksam, sobald sie während der jeweiligen Öffnungszeiten an der bezeichneten Stelle vorgenommen werden.

2. Als Meldestellen bezeichnete Einrichtungen gemäß § 46 Abs. 7 AlVG

Die folgenden Einrichtungen werden hiermit von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg als Meldestellen bestimmt:

3. Gültigkeit und Aktualisierung

Diese Kundmachung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Arbeitsmarktservice in Kraft. Änderungen oder Ergänzungen der bezeichneten Einrichtungen werden von der Landesgeschäftsstelle zeitnah aktualisiert und ebenfalls online kundgemacht.

4. Rechtsgrundlage

Diese Kundmachung stützt sich auf § 46 Abs. 7 AlVG, der die Landesgeschäftsstelle ermächtigt, zusätzliche Einrichtungen als Meldestellen zu bezeichnen und deren Liste im Internet kundzumachen.

5. Hinweis zur Rechtssicherheit

Nur die in dieser Kundmachung angeführten Einrichtungen gelten als Meldestellen im Sinne des § 46 Abs. 7 AlVG. Meldungen, die an anderen Orten oder nicht fristgerecht erfolgen, können rechtliche Nachteile nach sich ziehen.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 08. Juli 2026