Ihre Meldepflichten

Damit Sie Anspruch auf unsere Leistungen haben und wir Ihren Anspruch richtig beurteilen können, müssen Sie uns Änderungen Ihrer Lebenssituation sofort melden.

Was müssen Sie dem AMS melden?

Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten – zum Beispiel:

  • Sie beginnen eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung – auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis.
  • Sie beenden eine geringfügige Beschäftigung
  • Sie nehmen eine Arbeit nicht auf, die Sie uns bereits gemeldet haben.
  • Ihr Einkommen ändert sich, z. B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen.
  • Sie beantragen eine Pension.
  • Sie beginnen ein Studium, eine Schule oder eine Weiterbildung.
  • Sie planen einen Auslandsaufenthalt.
  • Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich, z. B. durch Übersiedlung, Heirat, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Aufnahme einer Lebensgemeinschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes.
  • Die Betreuung Ihrer Kinder ändert sich.
  • Sie sind krank, müssen ins Spital, gehen auf Kur oder Ihre gesundheitliche Situation verändert sich.  

Wann müssen Sie uns Änderungen melden?

Sie müssen das AMS sofort informieren, wenn Sie eine Arbeit beginnen, ins Ausland fahren oder krank sind.

Tritt eine Änderung doch nicht ein, dann informieren Sie das AMS ebenfalls sofort darüber. Melden Sie es verspätet, zahlt das AMS Ihr Geld erst ab dem Tag, an dem Sie den Nicht-Eintritt gemeldet haben.

Alle anderen Änderungen melden Sie dem AMS am besten auch sofort – spätestens innerhalb 1 Woche nach der Änderung!

Wann müssen Sie sich nach einer Unterbrechung oder einem Ruhen Ihres Anspruches wieder melden?

Am Tag nach Ende der Unterbrechung.

  • Ihr Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe muss aufgrund einer Meldung eingestellt werden? Dann müssen Sie sich am Tag nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder beim AMS melden (z.B. nach Krankenstand, nach Beschäftigung, nach Auslandsaufenthalt etc.), damit keine Lücken in Ihrer Versicherung entstehen und sie rechtzeitig wieder Geld vom AMS erhalten.
  • Fällt der Tag nach Unterbrechungs-Ende an einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann müssen Sie sich spätestens am darauffolgenden Werktag wieder beim AMS melden!

In diesen Fällen wird Ihr Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe jedenfalls eingestellt und entsprechend den Regelungen unterbrochen:

  • Krankenstand
  • Auslandsaufenthalt
  • Aufnahme einer vollversicherten Arbeit
  • Abmeldung aus persönlichen Gründen
  • Familienhospiz, Pflegekarenz oder Rehabilitationsbegleitung eines Kindes 

Muss Ihr Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unterbrochen werden, weist Sie das AMS bereits bei der Abmeldung auf die notwendige Wieder(an)meldung hin.

Bitte beachten Sie:

  • Sie können sich nicht vor Unterbrechungsende wieder beim AMS anmelden!
  • Sie müssen sich trotzdem sofort nach der Unterbrechung wieder melden, auch wenn Sie schon bei der Abmeldung wissen, wie lang die Unterbrechung dauern wird.
  • Wenn Sie das AMS erst später informieren, erhalten Sie Ihr Geld frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich beim AMS melden.

Wie können Sie Änderungen melden, sich ab- und wieder anmelden?

  • Digital über Ihr eAMS-Konto
  • Telefonisch oder
  • Persönlich.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie wegen einer Änderung länger als 62 Tage kein Geld vom AMS erhalten, müssen Sie es neu beantragen – z. B. nach einem langen Auslandsaufenthalt oder einer vorübergehenden Beschäftigung.

Wenn Sie den Antrag nicht über Ihr eAMS-Konto stellen können, dann können Sie den Antrag auch persönlich an Ihrer Geschäftsstelle stellen. Sie haben frühestens ab dem Tag wieder Anspruch auf Geld, an dem Sie es beantragen.

Was passiert, wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden?

Wenn Sie Ihre Meldepflicht verletzen, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Zusätzlich drohen Ihnen eine Strafanzeige und eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Tipp:

Um unnötigen Ärger um Ihre AMS-Zahlungen zu vermeiden, melden Sie uns den Beginn von Beschäftigungen, Krankenständen oder Auslandsaufenthalten unbedingt immer rechtzeitig!

Diese Seite wurde aktualisiert am: 01. Juli 2025