Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld
Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit: die Karenz. Statt des Lohns oder Gehalts erhalten Sie in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld.
Beachten Sie, dass sich die arbeitsrechtliche Dauer der Karenzzeit nicht mit der möglichen Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezugs decken muss.
Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf bis zu 2 Jahre Arbeitsfreistellung. Die genaue Karenzdauer müssen Sie mit Ihrem_Ihrer Arbeitgeber_in vereinbaren.
Für die Kinderbetreuung erhalten Sie vom Staat finanzielle Unterstützung, je nach gewähltem Modell unterschiedlich lange. Wählen Sie z. B. das einkommensabhängige Modell, beziehen Sie maximal ein Jahr Kinderbetreuungsgeld.
Das Wichtigste im Überblick
- Beginn der Elternkarenz: Die Elternkarenz beginnt in Österreich unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter oder im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils.
- Anspruchsberechtigte Personen: Sowohl Mütter als auch Väter können in Karenz gehen, ebenso Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Elternkarenz kann zwischen den Elternteilen geteilt werden. Jeder Abschnitt muss mindestens zwei Monate dauern.
- Dauer der Elternkarenz: Für Geburten vor dem 1. November 2023 bestand der Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Für Geburten ab dem 1. November 2023 gilt der Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag nur noch unter bestimmten Voraussetzungen, andernfalls endet die Karenz bereits mit Ablauf des 22. Lebensmonats.
Was ist die Elternkarenz?
Elternkarenz bedeutet, dass Mütter oder Väter nach der Geburt ihres Kindes für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freigestellt sind, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber bestehen.
Die Elternkarenz ist eine Freistellung von der Arbeit, die Sie mit Ihrem_Ihrer Arbeitgeber_in vereinbaren müssen. Beachten Sie daher die gesetzlichen Meldefristen.
Dauer der Karenz
Die Elternkarenz beginnt in Österreich unmittelbar nach der Mutterschutzfrist und damit in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Teilen sich beide Elternteile die Karenz, so schließt sie direkt an die Karenz des jeweils anderen Elternteils an.
Die maximale Dauer der Elternkarenz hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab und ist gesetzlich klar geregelt:
Karenzregelung für Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. November 2023:
- Die Elternkarenz endet mit der vereinbarten Dauer, spätestens jedoch am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
- Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Arbeit wieder aufgenommen werden.
Karenzregelung für Kinder mit Geburtsdatum ab dem 1. November 2023:
Für Geburten ab diesem Stichtag besteht ein Anspruch auf Karenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Beide Elternteile teilen sich die Karenz: Der zweite Elternteil nimmt mindestens zwei Monate Karenz in Anspruch.
- Alleinerziehende: Wenn nur ein Elternteil für das Kind sorgt.
- Kein Anspruch des zweiten Elternteils: Wenn ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat (z. B. Selbstständige, Arbeitslose, Studierende) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens zwei Monate nach Ende der Mutterschutzfrist beginnt.
Liegt keiner dieser Fälle vor und nimmt nur ein Elternteil Karenz in Anspruch, endet die Karenz bereits mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
Sonderregelungen
Neben den Grundregelungen gibt es besondere Bestimmungen, die Familien eine zusätzliche Flexibilität ermöglichen:
- Gleichzeitige Inanspruchnahme: Beim ersten Wechsel der Elternkarenz können beide Elternteile für einen Monat gleichzeitig Karenz beziehen.
- Alleinerziehende Eltern: Sie haben Anspruch auf die volle Karenzdauer bis zum 2. Geburtstag des Kindes.
- Eltern ohne Karenzanspruch: Wenn ein Elternteil keinen Anspruch hat, kann der andere Elternteil die Karenz unter bestimmten Bedingungen dennoch bis zum 2. Geburtstag nutzen.
Teilung der Karenz
In Elternkarenz können beide Elternteile gehen und sich dabei auch abwechseln. Die Aufteilung der Karenzzeit bringt für Familien zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, erfordert aber bestimmte Voraussetzungen und klare Absprachen mit dem_der Arbeitgeber_in:
Regeln für die Teilung der Karenz
- Die Karenz kann höchstens zweimal zwischen den Eltern geteilt werden.
- Jeder Karenzabschnitt muss mindestens zwei Monate dauern.
- Beim ersten Wechsel dürfen beide Elternteile für einen Monat gleichzeitig Karenz beziehen.
- Die geplante Dauer und Aufteilung muss dem_der Arbeitgeber_in schriftlich gemeldet werden.
- Wichtig: Die gesetzlichen Meldefristen für die Elternkarenz sind unbedingt einzuhalten.
Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Geburt bei der Arbeiterkammer. Diese berät Sie über alle aktuellen Karenz-Regelungen. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung, z. B. zu Meldefristen, zum Mutterschutz, zur Wahl des Kinderbetreuungsgeldmodells, zur Karenzteilung oder zum Zuverdienst.
Was ist das Kinderbetreuungsgeld?
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für Eltern in Österreich nach der Geburt ihres Kindes. Es soll helfen, den Einkommensausfall während der Betreuung des Kindes auszugleichen. Das Kinderbetreuungsgeld beantragen und erhalten Sie von Ihrem Krankenversicherungsträger.
Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben ausschließlich folgende Personen:
- Leibliche Eltern
- Adoptiv- und Pflegeeltern
- Bei getrennt lebenden Eltern: der Elternteil, der die Familienbeihilfe für das Kind bezieht
Allgemeine Voraussetzungen
- Familienbeihilfe: Jene Person, die das Kinderbetreuungsgeld erhält, muss für das Kind auch die Familienbeihilfe beziehen.
- Gemeinsamer Haushalt: Das Kind und der antragstellende Elternteil müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen: Die vorgesehenen Untersuchungen laut Eltern-Kind-Pass müssen durchgeführt und dem Krankenversicherungsträger gemeldet werden.
- Lebensmittelpunkt in Österreich: Sie und Ihr Kind müssen dauerhaft in Österreich leben.
- Rechtmäßiger Aufenthalt:
- EU/EWR-Bürger_innen benötigen eine Anmeldebescheinigung.
- Drittstaatsangehörige brauchen einen gültigen Aufenthaltstitel oder müssen bestimmte asylrechtliche Voraussetzungen erfüllen. - Zuverdienstgrenze: Während des Bezugs darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden, sonst ruht oder entfällt die Leistung.
Änderungen wie ein Wohnsitzwechsel müssen Ihrem Krankenversicherungsträger unverzüglich gemeldet werden!
Kinderbetreuungsgeld-Varianten in Österreich
In Österreich können Sie aus zwei unterschiedlichen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes wählen:
- Dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (auch Kinderbetreuungsgeld-Konto oder KBG-Konto genannt)
- Dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Bei dieser Variante können Sie selbst wählen, wie lange Sie in Karenz bleiben möchten. Es wird jedoch eine Mindestdauer und eine Maximaldauer vorgeschrieben. Je länger Sie in Karenz gehen, umso geringer ist der Tagsatz, den Sie erhalten.
Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist vollkommen einkommensunabhängig. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ist für alle Eltern gleich hoch, es variiert ausschließlich je nach Bezugsdauer.
Die Bezugsdauer können Sie bei jedem Kind einmal ändern. Dieser Änderungsantrag muss jedoch spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Bezugsdauer gestellt werden. Die Berechnung des neuen Tagsatzes erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse.
Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes pro Tag:
Je nach Dauer der Karenz zwischen 17,65 Euro und maximal 41,14 Euro (Stand 2026)
Vorteile:
- Auf das Kinderbetreuungsgeld-Konto haben Sie auch Anspruch, wenn Sie vor der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
- Die Zuverdienstgrenze ist höher als beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
- Die Anspruchsdauer kann individuell gewählt werden und beträgt 365 Tage bis 851 Tage, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht und 456 Tage bis maximal 1.063 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz gehen.
Nachteile:
- In Summe bekommen Sie beim pauschalen Modell weniger Geld, als beim einkommensabhängigen Modell – auch wenn sie die Variante mit der kürzesten Bezugsdauer und dem höchsten Tagsatz wählen.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
Bei der einkommensabhängigen Karenz ist die Höhe abhängig vom Einkommen, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes bezogen haben. Je höher Ihr Einkommen, umso höher ist auch Ihr Kinderbetreuungsgeld.
Die Dauer der Karenz ist festgelegt und nicht frei wählbar. Wenn Sie alleine Karenz beanspruchen, haben Sie maximal bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes (365. Tag ab Geburt des Kindes) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Wenn beide Elternteile in Karenz gehen, besteht der Anspruch maximal bis zum 426. Tag ab Geburt des Kindes („12 + 2“Modell).
Höhe des Kinderbetreuungsgeldes pro Tag:
80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal jedoch 80,12 Euro täglich (Stand 2026)
Vorteile:
- Je nach Einkommenshöhe kann das monatlich ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld um einiges höher sein als beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
- Nach Ablauf der Anspruchsdauer können Sie ins Berufsleben zurückkehren oder Ihren Anspruch auf die gesetzliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes wahrnehmen.
Nachteile:
- Um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wählen zu können, müssen Sie vor der Geburt bzw. dem Mutterschutz mindestens 182 Kalendertage einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.
- Die Anspruchsdauer ist nicht individuell wählbar. Ab Geburt des Kindes beträgt die Anspruchsdauer 365 Tage (wenn nur ein Elternteil in Karenz geht) und 426 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz gehen.
Wenn Sie zwischen dem einkommensabhängigen und pauschalen Modell wechseln möchten, ist dies ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der ersten Antragstellung möglich.
Wie wird das Karenzgeld berechnet?
Die Höhe des Karenzgeldes des pauschalen Modells (Kinderbetreuungsgeld-Konto) ist gehaltsunabhängig und richtet sich ganz einfach danach, wie viele Tage Sie in Karenz bleiben möchten. Bei der Berechnung ist somit ausschließlich die Bezugsdauer relevant.
Das Karenzgeld nach dem einkommensabhängigen Modell wird anhand Ihres Gehalts vor der Geburt Ihres Kindes berechnet. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes beträgt 80 % der Letzteinkünfte, wobei die maximale Höhe bei 80,12 Euro pro Tag bzw. rund 2.400 Euro pro Monat liegt (Stand 2026). Die tatsächliche Höhe kann variieren, da eine Günstigkeitsrechnung anhand des Steuerbescheids aus dem Kalenderjahr vor der Geburt erfolgt.
Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Karenzgeld sein wird?
Mit dem Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner können Sie das per Knopfdruck für beide Modelle berechnen.
Familienzeit- & Partnerschaftsbonus
Zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld gibt es noch folgende Boni, die unabhängig vom gewählten Kinderbetreuungsgeld beantragt werden können, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden:
Familienzeitbonus (auch Familienmonat genannt)
Diesen Bonus können erwerbstätige Väter beanspruchen, weshalb er auch als „Papamonat“ bezeichnet wird. Die Erwerbstätigkeit wird unmittelbar nach der Geburt des Kindes unterbrochen, um sich der Familie widmen zu können.
Dauer: Die Bezugsdauer kann 28, 29, 30 oder 31 Tage betragen, aus diesen vier Bezugsvarianten kann frei gewählt werden. Die Beantragung des Familienzeitbonus muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes erfolgen.
Höhe: Der Tagsatz des Familienzeitbonus beträgt 54,87 Euro.
Die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus sind:
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind müssen gegeben sein.
- Der Lebensmittelpunkt des antragstellenden Elternteils, des Kindes und des anderen Elternteils muss in Österreich sein.
- Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil vorliegen sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen von allen drei Personen.
- „Erwerbstätigkeitserfordernis“: Väter müssen in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezug des Familienzeitbonus durchgängig einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sein.
Alle Informationen zum Familienzeitbonus finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at.
Partnerschaftsbonus
Ein Partnerschaftsbonus kann beantragt werden, wenn die Karenz zwischen den beiden Elternteilen zu fast gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus sind:
- Das Karenzgeld wurde von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50 : 50 bis maximal 60 : 40) bezogen.
- Beide Elternteile haben das Kinderbetreuungsgeld für je mindestens 124 Tage bezogen.
Höhe: Der Partnerschaftsbonus beträgt pro Elternteil € 500 und wird einmalig ausbezahlt. Weitere Informationen zum Partnerschaftsbonus finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes.
Dürfen Sie während der Karenz arbeiten?
Ja, Sie dürfen
- bei Ihrem_Ihrer bisherigen Arbeitgeber_in geringfügig dazuverdienen,
- bei einem_einer anderen Arbeitgeber_in geringfügig dazuverdienen. Sie müssen dies dem Unternehmen, bei dem Sie karenziert sind, melden,
- für bis zu 13 Wochen eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit Ihrem_Ihrer bisherigen Arbeitgeber_in vereinbaren.
Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz bleibt während der Karenz aufrecht, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Um nach der Elternkarenz wieder in den Beruf einzusteigen, ist eine gute und rechtzeitig Planung der Kinderbetreuung unumgänglich. Wir haben für Sie wichtige Informationen und Tipps.
Wie viel dürfen Sie zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?
Der mögliche Zuverdienst während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld hängt vom gewählten Modell ab:
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für entfallenes Einkommen gedacht ist, dürfen Eltern während des Bezugs höchstens 8.600 Euro pro Kalenderjahr dazuverdienen (2024: 8.100 Euro). Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist damit möglich.
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto: Hier gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von bis zu 60 % der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maßgeblich ist das drittvorangegangene Jahr, wenn in allen drei Jahren zuvor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Detaillierte Informationen finden Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
FAQs
Wer hat Anspruch auf Elternkarenz?
Anspruch auf Elternkarenz haben Arbeitnehmer_innen in Österreich, die mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und Familienbeihilfe beziehen. Sowohl Mütter als auch Väter können Karenz nehmen, ebenso Adoptiv- und Pflegeeltern.
Welche Karenzmodelle gibt es?
In Österreich gibt es zwei Modelle des Kinderbetreuungsgeldes: das pauschale Kinderbetreuungsgeld-Konto, bei dem ein fixer Gesamtbetrag über einen längeren Zeitraum verteilt wird, und das einkommensabhängige Modell, das höhere monatliche Zahlungen bietet, jedoch für maximal 12 bis 14 Monate.
Wie viel Geld bekommt man, wenn man in Karenz ist?
Während der Karenz erhalten Eltern kein Gehalt, sondern Kinderbetreuungsgeld. Die Höhe hängt vom gewählten Modell ab: entweder pauschal mit längerer Bezugsdauer oder einkommensabhängig mit höherer Zahlung für kürzere Zeit. Zusätzlich gelten Zuverdienstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld?
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt vom jeweiligen Modell ab. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto erhalten Eltern einen fixen Gesamtbetrag über einen längeren Zeitraum. Beim einkommensabhängigen Modell gibt es höhere monatliche Zahlungen, jedoch nur für maximal 12 bis 14 Monate.
Wie lange wird Kinderbetreuungsgeld gezahlt?
Die Bezugsdauer hängt vom gewählten Modell ab, vom Geburtsdatum des Kindes sowie von einer Teilung der Karenz zwischen den Elternteilen. Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto wird das KBG zwischen 12 und 24 Monate lang ausbezahlt. Das einkommensabhängige Modell bietet höhere Zahlungen, jedoch für maximal 12 bis 14 Monate.
Sind Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld das Gleiche?
Nein, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld sind unterschiedliche Leistungen und können kombiniert werden. Die Familienbeihilfe ist eine monatliche Unterstützung, die grundsätzlich bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden kann. Das Kinderbetreuungsgeld ersetzt teilweise das Einkommen während der Karenz und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 28. Januar 2026