Abfertigung Neu

Sie überlegen Ihren Job zu kündigen und sind nicht sicher, ob Sie einen Abfertigungsanspruch haben? Oder möchten Sie sich einfach über das System „Abfertigung Neu“ informieren? Wir haben für Sie alle wichtigen Daten und Fakten zusammengetragen.

Was ist die Abfertigung Neu?

Die Abfertigung Neu ist ein außerordentliches Entgelt, das Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel der Abfertigung Neu ist eine soziale Absicherung sowie Altersvorsorge für Beschäftigte zu bieten.

Die Abfertigung Neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben und auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. 

Wie wird die Abfertigung Neu berechnet?

Bei der Abfertigung Neu zahlt Ihr Arbeitgeber ab dem 2. Monat Ihres Beschäftigungsverhältnisses laufend Beiträge in der Höhe von 1,53 % Ihres monatlichen Entgelts (inklusive Sonderzahlungen) auf ein Vorsorge- bzw. Abfertigungskonto. Diese Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Ihr Abfertigungskonto

Die Verwaltung und Veranlagung der Abfertigung Neu erfolgt über sogenannte Vorsorge- bzw. Abfertigungskassen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber zahlt den laufend entstehenden Abfertigungsbetrag zuerst an den zuständigen Sozialversicherungsträger und dieser überweist ihn nach Überprüfung an eine Vorsorgekasse.

Jede Abfertigungskasse führt für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ein eigenes Abfertigungskonto. Einmal jährlich bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden Sie über alle abfertigungsrelevanten Daten auf Ihrem Konto schriftlich informiert.

Für wen gilt die Abfertigung Neu?

Die Abfertigung Neu gilt für all jene Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen wurden. Damit ist die Abfertigung Neu mit diesem Stichtag für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anzuwenden, auch für geringfügig Beschäftigte.

Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sowie Selbstständige:
Seit 01.01.2008 fallen auch jene freien Dienstverhältnisse in das System Abfertigung Neu, die der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen und länger als einen Monat dauern. 

Wann habe ich Zugriff auf meinen Abfertigungsanspruch?

Generell gilt: Ihre entstandenen Abfertigungsansprüche aus dem neuen Abfertigungssystem können nicht verfallen!

Zugriff auf Abfertigungsanspruch nach Beendigung des Dienstverhältnisses

Über Ihre Ansprüche nach Abfertigung Neu können Sie nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses verfügen, wenn

  • mindestens 36 Monate lang Beiträge für Sie auf Ihr Abfertigungskonto eingezahlt wurden und
  • das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde bzw. wenn es befristet war.

Achtung:
Wenn Sie selbst kündigen, es zu einer verschuldeten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt kommt, bleibt der entstandene Abfertigungsanspruch in der Vorsorgekasse und wird weiterhin veranlagt. Gleiches gilt auch, wenn Sie weniger als 36 Monate beschäftigt waren.

Auszahlung:
Sie möchten sich Ihre Abfertigung nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen? Dann müssen Sie dies innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung Ihres Dienstverhältnisses schriftlich bei der Vorsorgekasse anfordern. Alternativ können Sie Ihren Anspruch auch weiter veranlagen lassen.

Zugriff auf Abfertigungsanspruch ab Pensionsantritt

Auf Ihren entstandenen Abfertigungsanspruch können Sie auch ab dem Zeitpunkt Ihrer Pensionierung zugreifen. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten, sich Ihren Abfertigungsanspruch auszahlen zu lassen:

  • Steuerbegünstigte Einmalauszahlung
  • Umwandlung in eine lebenslange und steuerfreie Zusatzpension 

Unterschiede zwischen Abfertigung Alt und Neu

  • Bei der Abfertigung Neu haben Sie bereits ab dem 2. Monat Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung. Bei der Abfertigung Alt entsteht Ihr Anspruch erst nach 3-jähriger und ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen und sofern das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wurde.
  • Bei Abfertigung Neu können Sie Ihren Abfertigungsanspruch auch in einen anderen Betrieb mitnehmen.
  • Sie möchten gerne kündigen? Bei der Abfertigung Neu geht Ihr Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung nicht verloren.
  • Sie sind Lehrling und im System Abfertigung Neu? Dann haben Sie einen Anspruch auf Abfertigung.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden bei der Abfertigung Neu sowohl die Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges als auch Zivil- und Präsenzdienst berücksichtigt.

Weiterführende Informationen

Abfertigung Neu Rechner – Arbeiterkammer
Sie möchten wissen, wie hoch Ihr aktueller Abfertigungsanspruch aus dem System Abfertigung Neu ist? Diesen können Sie sich ganz bequem online berechnen lassen.

Abfertigung Alt – AMS
Sie möchten sich über die Abfertigung Alt informieren? Hier finden Sie alle relevanten Informationen und Möglichkeiten zum Übertritt von Abfertigung Alt zu Abfertigung Neu.

Job finden – AMS
Sie sind auf der Suche nach einem neuen Job? Dann stöbern Sie im AMS eJjob-Room nach dem passenden Jobangebot für Sie.

Berufsinformationssystem – AMS
Sie möchten sich über bestimmte Berufe noch genauer informieren? Dann klicken Sie sich durch unser Berufsinformationssystem (BIS), die größte Online-Plattform für berufliche Kompetenzen und Anforderungen. 

Diese Seite wurde aktualisiert am: 10. Februar 2023