Elternkarenz und Kinderbetreuungsgeld

Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit: die Karenz. Statt des Lohnes oder Gehaltes erhalten Sie in dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld.

Hinweis:

Beachten Sie, dass sich die arbeitsrechtliche Dauer der Karenzzeit nicht mit der möglichen Dauer des Kinderbetreuungsgeldbezuges decken muss.

Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf bis zu 2 Jahre Arbeitsfreistellung. Die genaue Karenzdauer müssen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Für die Kinderbetreuung erhalten Sie vom Staat finanzielle Unterstützung, je nach gewähltem Modell unterschiedlich lange. Wählen Sie z. B. das einkommensabhängige Modell, beziehen Sie maximal ein Jahr Kinderbetreuungsgeld.

Was ist die Elternkarenz?

  • Die Elternkarenz ist eine Freistellung von der Arbeit, die Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vereinbaren müssen. Beachten Sie die gesetzlichen Meldefristen.
  • Die Karenz beginnt in der Regel 8 Wochen nach der Geburt und dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Sie schließt an den Mutterschutz an, der in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes besteht.
  • Wollen Sie über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
  • Während der Karenz besteht für Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • Die Karenzzeit können Sie maximal zweimal zwischen beiden Elternteilen aufteilen, wobei ein Teil mindestens 2 Monate dauern muss.
     
Tipp:

Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Geburt bei der Arbeiterkammer. Diese berät Sie über alle aktuellen Karenz-Regelungen. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung, z. B. zu Meldefristen, zum Mutterschutz, zur Wahl des Kinderbetreuungsgeldmodells, zur Karenzteilung oder zum Zuverdienst.

Was ist das Kinderbetreuungsgeld?

  • Das Kinderbetreuungsgeld ist eine finanzielle Unterstützung für jenen Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut und in dieser Zeit nicht berufstätig ist.
  • Das Kinderbetreuungsgeld beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger. 
  • Nähere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld und zu den Anspruchsvoraussetzungen finden Sie auf der Webseite des Bundeskanzleramtes. Die kostenfreie Infoline Kinderbetreuungsgeld beantwortet Ihre Fragen unter 0800 240 014.

Kinderbetreuungsgeld: Karenzmodelle in Österreich

In Österreich können Sie aus zwei unterschiedlichen Karenzmodellen wählen:

  1. Dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (auch Kinderbetreuungsgeld-Konto oder KBG-Konto genannt)
  2. Dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (ea-KBG)

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Bei diesem Karenz-Modell können Sie selbst wählen, wie lange Sie in Karenz bleiben möchten. Es wird jedoch eine Mindestdauer und eine Maximaldauer vorgeschrieben. Je länger Sie in Karenz gehen, umso geringer ist der Tagsatz, den Sie erhalten.

Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist vollkommen einkommensunabhängig. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ist für alle Eltern gleich hoch, es variiert ausschließlich je nach Bezugsdauer.

Die Bezugsdauer können Sie bei jedem Kind einmal ändern. Dieser Änderungsantrag muss jedoch spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Bezugsdauer gestellt werden. Die Berechnung des neuen Tagsatzes erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse.

Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes pro Tag:
Je nach Dauer der Karenz zwischen 39,33 Euro und 16,87 Euro (Stand 2024).

 

Vorteile:

  • Auf das Kinderbetreuungsgeld-Konto haben Sie auch Anspruch, wenn Sie vor der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
  • Die Zuverdienstgrenze ist höher als beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
  • Die Anspruchsdauer kann individuell gewählt werden und beträgt 365 Tage bis 851 Tage, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht und 456 Tage bis maximal 1063 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz gehen.

Nachteile:

  • Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist selbst bei der kürzesten Variante geringer, als beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Wie der Name dieses Karenzmodells bereits sagt, ist die Höhe des Karenzgeldes abhängig vom Einkommen, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes bezogen haben. Je höher Ihr Einkommen, umso höher ist auch Ihr Kinderbetreuungsgeld. Allerdings wurde für den Tagsatz eine Obergrenze von 76,60 Euro (Stand 2024) festgelegt.

Die Dauer der Karenz ist bei diesem Karenz-Modell festgelegt und nicht frei wählbar. Wenn Sie alleine Karenz beanspruchen, haben Sie maximal bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes (365. Tag ab Geburt des Kindes) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Wenn beide Elternteile in Karenz gehen, besteht der Anspruch maximal bis zum 426. Tag ab Geburt des Kindes („12+2 Modell“).

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes pro Tag:
80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal jedoch 76,60 Euro täglich

Vorteile:

  • Je nach Einkommenshöhe kann das monatlich ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld um einiges höher sein als beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
  • Nach Ablauf der Anspruchsdauer des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes können Sie ins Berufsleben zurückkehren oder Ihren Anspruch auf die gesetzliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes wahrnehmen.

Nachteile:

  • Um dieses Karenzmodell wählen zu können, müssen Sie vor der Geburt bzw. dem Mutterschutz mindestens 182 Kalendertage einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätig nachgegangen sein. 
  • Die Anspruchsdauer ist nicht individuell wählbar. Ab Geburt des Kindes beträgt die Anspruchsdauer 365 Tage (wenn nur ein Elternteil in Karenz geht) und 426 Tage, wenn beide Elternteile in Karenz gehen.

Wichtig: Wenn Sie das ausgewählte Karenzmodell ändern möchten, so ist dies ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der ersten Antragstellung möglich.

Wie wird das Karenzgeld berechnet?

Die Höhe des Karenzgeldes des pauschalen Modells (Kinderbetreuungsgeld-Konto) ist gehaltsunabhängig und richtig sich ganz einfach danach, wie viele Tage Sie in Karenz bleiben möchten. Bei der Berechnung ist somit ausschließlich die Bezugsdauer relevant.

Das Karenzgeld nach dem einkommensabhängigen Modell wird anhand Ihres Gehalts vor der Geburt Ihres Kindes berechnet. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes beträgt 80% der Letzteinkünfte, wobei die maximale Höhe bei 69,83 Euro pro Tag liegt. Die tatsächliche Höhe kann variieren, da eine Günstigkeitsrechnung anhand des Steuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt erfolgt.

Familienzeit- & Partnerschaftsbonus

Zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld gibt es noch folgende Boni, die unabhängig vom gewählten Karenzmodell beantragt werden können, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden:

Familienzeitbonus (auch Familienmonat genannt)

Diesen Bonus können erwerbstätige Väter beanspruchen, weshalb er auch als „Papamonat“ bezeichnet wird. Die Erwerbstätigkeit wird unmittelbar nach der Geburt des Kindes unterbrochen, um sich der Familie widmen zu können.

Dauer: Die Bezugsdauer kann 28, 29, 30 oder 31 Tage betragen, aus diesen vier Bezugsvarianten kann frei gewählt werden. Die Beantragung des Familienzeitbonus muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes erfolgen.

Höhe: Der Tagsatz des Familienzeitbonus beträgt 52,46 Euro.

Die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus sind:

  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind muss gegeben sein.
  • Der Lebensmittelpunkt des antragstellenden Elternteils, des Kindes und des anderen Elternteils muss in Österreich sein.
  • Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil vorliegen sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen von allen drei Personen.
  • "Erwerbstätigkeitserfordernis": Väter müssen in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezug des Familienzeitbonus durchgängig einer vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sein.

Alle Informationen zum Familienzeitbonus finden Sie auf der Website oesterreich.gv.at.

Partnerschaftsbonus

Ein Partnerschaftsbonus kann beantragt werden, wenn die Karenz zwischen den beiden Elternteilen zu fast gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus sind:

  • Das Karenzgeld wurde von beiden Elternteilen zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis maximal 60:40) bezogen.
  • Beide Elternteile haben das Kinderbetreuungsgeld für je mindestens 124 Tage bezogen.

Höhe: Der Partnerschaftsbonus beträgt pro Elternteil 500,- Euro und wird einmalig ausbezahlt.

Weitere Informationen zum Partnerschaftsbonus finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes.

Dürfen Sie während der Karenz arbeiten?

Ja, Sie dürfen

  • bei Ihrer bisherigen Arbeitgeberin oder Ihrem bisherigen Arbeitgeber geringfügig dazuverdienen.
  • bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber geringfügig dazuverdienen. Sie müssen dies dem Unternehmen, bei dem Sie karenziert sind, melden.
  • für bis zu 13 Wochen eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit Ihrer bisherigen Arbeitgeberin oder Ihrem bisherigen Arbeitgeber vereinbaren.

Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz bleibt während der Karenz aufrecht, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie viel dürfen Sie zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?

Informationen wie viel Sie zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen dürfen, finden Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 23. April 2024