Mindestpension in Österreich (Ausgleichszulage)

Die „Mindestpension“ ist in Österreich keine eigene Pensionsart, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für die Ausgleichszulage: Sie hebt Pensionen, die unter einem gesetzlich festgelegten Betrag liegen, auf den Mindestbetrag an. Mit dieser Pensionsregelung wird in Österreich sichergestellt, dass pensionsberechtigte Personen ein bestimmtes Mindesteinkommen im Ruhestand nicht unterschreiten. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch auf die Ausgleichszulage hat und wie hoch sie ausfällt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Minimum an Pension in Österreich: Die Ausgleichszulage (umgangssprachlich „Mindestpension“) ist eine Aufstockung von niedrigen Pensionen auf einen gesetzlich festgelegten Richtsatz. 
  • Anspruchsvoraussetzung: Ein Anspruch besteht für Pensionsbezieher_innen mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, wobei familiäre Verhältnisse und das Haushaltseinkommen berücksichtigt werden.
  • Höhe der Mindestpension in Österreich: Der Richtsatz für 2026 beträgt € 1.308,39 für Alleinstehende und € 2.064,12 für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft. 

Was ist eine Ausgleichszulage? Mindestpension in Österreich einfach erklärt

Die Ausgleichszulage ist eine staatliche finanzielle Unterstützung, die Pensionen in Österreich auf einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag anhebt, wenn das Gesamteinkommen unter diesem Mindestwert liegt.

2026 liegt dieser Mindestbetrag bei € 1.308,39 für Alleinstehende und € 2.064,12 für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt. Liegt das Gesamteinkommen einer pensionsberechtigten Person darunter, wird die Differenz in Form der Ausgleichszulage abgegolten. Umgangssprachlich wird deshalb auch häufig der Begriff „Mindestpension“ verwendet, rein rechtlich handelt es sich jedoch um eine Ausgleichszulage. Die rechtliche Grundlage bildet das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Die Ausgleichszulage wird von den Pensionsversicherungsträgern ausbezahlt – etwa der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder den zuständigen Versicherungsanstalten für Selbstständige oder Beamt_innen. Die Auszahlung erfolgt monatlich gemeinsam mit der Pension 14-mal jährlich (12 Monatszahlungen + 2 Sonderzahlungen).

Wichtig:

Die Ausgleichszulage unterscheidet sich klar von der staatlichen Mindestsicherung, auch Sozialhilfe genannt. Die Mindestsicherung ist eine Sozialleistung und richtet sich an Personen ohne ausreichendes Einkommen, ganz unabhängig vom Pensionsbezug. Die Ausgleichszulage setzt einen bestehenden Pensionsanspruch voraus und ist eine Ergänzung zu einer bestehenden Pension.

Wie hoch ist die Mindestpension in Österreich?

Wie hoch die Ausgleichszulage (Mindestpension) im jeweiligen Fall ist, hängt vom persönlichen Gesamteinkommen und dem geltenden Richtsatz ab. Die Differenz daraus ergibt die Ausgleichszulage.

Für 2026 gelten folgende Richtsätze:

  • Einzelrichtsatz (Alleinstehende): € 1.308,39 monatlich
  • Familienrichtsatz (Ehepaare/eingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt): € 2.064,12 monatlich
  • Erhöhung pro Kind (Nettoeinkommen des Kindes unter € 468,58): € 201,88  zusätzlich

Für Bezieher_innen von Witwen_Witwerpensionen bzw. Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner_innen gilt ebenfalls der Einzelrichtsatz von € 1.308,39.

Zum Gesamteinkommen zählen alle regelmäßigen Einkünfte: die eigene Pension, Erwerbseinkommen, bestimmte Sozialleistungen sowie – beim Familienrichtsatz – das Einkommen des Partners_der Partnerin. Nicht berücksichtigt werden einzelne einmalige oder zweckgebundene Leistungen.

Beispiel:

Bezieht eine alleinstehende Pensionistin beispielsweise eine Bruttopension von € 1.150 monatlich und hat keine weiteren anrechenbaren Einkünfte, liegt ihr Gesamteinkommen unter dem Einzelrichtsatz von € 1.308,39. Die Differenz von € 158,39 ist die Höhe der Ausgleichszulage. Liegt das Gesamteinkommen bereits über dem jeweiligen Richtsatz, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszulage.

Achtung: Von der Gesamtleistung (Pension plus Ausgleichszulage) wird ein Krankenversicherungsbeitrag von 6 % abgezogen. Dadurch liegt der tatsächlich ausgezahlte Betrag etwas unter der rechnerischen Mindestpension.

Wann haben Sie Anspruch auf Ausgleichszulage?

Ob Ihnen die Ausgleichszulage zusteht, hängt von zwei Voraussetzungen ab: 

  1. Sie müssen einen Wohnsitz im Inland haben.
  2. Ihr Gesamteinkommen (Summe aus Bruttopension, sonstigen Nettoeinkünften und eventuellen Unterhaltsansprüchen) darf einen bestimmten Richtsatz nicht erreichen.

Auslandsaufenthalte

Bezieher_innen einer Ausgleichszulage müssen Auslandsaufenthalte der Pensionsversicherungsanstalt melden. Beträgt die gesamte Aufenthaltsdauer im Ausland innerhalb eines Jahres mehr als acht Wochen, kann der Anspruch auf die Ausgleichszulage entfallen. Grund dafür ist, dass der erforderliche gewöhnliche Aufenthalt in Österreich dann möglicherweise nicht mehr gegeben ist. Die Pension wird unabhängig davon weiter ausbezahlt. Nach der Rückkehr nach Österreich besteht die Möglichkeit, die Ausgleichszulage erneut zu beantragen.

Sonderfälle bei der Einkommensberechnung

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens gelten folgende besondere Regelungen:

  • Zusätzliches Einkommen
    Sie beziehen zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit oder auch Unterhaltszahlungen? Dann erhöht dieses Ihr Gesamteinkommen, welches Basis für die Berechnung der Ausgleichszulage ist.
  • Einkommen im gemeinsamen Haushalt
    Leben Sie mit Ihrem Ehepartner_Ihrer Ehepartnerin oder in eingetragener Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt, gilt für Sie der Familienrichtsatz. In diesem Fall wird auch das Nettoeinkommen der Partnerin_des Partners in die Berechnung Ihres Gesamteinkommens miteinbezogen.
  • Geringfügige Nebeneinkünfte
    Nehmen Sie neben Ihrer Pension eine geringfügige Beschäftigung auf, wird das daraus erzielte Bruttoeinkommen grundsätzlich Ihrem Gesamteinkommen zugerechnet. Übersteigt Ihr Gesamteinkommen dadurch den geltenden Richtsatz, verringert sich Ihre Ausgleichszulage entsprechend oder entfällt zur Gänze.
  • Lehrlingsentschädigungen
    Beziehen Sie oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person eine Lehrlingsentschädigung, bleibt diese bis zu einem Betrag von € 298,43 monatlich (Wert 2026) bei der Ermittlung des Nettoeinkommens unberücksichtigt. Erst der darüberliegende Teil zählt zum Gesamteinkommen.

Weitere Informationen sowie alle aktuell gültigen Ausgleichszulagenrichtsätze finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung.

Wann verliert man die Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage ist keine Leistung auf Lebenszeit – ihr Bezug hängt von bestimmten Voraussetzungen ab, die die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) laufend überprüft. Fallen diese weg, endet der Anspruch mit Ablauf des betreffenden Monats. Die häufigsten Gründe, warum man die Ausgleichszulage verliert, im Überblick:

  • Auslandsaufenthalt
    Die Ausgleichszulage setzt einen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraus. Wer sich länger als rund zwei Monate im Kalenderjahr im Ausland aufhält, riskiert den Wegfall der Leistung, da der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich dann möglicherweise nicht mehr gegeben ist.
  • Einkommensanstieg
    Übersteigt das Gesamteinkommen – etwa durch eine zusätzliche Pension, Erwerbstätigkeit oder andere Nettoeinkünfte – den maßgeblichen Richtsatz, entfällt der Anspruch oder die Ausgleichszulage wird entsprechend reduziert.
  • Eingetragene Partnerschaft oder Heirat
    Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft wird künftig der Familienrichtsatz herangezogen und das Einkommen der Partnerin_des Partners fließt in die Berechnung ein. Ist das gemeinsame Haushaltseinkommen dadurch zu hoch, kann die Ausgleichszulage sinken oder wegfallen.
  • Wohnsitzverlegung
    Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, geht der für den Anspruch erforderliche gewöhnliche Inlandsaufenthalt verloren – die Ausgleichszulage entfällt in diesem Fall.
Wiederbeantragung ist möglich

Ändert sich die persönliche oder finanzielle Situation erneut – etwa durch Rückkehr nach Österreich, eine Einkommensminderung oder das Ende einer Partnerschaft –, kann die Ausgleichszulage erneut beantragt werden. Der Antrag ist bei der PVA zu stellen.

So beantragen Sie die Ausgleichszulage

Sobald Sie einen Pensionsantrag stellen, gilt dieser automatisch auch als Antrag auf Ausgleichszulage – ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig. Eine Ausnahme gilt in folgenden Fällen:

  • der Anspruch entsteht erst zu einem späteren Zeitpunkt oder
  • die Ausgleichszulage erhöht sich, etwa aufgrund einer Einkommensminderung.

In diesen beiden Fällen müssen Sie den Antrag auf Ausgleichszulage innerhalb eines Monats beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einreichen. 

Zuständige Stelle ist entweder: 

  • die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für unselbstständig Erwerbstätige
  • die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) für Selbstständige oder 
  • die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) für Beamt_innen und Bedienstete dieser Bereiche. 

Wird der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausgleichszulage frühestens rückwirkend ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.

Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus: mehr Geld mit langer Versicherungsdauer

Sie sind Eigenpensionsbezieher_in? Dann haben Sie abhängig von der Anzahl der erreichten Mindestbeitragsjahre Anspruch auf den Ausgleichszulagenbonus oder den Pensionsbonus:

  • Ausgleichszulagenbonus steht Ihnen zu, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension beziehen und Ihr Gesamteinkommen einen bestimmten Grenzwert nicht erreicht.
  • Pensionsbonus steht Ihnen zu, wenn Sie zu Ihrer Eigenpension keine Ausgleichszulage beziehen und Ihr Gesamteinkommen einen bestimmten Grenzwert nicht erreicht.
Definition Eigenpension

Pensionsversicherungen unterscheiden zwischen Eigenpension und Hinterbliebenenpension. Mit Eigenpension sind Leistungen gemeint, die aus einer eigenen Pensionsversicherung stammen. Die Hinterbliebenenpension beruht hingegen auf einem Versicherungsverhältnis, das mit einem Verstorbenen bestand.

Voraussetzungen und Beträge für 2026

Um den Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus zu erhalten, ist eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Voraussetzung:

  • Ab 30 Beitragsjahren (360 Beitragsmonaten): Der Bonus-Richtsatz liegt bei € 1.423,63 monatlich, der maximale Bonus beträgt 193,69 €.
  • Ab 40 Beitragsjahren (480 Beitragsmonaten): Für Alleinstehende liegt der Richtsatz bei € 1.700,76 (maximaler Bonus € 493,99), für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften bei € 2.295,69 (maximaler Bonus € 493,46).

Zur Info: Maximal 60 Kindererziehungsmonate sowie maximal zwölf Monate Präsenz- oder Zivildienst werden dabei mitgezählt.

Übersteigt Ihr Gesamteinkommen den jeweiligen Schwellenwert nicht, wird der Bonus automatisch berücksichtigt – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, da bereits der Pensionsantrag als Antrag auf Ausgleichszulage bzw. Bonus gilt.

Hier erhalten Sie Details zur aktuellen Höhe des Ausgleichszulagenbonus bzw. des Pensionsbonus und der Mindestanzahl an Beitragsjahren.

Wie lange müssen Sie arbeiten, um in Pension gehen zu können?

Um in Österreich in die Regelalterspension gehen zu können, müssen Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) aus eigener Erwerbstätigkeit stammen.

Als Versicherungszeiten werden auch angerechnet: 

  • Zeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung: Dazu zählen beispielsweise Kindererziehung, Pflegekarenz, Präsenz- und Zivildienst, Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld.
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung wie eine Selbstversicherung oder Weiterversicherung.

Neben der Mindestversicherungszeit muss zusätzlich das jeweilige gesetzliche Regelpensionsalter erreicht sein.

Ihre Versicherungszeiten prüfen

Ob Sie die erforderlichen Versicherungsmonate bereits erreicht haben, können Sie unkompliziert über Ihr Pensionskonto nachvollziehen. Wie Sie Ihre Versicherungszeiten prüfen und welche Zeiten überhaupt angerechnet werden, erfahren Sie im Beitrag Pensionsversicherung.

Frühpension: früher in Pension gehen

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Regelalterspension, wollen aber schon vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitige Pensionsformen infrage. Alle Informationen zu den Möglichkeiten eines früheren Pensionsantritts finden Sie unter Frühpension.

Weiterführende Informationen

Pensionsrechner – AMS
Ab wann können Sie in Pension gehen und wie viel Pension steht Ihnen zu? Das und mehr erfahren Sie hier. 

Jobs 50+ – AMS
Sie sind mindestens 50 Jahre alt und auf der Suche nach einem neuen Job? Wir geben Ihnen alle Infos und unterstützen Sie bei Ihrer Jobsuche.

Aktion 55+ – AMS
Sie sind arbeitslos und mindestens 55 Jahre alt? Die Aktion 55+ des AMS unterstützt Sie beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Mindestpension in Österreich 2026?

2026 liegt der Ausgleichszulagen-Richtsatz für Pensionen von Alleinstehenden bei € 1.308,39 monatlich, für Paare, die im gemeinsamen Haushalt leben, bei € 2.064,12. Liegt die eigene bzw. gemeinsame Pension darunter, wird sie durch die Ausgleichszulage auf dieses Mindestniveau angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Ausgleichszulage auch erhöhen.

Was ist der Unterschied zwischen Mindestpension und Ausgleichszulage?

Umgangssprachlich wird die Ausgleichszulage häufig als Mindestpension bezeichnet, der korrekte Fachbegriff ist jedoch „Ausgleichszulage“. Die Ausgleichszulage ist ein Zuschlag, der die Pension auf ein gesetzlich festgelegtes Mindestniveau anhebt. Eine eigenständige Mindestpension als Leistung gibt es in Österreich nicht.

Wann verliert man die Ausgleichszulage?

Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet, sobald das Gesamteinkommen inklusive Pension über dem geltenden Richtsatz liegt. Auch längere Auslandsaufenthalte über zwei Monate im Kalenderjahr, können zum Wegfall der Ausgleichszulage führen.

Was ist die Pension-Mindestsicherung?

Die Pension-Mindestsicherung ist kein offizieller Begriff und keine eigene Pensionsform. Gemeint ist damit die Ausgleichszulage, die niedrige Pensionen auf ein gesetzliches Mindestniveau anhebt. Sie stellt sicher, dass das Einkommen von Pensionist_innen einen gewissen Mindestbetrag nicht unterschreitet. Diese „Mindestpension“ unterscheidet sich von der Mindestsicherung (auch Sozialhilfe genannt), die unabhängig vom Pensionsbezug gilt und den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von Personen in Notlagen sichert.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 30. September 2026