Mutterschutz und Frühkarenz

Zum Schutz des ungeborenen Kindes sowie der werdenden Mutter gelten in Österreich umfassende Bestimmungen und Vorsorgeregelungen in der Arbeitswelt. Hier erfahren Sie ab wann eine schwangere Frau der beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen darf, welche Gründe für eine mögliche Frühkarenz sprechen, welche finanzielle Absicherung in derartigen Situationen zusteht sowie alles zum Thema Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.

Der Mutterschutz in Österreich

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) regelt in Österreich alle Agenden, die dem Schutz der werdenden oder stillenden Mutter (und deren Kind) innerhalb der Arbeitswelt dienen. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung aller erforderlichen Regelungen zuständig, unter der Voraussetzung, dass er über die Schwangerschaft informiert wurde.

Diese Schutzbestimmungen gelten für die folgenden Personengruppen in vollem Ausmaß:

  • Angestellte
  • Arbeiterinnen
  • Lehrlinge

Für folgende Personengruppen gelten die Bestimmungen mit gewissen Abweichungen:

  • Heimarbeiterinnen
  • Hausangestellte
  • freie Dienstnehmerinnen
  • Vertragsbedienstete und Bundesbeamtinnen
  • Landeslehrerinnen 
  • In Betrieben beschäftigte Landes- und Gemeindebedienstete

Neue Selbstständige und Unternehmerinnen, die unter das ASVG fallen, haben gesonderte Regelungen.

Generell ebenfalls anspruchsberechtigt sind schwangere oder stillende Frauen, die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen.

Die Dauer des Mutterschutzes

Wie lange dauert der Mutterschutz in Österreich und wann fängt dieser an? 

Für werdende Mütter beginnt der Mutterschutz in Österreich im Regelfall acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Auch am Tag der Geburt des Kindes sowie für acht Wochen danach bleibt dieser Schutz aufrecht.

Tritt die Geburt vor oder nach dem errechneten Geburtstermin ein, so verkürzt beziehungsweise verlängert sich die Schutzfrist entsprechend.

Bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Schutz für die Mutter auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Für die Dauer der eben beschriebenen Zeiträume gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, wobei bei Nichteinhaltung der Dienstgeber mit rechtlichen Konsequenzen oder einer Geldstrafe zu rechnen hat.

Frühkarenz

Kann man auch schon früher in Mutterschutz gehen und falls ja, wer genehmigt eine Frühkarenz?

Sollte eine Fachärztin/ein Facharzt, eine Amtsärztin/ein Amtsarzt oder jemand vom Arbeitsinspektorat aus medizinischen Gründen eine Gefahr für die Mutter und das ungeborene Kind erkennen, kann die Schutzfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen. Ab Ausstellung eines derartigen Freistellungszeugnisses darf die schwangere Frau für keinerlei Tätigkeit mehr herangezogen werden. Dieser vorzeitige Mutterschutz ist prinzipiell ab der 15. Schwangerschaftswoche möglich, in begründeten Ausnahmefällen bereits früher.

Als Gründe für eine Frühkarenz gelten in Österreich diverse medizinische Gegebenheiten wie Auffälligkeiten im Ultraschall, bei früheren Schwangerschaften erlittene Fehlgeburten, Mehrlingsschwangerschaften oder Vorbelastungen aufgrund anderer Erkrankungen. Ein fortgeschrittenes Alter der werdenden Mutter, Blutungen in der Frühschwangerschaft oder ein besonders niedriger Blutdruck sind Gründe für Krankenstände, jedoch nicht für generelle Freistellungen.

Der Bezug von Wochengeld

Für die Dauer des Mutterschutzes gebührt der (werdenden) Mutter ein Einkommensersatz – das Wochengeld – welches von der zuständigen Krankenkasse ausbezahlt wird.

Berechnungsbasis ist das Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate, welches vor Beginn des Mutterschutzes ausbezahlt wurde. Abhängig von den zustehenden Sonderzahlungen, die miteingerechnet werden, wird ein Durchschnittswert ermittelt, welcher als tägliches Wochengeld ausbezahlt wird.

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe erhalten einen Zuschlag von 80% zum zuletzt ausbezahlten Bezug.

Bezieht eine Frau bereits Kinderbetreuungsgeld, so erhält sie tägliches Wochengeld in der Höhe des ihr zustehenden Kinderbetreuungsgeldes.

Auch selbstversicherte geringfügige Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf einen bestimmten Wochengeldtagsatz.

Wochengeld wird grundsätzlich für jenen Zeitraum ausbezahlt, in dem sich die Frau in Mutterschutz befindet, also im Regelfall für den Tag der Entbindung sowie je acht Wochen davor und danach. Bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnittgeburten gelten die abweichenden Zeiträume wie zuvor geschildert. Im Falle eines vorzeitigen Mutterschutzes gebührt ab dem Tag der Ausstellung des Freistellungszeugnisses Wochengeld in vollem Ausmaß.

Notwendige Unterlagen

Vor und nach der Geburt müssen einige Dokumente eingereicht werden, um Wochengeld zu erhalten. Insbesondere im Falle einer Frühkarenz werden Unterlagen benötigt. Welche das sind, klären wir im Folgenden.

Die zuständige Krankenkasse benötigt vor der Geburt folgende Unterlagen:

  • eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft beziehungsweise den errechneten Geburtstermin
  • eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers
  • eine ärztliche Bestätigung über einen etwaigen vorzeitigen Mutterschutz (Bestätigung der Frühkarenz)
  • eine Bankverbindung für die Ausbezahlung des Wochengelds
Tipp

Klären Sie vorab mit Ihrem Dienstgeber, wer die erforderlichen Informationen an die Krankenkasse schickt. Diese können auch in digitaler Form (per E-Mail) übermittelt werden.

Nach der Geburt werden diese Dokumente benötigt:

  • die Bestätigung der Geburt beziehungsweise eine Geburtsurkunde
  • eine ärztliche Bestätigung vom Krankenhaus über eine mögliche Früh- oder Kaiserschnittgeburt

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ist dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt, so darf die Dienstnehmerin im Zuge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden. Der ihr gebührende Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Geburt des Kindes. Nimmt die Arbeitnehmerin eine Karenz in Anspruch, verlängert sich der Kündigungsschutz auf vier Wochen nach Ende dieser Karenz.

Im Falle eines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses ist der Kündigungsschutz bis zum Beginn der Schutzfrist gegeben. Der Ablauf eines derartigen Arbeitsverhältnisses wird somit durch eine Schwangerschaft gehemmt. Eine Kündigung ist dann nur mittels sachlicher Rechtfertigung möglich und kann andernfalls gerichtlich angefochten werden.

Generell besteht in der Probezeit kein Kündigungsschutz. Wird allerdings ein Dienstverhältnis aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft aufgekündigt, so ist dies rechtlich unzulässig, da dies ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz ist. Es besteht keine Verpflichtung, eine Schwangerschaft innerhalb der Probezeit bekannt zu geben.

Im Falle einer Elternteilzeit gibt es spezielle Schutz- und Meldefristen.

Auch nach Fehlgeburten steht der Arbeitnehmerin ein Kündigungs- und Entlassungsschutz zu.

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist möglich, muss allerdings in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Fazit

Um die Gesundheit sowie das Leben von Mutter und Kind zu schützen, gibt es in Österreich strenge Bestimmungen in der Arbeitswelt.

Bereits während der Schwangerschaft dürfen Frauen nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen und es müssen gewisse Regelungen eingehalten werden. Für einen genau definierten Zeitraum gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ferner gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, bereits während der Schwangerschaft, sowie für einen bestimmten Zeitraum nach der Entbindung.

Den Dienstnehmerinnen gebührt außerdem Wochengeld, welches von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Werdende Mütter müssen keinen Antrag auf Mutterschutz stellen, es sind allerdings gewisse Dokumente zeitgerecht an die Krankenkasse zu übermitteln.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 17. September 2024