Freier Dienstvertrag
Freie Dienstverträge stellen eine besondere Form der Beschäftigung in Österreich dar und unterscheiden sich deutlich von echten Arbeitsverträgen. Ab 1. Jänner 2026 treten neue Bestimmungen in Kraft, die Verbesserungen für freie Dienstnehmer_innen vorsehen. Alle Details dazu sowie umfassende Informationen zum freien Dienstvertrag finden Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste im Überblick
- Eingeschränkte persönliche Abhängigkeit: Freie Dienstnehmer_innen sind nicht in den Betrieb eingegliedert, sie arbeiten selbstbestimmt, ohne strenge Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten oder vorgeschriebenen Arbeitsort.
- Persönliche Leistungserbringung: Freie Mitarbeiter_innen müssen die Arbeit im Wesentlichen persönlich ausführen, es besteht jedoch die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen.
- Arbeitsrechtliche Ansprüche: Im Vergleich zu Arbeitnehmer_innen haben freie Dienstnehmer_innen begrenzte arbeitsrechtliche Ansprüche. Ab Jänner 2026 gelten jedoch begünstige Regelungen in Bezug auf Kündigung und Abschluss von Kollektivverträgen.
Was ist ein freier Dienstvertrag?
Ein freier Dienstvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber_in und Dienstnehmer_in, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen regelt.
Als freier Dienstnehmer_freie Dienstnehmerin stehen Sie nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dauerschuldverhältnis. Das bedeutet: Sie verpflichten sich, für Ihren Arbeitgeber_Ihre Arbeitgeberin über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Leistungen zu erbringen – jedoch nur mit eingeschränkter persönlicher Abhängigkeit.
Merkmale des freien Dienstvertrags
Ein freier Dienstvertrag zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Keine Weisungsgebundenheit: Arbeitszeit und Arbeitsort sind frei wählbar. Freie Dienstnehmer_innen entscheiden selbst, wann und wie lange sie arbeiten, und können Aufträge auch ablehnen.
- Keine Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers_der Arbeitgeberin: Der_die Arbeitgeber_in hat keine unmittelbare Kontrolle über die Tätigkeit.
- Keine Betriebseingliederung: Freie Dienstnehmer_innen sind nicht in die organisatorischen Abläufe des Unternehmens eingebunden.
- Wesentliche persönliche Leistungserbringung: Freie Dienstnehmer_innen müssen die Leistungen zumindest zum Großteil selbst erbringen.
- Vertretungsmöglichkeit: In der Regel können sich freie Mitarbeiter_innen durch geeignete Personen vertreten lassen.
All diese Merkmale bringen die persönliche Unabhängigkeit freier Dienstnehmer_innen zum Ausdruck. Sie können jedoch mit den Betriebsmitteln des Dienstgebers_der Dienstgeberin arbeiten. Laptop oder Handy müssen Sie als freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer nicht selbst zur Verfügung stellen.
Frau M., eine Journalistin, schließt mit dem Magazin X einen freien Dienstvertrag ab und verpflichtet sich gegenüber ihrem Dienstgeber zur laufenden Artikelerstellung. Frau M. schreibt die Artikel größtenteils von zu Hause aus und kann sich frei einteilen, wann sie diese schreibt.
Herr K. ist Programmierer und steht in einem freien Dienstverhältnis mit einem großen Technologieunternehmen. Er verpflichtet sich, für dieses Unternehmen laufend Programmiertätigkeiten zu erbringen, die er teils von zu Hause aus, teils in den Räumlichkeiten des Dienstgebers erledigt. Sein Dienstgeber kann ihm dabei aber nicht vorschreiben, wann er im Unternehmen und wann er von zu Hause arbeiten soll, dies kann sich Herr K. selbst frei einteilen.
Unterschied zum Werkvertrag
Im Vergleich zum freien Dienstvertrag zählt bei einem Werkvertrag nicht die laufende Arbeitsleistung, sondern ein konkretes Ergebnis („Werk“). Ein Dauerschuldverhältnis ist beim Werkvertrag folglich nicht gegeben.
Mit der Fertigstellung und Abnahme des Ergebnisses durch den_die Auftraggeber_in gilt der Werkvertrag als erfüllt.
Kennzeichen des Werkvertrags:
- Ergebnisorientierung: Der_die Werkvertragsnehmer_in verpflichtet sich, ein bestimmtes Werk zu erstellen, etwa eine Website, ein Gutachten oder eine Reparatur.
- Unternehmerisches Risiko: Das Honorar wird nach Fertigstellung bezahlt, bei einem freien Dienstvertrag erfolgt die Entlohnung nach Arbeitsdauer.
Unterschiede zum „echten“ Dienstverhältnis
Der echte Dienstvertrag, auch Arbeitsvertrag genannt, ist die klassische Form eines Arbeitsverhältnisses und unterscheidet sich in mehreren Punkten deutlich vom freien Dienstvertrag.
Kennzeichen des echten Dienstvertrags:
- Persönliche Leistungspflicht: Arbeitnehmer_innen verpflichten sich, eine bestimmte Tätigkeit persönlich zu erbringen – zu festgelegten Zeiten und an definierten Orten.
- Weisungsgebundenheit: Arbeitnehmer_innen sind an die Vorgaben des Arbeitgebers_der Arbeitgeberin gebunden und müssen dessen_deren Anweisungen befolgen.
- Keine Vertretung: Die Tätigkeit darf nicht durch Dritte übernommen werden, sondern muss selbst erbracht werden.
- Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmer_innen müssen ihr Einkommen nicht selbst versteuern; die Lohnsteuer wird direkt vom_von der Arbeitgeber_in abgeführt.
- Betriebseingliederung: Angestellte Arbeitskräfte sind organisatorisch in das Unternehmen eingebunden und Teil der betrieblichen Abläufe.
- Arbeitsrechtliche Ansprüche: Für Arbeitnehmer_innen gelten Kollektivvertrag und Arbeitsrecht. Dazu zählen unter anderem Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz sowie Abfertigung Alt bzw. Abfertigung Neu.
Für freie Dienstnehmer_innen gelten nicht dieselben Schutzbestimmungen, sie arbeiten jedoch mit größerer Flexibilität und Unabhängigkeit.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Prinzipiell gelten freie Dienstnehmer_innen als arbeitnehmer_innen ähnliche Personen, haben jedoch weniger arbeitsrechtliche Ansprüche.
Mit 1. Jänner 2026 treten für freie Dienstnehmer_innen neue Regelungen in Bezug auf Kündigung und Abschluss von Kollektivverträgen in Kraft.
Freie Dienstnehmer_innen stehen zwar nicht unter dem Schutz des klassischen Arbeitsrechts, verfügen jedoch über bestimmte Ansprüche und Sicherheiten:
- Urlaubsanspruch: Freie Dienstnehmer_innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Eine Regelung kann jedoch individuell mit dem_der Arbeitgeber_in vereinbart werden.
- Kündigungsfristen: Obwohl das Arbeitsrecht bei einem freien Dienstvertrag grundsätzlich nicht gilt, wurden die Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse an jene von Angestellten angeglichen. Damit galten für freie Dienstnehmer_innen bisher die gesetzlich geregelten Kündigungstermine und -fristen.
Ab 1. Jänner 2026 treten neue Kündigungsregelungen in Kraft: Unbefristete freie Dienstverhältnisse können dann zum 15. oder Letzten eines Monats mit vier Wochen Frist gekündigt werden, nach zwei Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Wochen. Eine Probezeit von einem Monat kann vereinbart werden.
- Insolvenzschutz: Freie Dienstnehmer_innen sind durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz abgesichert. Der Zuschlag wird vom_von der Arbeitgeber_in getragen. Im Insolvenzfall erhalten freie Dienstnehmer_innen ein Insolvenz-Entgelt.
- Kollektivverträge: Ab 1. Jänner 2026 können für freie Dienstnehmer_innen nach § 4 Abs. 4 ASVG auch Kollektivverträge abgeschlossen oder bestehende Kollektivverträge ausdrücklich erweitert werden. Damit eröffnen sich neue Möglichkeiten für Mindestentgelte und Auslagenersatz.
- Mindestentgelte und Tarife: Über Satzungen oder Mindestlohntarife können ab 1. Jänner 2026 auch Regelungen zu Mindestentgelten und Auslagenersatz geschaffen werden.
Sozialversicherungsbeiträge und Steuerpflicht
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sind freie Dienstnehmer_innen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze pensions-, kranken- und unfallversichert. Damit besteht Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Zusätzlich unterliegen freie Dienstnehmer_innen auch der Arbeitslosenversicherung.
Die Sozialversicherungsbeiträge müssen sowohl von Dienstnehmer_innen als auch von Dienstgeber_innen geleistet werden. Die Abführung der jeweiligen Anteile übernimmt der_die Dienstgeber_in. Ausführliche Informationen zu den sozialrechtlichen Bestimmungen finden Sie auf der Website der WKO.
Steuerliche Behandlung: Freie Dienstnehmer_innen gelten steuerlich als Selbstständige. Das bedeutet, dass sie ihr Einkommen eigenständig versteuern müssen. Neben der Einkommensteuer kann – je nach Höhe der Einnahmen – auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sein.
FAQs
Was versteht man unter einem freien Dienstvertrag?
Ein freier Dienstvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber_in und Auftragnehmer_in, bei der Sie als freier Dienstnehmer_freie Dienstnehmerin Dienstleistungen erbringen, ohne in einem klassischen Arbeitsverhältnis zu stehen. Sie arbeiten persönlich, aber weitgehend selbstbestimmt, ohne Weisungsgebundenheit bezüglich Arbeitszeit und -ort. Anders als Arbeitnehmer_innen haben Sie mehr Flexibilität, tragen aber auch mehr Eigenverantwortung.
Was ändert sich ab 2026 für freie Dienstnehmer_innen?
Ab 1. Jänner 2026 gelten für freie Dienstnehmer_innen neue Kündigungsregelungen mit festen Terminen und Fristen sowie die Möglichkeit einer Probezeit. Zudem können erstmals Kollektivverträge abgeschlossen werden, wodurch zusätzliche arbeitsrechtliche Absicherungen wie Mindestentgelte und Auslagenersatz möglich werden.
Wie viel Steuern zahlt man als freier Dienstnehmer_freie Dienstnehmerin?
Freie Dienstnehmer_innen gelten steuerlich als Selbstständige. Sie müssen ihr Einkommen eigenständig versteuern und die Einkommensteuer selbst an das Finanzamt abführen. Abhängig von der Höhe der Einnahmen kann zusätzlich Umsatzsteuer fällig werden. Die konkrete Steuerlast richtet sich nach dem individuellen Einkommen und den geltenden Freibeträgen.
Ist ein freier Dienstvertrag geringfügig?
Ein freier Dienstvertrag kann geringfügig sein, muss es aber nicht. Ob er als geringfügig gilt, hängt von der Höhe des monatlichen Entgelts ab. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) nicht überschreitet. Im Fall von Geringfügigkeit besteht nur eine Unfallversicherung. Bei höherem Einkommen greift die volle Pflichtversicherung nach dem ASVG mit allen Beiträgen und Ansprüchen.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 22. Dezember 2025