Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit

Nutzen Sie die ausfallende Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter_innen für Qualifizierung. Wir unterstützen Sie und übernehmen einen Teil der Schulungskosten. So stärken Sie das Know-how in Ihrem Unternehmen und sorgen heute für die Kompetenzen, die Sie morgen brauchen.


  • Art der Unterstützung Förderung
  • Arten von Förderungen Förderung für Aus- und Weiterbildung
  • Betriebliche Situation Kurzarbeit
  • Bundesland Österreichweit
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage
  • Zielgruppe Unternehmen

Wer wird gefördert?

Arbeitgeber_innen mit einer genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
Dabei sind Arbeitnehmer_innen in Kurzarbeit, die an einer Schulung im Rahmen von Ausfallstunden teilnehmen, förderbar. Lehrlinge sind nicht förderbar. 

Was wird gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen.

Das Begehren ist vor Kursbeginn mit einem vollständigen Angebot der_des Veranstalter_in (inklusive Kursinhalten, Kurszeiten und Kurskosten) einzubringen. Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist.

Förderbare Kosten sind

  • Kursgebühren (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen), die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden,
  • Honorare von externen Trainer_innen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderbar ist die Teilnahme an

  • ordentlichen Studien und postgradualen Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (wie Hobbykursen)
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (wie einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Kursstunden
  • Individualcoachings

Eine Kombination der Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit mit anderen Beihilfen des AMS ist nicht möglich, d. h. eine Qualifizierungsförderung für Beschäftigte, eine Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt 75% der anerkennbaren Kurskosten. 25% der Kosten sind von der_dem Arbeitgeber_in zu übernehmen. Die Höhe der Förderung reduziert sich, wenn andere öffentliche Stellen mehr als 25% der anerkennbaren Schulungskosten tragen. 

Wie lange?

Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, längstens jedoch bis 30.09.2023. Für Kurse, die über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen, werden die Kosten nach Kalendertagen anteilig berechnet.

Wo?

Bitte wenden Sie sich an die Ansprechpartner_innen der AMS- Landesgeschäftsstelle, auf die sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die vollständige Begehrenseinbringung vor Kursbeginn bzw. unverzüglich nach Erhalt der Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe per eAMS-Konto für Unternehmen zu erfolgen hat.

Die Projektnummer erhalten Sie per Nachricht in Ihrem eAMS-Konto unter "aktive Geschäftsfälle", sobald das Begehren zur Kurzarbeitsbeihilfe in Bearbeitung genommen wird.

Die Antragstellung für die Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit ist bis 30.09.2023 möglich.

Maßgeschneidert passt einfach besser

Auf die richtigen Kompetenzen setzen – das ist der Schlüssel zum Erfolg.

Nutzen Sie die Angebote von Schulungseinrichtungen, die Sie bei der Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter_innen während Kurzarbeit unterstützen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass vor Genehmigung einer Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit die Förderbarkeit des gewählten Kurses vom AMS zu prüfen ist.

Infos zur Antragstellung

Beachten Sie bitte folgende Punkte und ermöglichen Sie damit eine rasche Bearbeitung.

Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit steht immer in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsbeihilfe, in der die Kosten für die_den Mitarbeiter_in abgerechnet werden.

  • In diesen Zeitraum müssen auch der Kursbeginn bzw. ein Teil des Kurses fallen.

Die Schulungskostenbeihilfe ist vor Kursbeginn zu beantragen.

  • Die dafür erforderliche Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten Sie per eAMS-Konto mit der Nachricht „Rückmeldung zum Begehren“: "Ihr Begehren zur Kurzarbeitsbeihilfe vom ... wurde unter der Projektnummer ... vom Arbeitsmarktservice ... in Bearbeitung genommen".

Sobald Ihnen mit dieser Nachricht die Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung steht, beantragen Sie bitte unverzüglich die Schulungskostenbeihilfe für die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter_innen. Andernfalls müssen wir Ihren Antrag wegen verspäteter Einbringung ablehnen.

Eine Antragstellung nach Kursbeginn ist nur dann zulässig, wenn vor Kursbeginn die entsprechende Kurzarbeits-Projektnummer noch nicht zur Verfügung steht.

Achten Sie bitte darauf, die richtige Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe zu verwenden. Begehren mit einer falschen Projektnummer der Kurzarbeitsbeihilfe werden mit einer negativen Mitteilung abgeschlossen und müssen neuerlich unverzüglich eingebracht werden.

Hinweis:

Unsere Genehmigung basiert auf Ihren korrekten und vollständigen Angaben. Wir dürfen keine Änderungen Ihrer Angaben vornehmen.

Gemeinsam mit dem Begehren übermitteln Sie uns für jeden Kurs ein Kursangebot mit folgenden Angaben:

  • Kursinhalt
  • Anzahl der Kursstunden (mindestens 16)
  • Kurskosten (mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Prozent oder exklusive Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben erfolgt die Angabe netto)
  • Kursdauer (Beginn- und Endedatum)
  • Kurszeiten/Stundenplan (Wochentage und Uhrzeit von Beginn und Ende) – entfällt bei zeitungebundenen Online-Kursen
Hinweis:

Die Eingabe erfolgt pro Kurs.

Die Schulungskostenbeihilfe endet spätestens mit dem Ende der jeweiligen Kurzarbeitsbeihilfe.

  • Unterbrechungen zwischen zwei Kurzarbeitsbeihilfen unterbrechen auch die Schulungskostenbeihilfe.
  • Kursteile, die in einen späteren Zeitraum fallen, können – bei Verlängerung der Kurzarbeit – in ein weiteres Begehren aufgenommen werden.
Hinweis:

Die Kurskosten werden anteilig nach den Gesamtteilnehmer_innen sowie Kalendertagen berechnet. Die Förderungsmitteilung und die Abrechnungsunterlagen des AMS enthalten den Förderungszeitraum bis zum Ende der Kurzarbeitsbeihilfe.

Tipp:

Bei Kursen, die länger als die jeweilige Kurzarbeitsbeihilfe dauern und bei denen eine neuerliche Beantragung im Rahmen der Kurzarbeitsverlängerung erfolgen soll, empfehlen wir, eine Vorlage beim Abschicken des Begehrens anzulegen. Auch, wenn Sie für dieselben Mitarbeiter_innen zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Kurs oder denselben Kurs für andere Mitarbeiter_innen beantragen wollen, sind Vorlagen zweckmäßig. Die Daten, wie beispielsweise der jeweilige Kurszeitraum, sind dann nur mehr zu aktualisieren.

Von der Kurzarbeitsbeihilfe Übergangsphase (1.7.2022 bis 31.12.2022) – zur neuen Kurzarbeitsbeihilfe Übergangsphase ab 1.1.2023 bis längstens 30.9.2023

Für Zeiträume, die über ein Kurzarbeitsprojekt der Übergangsphase (welche bislang bis 30.6.2023 befristet war) hinausgehen, kann für die verbleibende Kursdauer ein neues Begehren gestellt werden, sofern auch für diesen Zeitraum ein Kurzarbeitsprojekt beantragt wird.

Die vollständige Begehrenseinbringung hat unverzüglich nach Erhalt der Projektnummer der entsprechenden Kurzarbeitsbeihilfe per eAMS-Konto zu erfolgen.

Die Daten sind im neuen Begehren gleichlautend mit den Daten des Begehrens der Übergangsphase (bis 30.6.2023) einzugeben. 

Siehe Datumseingaben im folgenden Beispiel: 

Screenshot der Dateneingabe für Kurskosten im eAMS-Konto

Auf Grundlage Ihrer Daten erfolgt dann die Neuberechnung.

Hinweis:

Wird die Kurzarbeit unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Förderung gewährt.

Infos zur Abrechnung

Beachten Sie bitte folgende Punkte und ermöglichen Sie damit eine rasche Bearbeitung.

Eine Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit ist nur für Mitarbeiter_innen möglich, die in der Abrechnung einer Kurzarbeitsbeihilfe enthalten sind.

  • Die Abrechnung kann im Fall mehrerer Kurse erst nach Ende des letzten Kurses erfolgen.
  • Bei Kursverschiebungen müssen die Abrechnungsunterlagen die Daten des tatsächlichen Beginns und Endes beinhalten.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 16. Juni 2023