Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Wir fördern Sie, wenn Sie Ihre Arbeitskräfte in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Elementar-Pädagogik ausbilden oder höher qualifizieren – mit dem Ziel, den Fachkräfte-Bedarf zu decken.

Wer kann die Förderung beantragen?

Alle Unternehmen und Organisationen – ausgenommen

  • Bund,
  • Länder,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände und
  • sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.  

Wen fördern wir?

Alle vollversicherten oder karenzierten Arbeitskräfte, freie Dienstnehmer_innen – ausgenommen

  • Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamtinnen und Beamte und Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen.
  • überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung für Weiterbildungen vorsieht Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

Welche Ausbildungen und Höherqualifizierungen fördern wir?

Ausbildungen:

  • Pflege-Assistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Pflege-Fachassistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
  • Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
  • Elementar-Pädagogik
  • Sonderkindergarten-Pädagogik
  • Hort-Pädagogik
  • Asyl- und Migrations-Begleitung

Höherqualifizierungen:

  • Von der Pflege-Assistenz zur Pflege-Fachassistenz
  • Von der Pflege-Assistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege nach § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Von der Pflege-Fachassistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege

Wie hoch ist die Förderung?

Wir fördern 75 % der Kurs- und Personalkosten.

Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an Ihr AMS.
Wir informieren Sie gerne persönlich.

Bitte beachten Sie dabei:

Kurskosten fördern wir nur dann, wenn die Teilnehmer_innen mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend sind.

Personalkosten fördern wir nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit und bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für tägliche Kurskosten je Teilnehmer_in festlegen

Wo beantragen Sie die Förderung?

Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personal-disponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original einreichen.
  • Sie müssen beim Beantragen der Förderung schriftlich nachweisen, dass Sie oder andere Förderstellen die restlichen 25 % der Gesamtkosten übernehmen.

Regionale Förderung

Höherqualifizierung im Bereich soziale Dienstleistungen

Wenn Sie Arbeitskräfte in Elementarpädagogik, Gesundheits- und Sozialberufen ausbilden, dann übernehmen wir einen Teil der Ausbildungskosten.

Wer erhält diese Förderung?

Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ausgenommen

  • Bund und Länder,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände und
  • andere juristische Personen öffentlichen Rechts.

Welche Arbeitskräfte fördern wir – und welche nicht?

Wir fördern die Ausbildung vollversicherter oder karenzierter Arbeitskräfte.  

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Beamtinnen und Beamte
  • Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Welche Ausbildungen fördern wir?

  • Pflegeassistentin, Pflegeassistent (§ 92 GuKG)
  • Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent (§ 92 GuKG)
  • Von der Pflegeassistentin zur Pflegefachassistentin, vom Pflegeassistenten zum Pflegefachassistenten
  • Von der Pflegeassistentin zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegeassistenten zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 44 GuKG)
  • Von der Pflegeassistentin zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegeassistenten zum Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 44 GuKG)
  • Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten Kinderkrankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten Kinderkrankenpfleger
  • Von der Pflegefachassistentin zur Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegerin, vom Pflegefachassistenten zum Diplomierten psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Altenarbeit
  • Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenarbeit
  • Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenarbeit
  • Fach-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
  • Diplom-Sozialbetreuerin, Diplom-Sozialbetreuer mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung
  • Elementarpädagogin, Elementarpädagoge
  • Sonderkindergartenpädagogin, Sonderkindergartenpädagoge
  • Hortpädagogin, Hortpädagoge
  • Asyl- und Migrationsbegleiterin, Asyl- und Migrationsbegleiter

Wie hoch ist die Förderung?

60 % der Kurs- und/oder Personalkosten.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Wenn Sie die Förderung beantragen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass die restlichen 40 % der Kosten finanziert sind – entweder durch Sie oder durch eine Förderungsstelle.
  • Kurskosten fördern wir nur, wenn die Arbeitskraft mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend ist.
  • Personalkosten anerkennen wir nur dann bis zur bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, wenn die Ausbildung während der bezahlten Arbeitszeit stattfindet.
  • Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für Kurskosten pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer festlegen.

Wo, wie und bis wann beantragen sie die Förderung?

Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personaldisponierende Stelle der Arbeitskräfte zuständig ist.

  • Bitte beachten Sie: Sie müssen den vollständigen Antrag bis spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original einreichen.

Stand im Bundesland: 10. September 2018

Für Ihr Bundesland sind keine regionale Informationen vorhanden

Stand im Bundesland: 13. Dezember 2022

Für Ihr Bundesland gibt es keine regionalen Inhalte.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 05. Dezember 2022