Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Wir fördern Sie, wenn Sie Ihre Arbeitskräfte in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Elementar-Pädagogik ausbilden oder höher qualifizieren – mit dem Ziel, den Fachkräftebedarf zu decken.
Wer kann die Förderung beantragen?
Alle Unternehmen und Organisationen – ausgenommen
- Bund,
- Länder,
- Gemeinden und Gemeindeverbände und
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.
Wen fördern wir?
Alle vollversicherten oder karenzierten Arbeitskräfte, freie Dienstnehmer_innen – ausgenommen
- Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamt_innen und Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen.
- überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung für Weiterbildungen vorsieht Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Welche Ausbildungen und Höherqualifizierungen fördern wir?
Ausbildungen:
- Pflege-Assistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Pflege-Fachassistenz nach § 92 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Altenarbeit
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Arbeit
- Fach-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
- Diplom-Sozialbetreuung mit Schwerpunkt Behinderten-Begleitung
- Elementar-Pädagogik
- Sonderkindergarten-Pädagogik
- Hort-Pädagogik
- Asyl- und Migrations-Begleitung
Höherqualifizierungen:
- Von der Pflege-Assistenz zur Pflege-Fachassistenz
- Von der Pflege-Assistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege nach § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (bis zum Auslaufen 2026)
- Von der Pflege-Assistenz oder Pflege-Fachassistenz zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege
Wie hoch ist die Förderung?
Wir fördern maximal 75 % der Kurs- und Personalkosten, ab 01.03.2024 maximal jedoch 30.000 Euro pro Person je Begehren.
Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an Ihr AMS.
Wir informieren Sie gerne persönlich.
Bitte beachten Sie dabei:
Kurskosten fördern wir nur dann, wenn die Teilnehmer_innen mindestens 75 % der Kurszeiten anwesend sind.
Personalkosten fördern wir nur für Ausbildungsstunden während der bezahlten Arbeitszeit und bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.
Die AMS-Landesdirektorien können Obergrenzen für tägliche Kurskosten je Teilnehmer_in festlegen.
Wo beantragen Sie die Förderung?
Bei der AMS-Geschäftsstelle, die für die personal-disponierende Stelle des Unternehmens zuständig ist.
Bitte beachten Sie dabei:
- Sie müssen den vollständigen Antrag spätestens 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn im Original einreichen.
- Sie müssen beim Beantragen der Förderung schriftlich nachweisen, dass Sie oder andere Förderstellen mindestens 25% der Gesamtkosten übernehmen.
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Regionale Förderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass ab sofort keine neuen Förderbegehren betreffend „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (GSK)“ bewilligt werden - auch wenn alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das Arbeitsmarktservice darf künftige Verpflichtungen nur nach Prüfung der budgetären Bedeckung (§ 58 Bundeshaushaltsgesetz 2013) genehmigen.
Neue Begehren belasten bereits das Budget des Jahres 2026 und 2027. Für diese Jahre ist die budgetäre Situation und das Budgetvolumen in der Steiermark noch ungewiss bzw. derzeit keine budgetäre Bedeckung gegeben.
Beachten Sie bitte, dass es auf Beihilfen gemäß § 34 Arbeitsmarktservicegesetz keinen Rechtsanspruch gibt.
Stand im Bundesland: 05. August 2025
Diese Seite wurde aktualisiert am: 18. November 2024