Karenz-Vereinbarung: Sie haben mit Ihrer Arbeitsgeberin oder Ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart (nach § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG - oder einer gleichartigen gesetzlichen Bestimmung).
Beschäftigung:
- Sie sind unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen mindestens 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
- Sind Sie eine Saisonarbeitskraft oder planen eine Bildungskarenz gleich im Anschluss an eine Elternkarenz? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre AMS-Beraterin, Ihren AMS-Berater. Danke.
Anwartschaft: Sie erfüllen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Vorlauf- und Nachlaufzeit: Bitte klären Sie mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle vorab eine eventuelle Vorlaufzeit bis zum Beginn der Weiterbildung und ferienbedingte Unterbrechungen ab. Dasselbe gilt für eventuelle Nachlaufzeiten nach Ende der Weiterbildung.
Bildungsnachweis:
- Sie weisen mit einer Bestätigung der Schulungseinrichtung nach, dass Sie eine Weiterbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche besuchen werden
- Sie haben ein betreuungspflichtiges Kind unter 7 Jahren? Dann genügt der Nachweis über mindestens 16 Stunden pro Woche, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.
Bildungsnachweis bei einem Studium:
- Sie weisen nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) nach, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben.
- Alternativ können Sie auch einen anderen Erfolgsnachweis erbringen – etwa den Studien-Abschluss, die abgelegte Diplomprüfung oder die Bestätigung, dass eine Abschlussarbeit demnächst positiv bewertet wird.
Bitte bedenken Sie:
Wenn Sie Ihre Teilnahme/ Ihren Fortschritt nicht nachweisen, stellen wir das Weiterbildungsgeld ein. Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor dem Ablauf von 2 Monaten beenden, z. B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.