Teilpension

Wenn Sie mit einer Ihrer Arbeitskräfte eine Teilpension vereinbaren, ersetzen wir Ihnen den Lohn-Ausgleich und die dazugehörigen Sozialversicherungs-Beiträge sowie bestimmte Dienstgeber/innen- und Dienstnehmer-Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – vorausgesetzt, alle Bedingungen sind erfüllt.


  • Betriebliche Situation Pensionierung
  • Unterstützung für Unternehmen Unterstützung bei Beschäftigung

Was ist die Teilpension?

Die Teilpension ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die von Ihnen als Unternehmen beantragt und auch an Sie ausbezahlt wird. Die Teilpension ist keine Pension, sondern eine Form der Altersteilzeit – mit dem Ziel, eine Beschäftigung für ältere Dienstnehmer bis zum Regelpensionsalter leichter zu ermöglichen.

Die Teilpension ist möglich

  • im Anschluss an eine kontinuierliche Altersteilzeit oder
  • ohne vorherige Altersteilzeit.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Arbeitskraft hat das 62. Lebensjahr vollendet und erfüllt die Voraussetzungen für eine Korridorpension.
  • Die Arbeitskraft war unmittelbar vor Beginn der Teilpension mindestens 3 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt. 
    Bitte beachten Sie: Stand die Arbeitskraft vor der aktuellen Beschäftigung bereits in Ihrem Unternehmen in einem Dienstverhältnis, das bis mindestens 14.03.2020 gedauert hat, können die Zeiten der beiden Dienstverhältnisse zusammengerechnet werden. Das gilt allerdings nur dann, wenn das aktuelle Dienstverhältnis spätestens mit 01.04.2022 beginnt oder bereits davor begonnen hat. 
  • Vor der Teilpension darf keine geblockte Altersteilzeit vereinbart gewesen sein.
  • Beim Wechsel von Altersteilzeit in Teilpension wurde die Normalarbeitszeit im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit höchstens um 40 % unterschritten. Dabei zählen alle Arbeitsverhältnisse im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit. 
    Bitte beachten Sie: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen. Wurde die Arbeitszeit im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2022 aufgrund von Covid-19(Corona)-Maßnahmen unter 60% der Normalarbeitszeit verringert, schadet dies ebenfalls nicht, auch wenn die Reduzierung nicht im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte. 
  • Bei einer Teilpension ohne vorherige Altersteilzeit wurde die Normalarbeitszeit im Jahr vor der Teilpension höchstens um 40 % unterschritten. Dabei zählen alle Arbeitsverhältnisse des letzten Jahres. 
    Bitte beachten Sie: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen. Wurde die Arbeitszeit im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2022 aufgrund von Covid-19(Corona)-Maßnahmen unter 60% der Normalarbeitszeit verringert, schadet dies ebenfalls nicht, auch wenn die Reduzierung nicht im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte. 
  • Die Arbeitskraft war in den letzten 25 Jahren vor der Teilpension nachweislich mindestens 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Dabei wird der Beobachtungszeitraum um Betreuungszeiten für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr um maximal 15 Jahre verlängert.
  • Die Arbeitskraft bezieht weder eine Alterspension, noch ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, noch einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Tipp:

Wenn Sie herausfinden wollen, ob eine Ihrer Arbeitskräfte die Voraussetzungen für die Teilpension erfüllt, hilft Ihnen unseren Online-Ratgeber „Teilpension“.

Für welche Arbeitskräfte hat ein Unternehmen Anspruch auf eine Teilpension?

Für Männer, die das 62 .Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen der Korridorpension nach den Regelungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) erfüllen.

Die Voraussetzungen auf eine Korridorpension sind dann erfüllt, wenn

  • Ihre Arbeitskraft das 62. Lebensjahr vollendet und
  • 480 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nachweisen kann.

Für welche Arbeitskräfte hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Teilpension?

Für Arbeitskräfte, die

  • eine Alterspension erhalten,
  • ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erhalten,
  • einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erhalten oder
  • das Regelpensionsalter von 65 Jahren erreicht haben und alle Voraussetzungen für eine der genannten Leistungen erfüllen (Alterspension, Sonderruhegeld, Ruhegenuss).

Was müssen Sie in der Teilpensions-Vereinbarung berücksichtigen?

  • Sie vereinbaren vertraglich eine Teilpension mit Ihrer Arbeitskraft.
  • Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird im Rahmen eines kontinuierlichen Arbeitszeit-Modells  um 40 bis 60 % reduziert. Das ist auch dann möglich, wenn die tatsächlich geleistete Normalarbeitszeit bereits zuvor maximal 40 % unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit lag.
    Bitte beachten Sie: Eine Arbeitszeitreduzierung unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte, zählt NICHT als Teilzeitbeschäftigung und hat daher auch keine negativen Auswirkungen. Wurde die Arbeitszeit im Zeitraum 15.03.2020 bis 31.03.2022 aufgrund von Covid-19(Corona)-Maßnahmen unter 60% der Normalarbeitszeit verringert, schadet dies ebenfalls nicht, auch wenn die Reduzierung nicht im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit erfolgte.
  • Bei Wechsel von einer Altersteilzeit in die Teilpension ist für die Reduktion jene durchschnittliche Normalarbeitszeit relevant, die im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit vorlag.
  • Die Arbeitszeit darf nicht in Form eines Blockzeit-Modells  reduziert werden.
  • Es gibt eine kollektivvertragliche Regelung, Betriebs- oder Einzelvereinbarung, durch die der Lohnausgleich  in der Teilpension – bis zur Höchstbeitragsgrundlage  – gesichert ist. Der Lohn-Ausgleich beträgt mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit bzw. der Teilpension und dem auf die verringerte Arbeitszeit umgerechneten Lohn aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit bzw. der Teilpension - allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
  • Sie zahlen dieselben Sozialversicherungsbeiträge wie vor der Teilpension bzw. Altersteilzeit.
  • Sie berechnen den Abfertigungsanspruch auf Basis der Arbeitszeit vor der Teilpension bzw. Altersteilzeit.

Wie hoch ist die Teilpension?

Diese Aufwände ersetzen wir Ihnen zu 100 % durch Teilpension:

  • Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage
    Dienstgeber/innen-Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung für den Lohnausgleich – inkl. IESG-Zuschlag,
  • zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge, die so hoch sind wie vor der Teilpension bzw. Altersteilzeit und
  • Sonderzahlungen, die wir pauschal monatlich mit einem 1/6 der Teilpension berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Es kann ein höherer Lohnausgleich bezahlt werden als gesetzlich vorgegeben. Allerdings wird für die Berechnung der Ersatzleistung durch das AMS nur der gesetzlich vorgeschriebene – und nicht der freiwillig mehr bezahlte – Betrag berücksichtigt.

Sonderfall Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Für Arbeitskräfte, die diesem Gesetz unterliegen, ersetzen wir Ihnen auch die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss, die für den Lohnausgleich anfallen.

Sonderfall Teilpension über der Höchstbeitragsgrundlage: Liegt der Bruttolohn inkl. Lohnausgleich über der Höchstbeitragsgrundlage, ersetzen wir Ihnen nur den Teil des Lohnausgleichs bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Bitte beachten Sie: Die Teilpension ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Wie werden Lohn-Anpassungen berücksichtigt?

Kollektivvertragliche Lohn-Erhöhungen – unabhängig von deren Höhe:

Die Teilpension erhöht sich – jeweils im Mai – um den Tariflohn-Index. Die Erhöhung gilt für die nächsten 12 Monate. Sie müssen uns daher nicht über Lohnerhöhungen aufgrund von kollektivvertraglichen Anpassungen informieren – unabhängig von deren Höhe.

Ausnahme: Wenn der Lohnausgleich oder die während der Teilpension zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage gekürzt wird, müssen Sie uns auch kollektivvertragliche Anpassungen melden. In diesen Fällen wird die Teilpension unter Berücksichtigung der tatsächlichen kollektivvertraglichen Anpassungen neu berechnet. In der Folge erhöht sich der Auszahlungsbetrag nicht mehr um den Tariflohn-Index.

Sonstige Lohn- Anpassungen – z. B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages:

  • Entgeltänderungen unter 20 Euro werden nicht berücksichtigt. Daher müssen Sie uns darüber nicht informieren. Ausnahme: Wird der Lohnausgleich oder die während der Teilpension zu verwendende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage gekürzt, müssen Sie uns das melden.
  • Entgeltänderungen über 20 Euro müssen Sie uns gemeinsam mit kollektivvertraglichen Erhöhungen melden. Beide werden beim Berechnen der Teilpension berücksichtigt. Allerdings erhöht sich dann der Auszahlungsbetrag der Teilpension nicht mehr um den Tariflohn-Index.

Bitte verwenden Sie für die Meldung das Formular „Änderungsmeldung Teilpension“

Wie lange erhalten Sie die Teilpension?

Höchstens bis zum 65.Lebensjahr (Regelpensionsalter).

Bitte beachten Sie die Gesamtbezugsdauer von insgesamt 5 Jahren für Altersteilzeitgeld und Teilpension. Hat die Arbeitskraft zuvor bereits Altersteilzeitgeld erhalten, ist eine Teilpension nur noch für den verbleibenden Zeitraum bis insgesamt 5 Jahre möglich.

Wie profitiert die Arbeitskraft von der Teilpension?

Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird um 40 bis 60 % reduziert. Und die Arbeitskraft erhält zusätzlich zum Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit einen Lohnausgleich. Der Lohnausgleich beträgt

  • ohne vorherige Altersteilzeit: mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit und dem Lohn für die nun verringerte Arbeitszeit in der Teilpension – allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
  • mit vorheriger Altersteilzeit: mindestens 50 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit und dem Lohn für die verringerte Arbeitszeit in der Teilpension – allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Dabei werden zwischenzeitliche Erhöhungen berücksichtigt.

Gleichzeitig werden dieselben Sozialversicherungsbeiträge bezahlt

  • wie vor Beginn der Teilpension (ohne vorherige Altersteilzeit) bzw.
  • wie während der Altersteilzeit (mit vorheriger Altersteilzeit).

Wo und wie beantragen Sie die Teilpension?

Bei der AMS-Geschäftsstelle , die für Ihren Unternehmensstandort zuständig ist.
Bitte nutzen Sie die Formulare – mit integrierter Ausfüllhilfe:

Danke.

Die Ausfüllhilfe finden Sie am Ende des Antragsformulars.

Notwendige Nachweise und Dokumente: Zusätzlich zum Formular brauchen Sie

  • eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, und
  • eine Kopie der Teilpensionsvereinbarung.

Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Beraterinnen und Berater. Wir helfen Ihnen gerne.

Bitte beachten Sie: Wird der Anspruch auf Teilpension erst nach Beginn der Teilpensionsvereinbarung geltend gemacht, so gebührt die Teilpension rückwirkend für maximal 3 Monate.

Was gilt als kontinuierliches Arbeitszeit-Modell?

Schwankungen der Arbeitszeit müssen innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden – wobei der Durchrechnungszeitraum an dem Tag startet, an dem die Teilpension beginnt. Ausnahme: Wird eine kontinuierliche Altersteilzeit als Teilpension weitergeführt, kann der Durchrechnungszeitraum mit demselben Tag beginnen wie die Altersteilzeit.

Beispiel: Die Teilpension oder Altersteilzeit beginnt am 01.06.2020. Dann ergeben sich als Durchrechnungszeiträume

  • 01.06.2020 bis 31.05.2021
  • 01.06.2021 bis 31.05.2022 usw.

Die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Arbeitszeit in der Teilpension darf nicht mehr als 20% von der Arbeitszeit vor der Teilpension abweichen. Zudem müssen diese Schwankungen im gesamten Vereinbarungszeitraum der Teilpension ausgeglichen werden.

Beispiel:  

  • Arbeitszeit vor der Teilpension: 38 Wochenstunden
  • Arbeitszeit in der Teilpension: 19 Wochenstunden
  • Zulässige Bandbreite: 19 ± 38 x 0,2 = 11,4 – 26,6 Wochenstunden

Diese Seite wurde aktualisiert am: 10. März 2022