Informationen zu Antragsarten der Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe/Qualifizierungsbeihilfe kann ab 01.10.2023 als Erstgewährung für maximal sechs Monate gewährt werden.
Wurde eine Erstgewährung kürzer beantragt und liegen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin vor, können Verlängerungen der Beihilfengewährung um jeweils maximal 6 Monate mit einer Gesamtdauer von 24 Monaten erfolgen.
Ändern sich die Rahmenbedingungen Ihrer laufenden Kurzarbeit, können diese unter Umständen berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass vor Einführung der Kurzarbeit diese Absicht der zuständen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist und infolge das Arbeitsmarkservice mit Ihnen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine verpflichtende Beratung durchführt.
Die Antragsarten „Verlängerung“ und „Änderung“ sind erst ab einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich Mitte Dezember 2023, verfügbar.
Erstgewährung
Sie können ein Begehren auf Erstgewährung einreichen, wenn sich Ihr Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und Sie bereits eine Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen haben. Entsprechend der Festlegung in Ihrer Sozialpartnervereinbarung ist das Begehren für das gesamte Unternehmen, für einzelne oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu stellen.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 18. September 2023