COVID-19-Kurzarbeit
Die COVID-19-Kurzarbeit ist eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit.
Zur Sicherstellung eines geordneten Übergangs zu einem regulären Kurzarbeitsmodell in einer Zeit der wirtschaftlichen Unsicherheit werden die bisher geltenden Regelungen über den 30.06.2022 hinaus weitgehend verlängert.
3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit haben Unternehmen, die die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigen, diese Absicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Für Kurzarbeitsprojekte mit einem geplanten Beginn am 01.07.2022 ist die Frist demnach der 09.06.2022. In der Folge hat das Arbeitsmarktservice mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu beraten, ob nicht die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.
Die Begehrenstellung für die Kurzarbeitsbeihilfe Übergangsphase ab 01.07.2022 ist voraussichtlich ab 01.07.2022 0.00 Uhr möglich.
Weiterführende Informationen sowie die neuen Unterlagen finden Sie hier ebenfalls ab 01.07.2022 0.00 Uhr. Vorbehaltlich der noch erforderlichen gesetzlichen Änderung.
Wichtige Informationen zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe
Aktuelle Informationen zur Kurzarbeit Phase 5
Bundesrichtlinie AMF/5-2022 veröffentlicht. Die Neufassung des § 37b Absatz 10 AMSG macht mit einer Ausnahme möglich, dass COVID-19 bedingte Kurzarbeit maximal insgesamt 26 Monate (vormals 24 Monate) vom 01.04.2020 an gerechnet dauern kann. Für diese Fälle ist somit eine Beihilfengewährung bis maximal 31.05.2022 möglich.
Das Arbeitsmarktservice erinnert daran, dass Begehren vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen sind.
Die Sonderregelung für besonders betroffene Unternehmen, um 100 % Beihilfenhöhe zu erhalten, ist mit 31.03.2022 ausgelaufen. Ab 01.04.2022 sind generell nur mehr 85 % Beihilfenhöhe möglich. Für die monatlichen Teilabrechnungen wurde die AMS-Excel-Projektdatei in der Version 6220 V 1.05 sowie die AMS-Webanwendung zur Abrechnung angepasst.
Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 01.03.2022 gilt gemäß § 37b Abs. 1 Z 2 Arbeitsmarktservicegesetz wieder die verpflichtende Beratung. Davon nicht betroffen sind Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 01.04. und 30.06.2021 (Phase 4) bereits kurzgearbeitet haben oder für Projekte seit 01.07.2021 (Phase 5) Verlängerungen/Änderungen einbringen.
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Für die Phase 5 allgemein gültig:
Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
Im Hinblick auf die Besonderheit der Coronakrise sind Zeiten einer Kurzarbeit vor dem 31.03.2020 nicht auf die maximale Dauer der Kurzarbeit anzurechnen.
Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, ist für die Monate November und Dezember 2021 entfallen.
Der Arbeitszeitausfall darf im Normalfall nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen. Bei besonders betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 % betragen, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %.
Eine Überschreitung der 90 % Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn
- das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist,
- exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und
- die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
Neben dem ernstlichen Bemühen um den Abbau von Alturlaubsansprüchen haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren. Jedenfalls darf das Unternehmen in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden verrechnen, sofern ein Urlaubsanspruch besteht.
Die Kurzarbeit Phase 5 wird auf Basis des von WKO und ÖGB aufgelegten Musterformulars zur Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0 oder höher) abgeschlossen.
Hier finden Sie alle Dokumente zur Antragstellung und zur Abrechnung:
Hier finden Sie alle Informationen und Phasen zur Abrechnung:
Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
Was sind die Ziele der Kurzarbeit?
- Die Beschäftigung soll zur Bewältigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten gesichert werden.
- Betriebsbedingte Kündigungen vermeiden
- Betriebliches Knowhow sichern
- Flexibilität im Personaleinsatz bewahren
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Verpflichtende Beratung vor Beginn der Kurzarbeit für neu eingetretene Unternehmen, die im Zeitraum 01.04. bis 30.06.2021 (Phase 4) nicht kurzgearbeitet haben.
- Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge, wenn das Unternehmen von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen ist.
- Vorlage der rechtsgültigen COVID-19 Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
Für alle Kurzarbeitsanträge mit einem Beginn ab dem 01.07.2021 ist zwingend die COVID-19 Sozialpartnervereinbarung – Formularversion 10.0 oder höher zu verwenden.
Arbeitszeitausfall COVID-19-Kurzarbeit Phase 5:
Mindestens 20 % und maximal 50 % für jede einzelne Arbeitnehmerin/für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Für von der Coronakrise besonders betroffene Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70 %, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90 % betragen.
Wen fördern wir – und wen nicht?
Förderbar sind Unternehmen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen.
Ausgenommen sind
- Bund,
- Bundesländer,
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- politische Parteien.
Förderbar sind auch Unternehmen, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben. Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die Kurzarbeitsbeihilfe können Sie für Ihre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge beantragen, die
- wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten,
- ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen und
- von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Was bedeutet die Kurzarbeit für die Arbeitskräfte?
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer erhält während der Dauer der Kurzarbeit zumindest
- 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,- beträgt,
- 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,- und € 2.685,- und
- 80 % bei einem höheren Bruttoentgelt.
Zur Gewährleistung dieser Nettoersatzraten ist für Kurzarbeitsbeihilfe-Fälle mit einem Beginn ab dem 01.07.2021 zumindest jenes Mindestbruttoentgelt an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu leisten, das sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit kundgemachten „Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ ergibt.
Bei Lehrlingen beträgt das zu zahlende Entgelt 100 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt.
Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
Wie unterstützt das AMS das Unternehmen?
Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber in etwa die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten.
Wie hoch sind die Beihilfen?
Mit Antragsstellung wird eine maximale Beihilfenhöhe berechnet und in der Förderungsmitteilung ausgewiesen.
Seit der COVID-19-Kurzarbeit Phase 2 ab 01.06.2020 erfolgt die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung - vereinfacht - als Differenz zwischen dem zu leistenden Mindestbruttoentgelt und dem Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Zusätzlich zu dieser Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe noch die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten sowie die höheren Beiträge zur Sozialversicherung.
Für Kurzarbeitsprojekte ab 01.07.2021 haben Regierung und Sozialpartner ein Auslaufmodell beschlossen. Die Beihilfenhöhe beträgt 85 % der errechneten Beihilfenhöhe der Phase 4. Die Sonderregelung für besonders betroffene Unternehmen (100 % Beihilfenhöhe) ist mit 31.03.2022 ausgelaufen.
Aufgrund der unterschiedlichen individuellen Rahmenbedingungen und der Abhängigkeit der Beihilfenhöhe von der Verteilung der Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum wird die endgültige Beihilfenhöhe erst im Zuge der Abrechnung und der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung ermittelt.
Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?
Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe einbringen?
Neue Kurzarbeitsanträge sind grundsätzlich vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Für Projekte mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten Betretungsverbotes können Begehren bis zu drei Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
Die Antragstellung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen für folgende Anträge möglich:
- Erstgewährung
- Änderung einer laufenden Kurzarbeit
- Verlängerung
Weiterführende Links:
- Schritte zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe (Anleitung)
- Informationen zur Art des Antrages der Kurzarbeitsbeihilfe
- Ihr Zugang zum eAMS-Konto
- Sie haben noch kein eAMS-Konto? Hier erfahren Sie, wie Sie zu einem eAMS-Konto kommen.
Nach der Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie von uns so rasch wie möglich eine schriftliche Förderungsmitteilung über die Dauer und Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe und eine Information darüber, welche nächsten Schritte wir von Ihnen für die Abrechnung erwarten.
Die Kommunikation und die Rückmeldungen zum Antrag erfolgen auch via eAMS-Konto.
Wichtige Informationen zur Antragstellung
Um "ja" zu Ihrem Antrag sagen zu können, bitten wir Sie auf folgende Punkte besonders zu achten.
Helfen Sie uns dabei, Ihre Wartezeit zu verkürzen, indem Sie das Begehren und die Sozialpartnervereinbarung korrekt und vollständig ausfüllen. Denn je rascher wir „ja!“ zu Ihnen sagen können, desto besser unterstützen wir Sie. Und das wollen wir ja schließlich beide.
- Bitte vergewissern Sie sich, dass die Sozialpartnervereinbarung in der aktuellen Version 10.0. oder höher dem Begehren beiliegt.
- Kontrollieren Sie, ob die Sozialpartnervereinbarung von allen Seiten unterschrieben ist: Unternehmen, Betriebsrat oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
- Schauen Sie darauf, dass die wesentlichen Daten beim Begehren und der Sozialpartnervereinbarung übereinstimmen: Steht auf beiden Formularen derselbe Förderzeitraum? Derselbe Beschäftigtenstand? Dasselbe Ausmaß an ausfallender Arbeitszeit? Und haben Sie auf beiden Formularen dieselbe Rechtsadresse und auch denselben Betriebsstandort angegeben?
- Haben Sie die wirtschaftliche Begründung im Kurzarbeitsbegehren ausreichend beschrieben? „COVID-19“ allein ist dabei keine ausreichende Begründung.
- Sie brauchen die Unterschrift Ihrer Steuerberatung in der Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung, wenn Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als 5 Personen beantragt wird.
Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei.
Schicken Sie uns bitte keine selbsterstellten Abrechnungen. Diese werden nicht anerkannt. Sie binden dadurch nur wertvolle Arbeitszeit, die wir für die Administration der Kurzarbeit benötigen.
Beachten Sie bitte, dass die Abrechnung jeweils in monatlichen Abrechnungen erfolgt.
Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
- Möglichkeiten Abrechnung
Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
Weg 1: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
Weg 2: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
- Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege)
Die Abrechnung kann nur über das eAMS-Konto an uns übermittelt werden.
Abrechnung: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
Für die Durchführung der Abrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist eine eigene Webanwendung verfügbar. Dort können Sie die Daten für alle relevanten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge eingeben und die Kurzarbeitsbeihilfe pro Abrechnung berechnen. Anschließend können Sie eine Abrechnungsdatei im CSV-Format erstellen und auf Ihrem Computer speichern.
Sie können mit dieser Webanwendung eine Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Lehrlingen erstellen. Als Alternative steht die AMS-Excel-Projektdatei zur Verfügung.
Achtung:
- Aufgrund unterschiedlicher Berechnungen bzw. erforderlicher Angaben für Kurzarbeitsbeihilfe-Fälle je nach Kurzarbeits-Phase sehen Sie in der AMS-Webanwendung unterschiedliche Felder.
- Welche Eingabefelder auszufüllen sind, steuert die AMS-Webanwendung für Sie aufgrund Ihrer Eingabe im Feld "Beginn der Kurzarbeit".
Abrechnung: AMS-Excel-Projektdatei
Sie können auch eine von uns zur Verfügung gestellte AMS-Excel-Projektdatei für die Abrechnung verwenden. Diese Variante ist vor allem für Abrechnungen einer größeren Anzahl von Personen gedacht. So können Sie zum Beispiel Daten aus Ihrem Lohnverrechnungsprogramm in diese Excel-Datei importieren.
Auch bei dieser Variante wird eine Abrechnungsdatei mit den konkreten Daten der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Lehrlinge im CSV-Format erzeugt.
Beachten Sie bitte die in der Dokumentation angeführten Systemvoraussetzungen für die Anwendung dieser AMS-Excel-Projektdatei.
Achtung:
Aufgrund unterschiedlicher Berechnungen bzw. erforderlicher Angaben gibt es drei Versionen zur AMS-Excel-Projektdatei.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie die richtige Version der AMS-Excel-Projektdatei verwenden.
Ändern Sie NICHT den Dateinamen der CSV-Datei.
Die Übermittlung der Abrechnungsdatei ist ausschließlich über das eAMS-Konto möglich.
Im eAMS-Konto klicken Sie unbedingt auf den Geschäftsfall COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe.
Selbst erstellte Unterlagen und das Hochladen von anderen Dateien verzögern Ihre Abrechnung und die Auszahlung erheblich.
Abrechnung: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Hochladen der CSV-Datei und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Sie laden die mittels der AMS-Abrechnungsanwendung oder AMS-Excel-Projektdatei erzeugte CSV-Datei im eAMS-Konto für Unternehmen hoch und übermitteln diese an das AMS als projekt-bezogene Nachricht. Nur so können wir die Abrechnung durchführen. Erst mit dem Senden wird die Abrechnung übermittelt.
Abrechnung: Zusätzliche Hinweise zum Ablauf
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Abrechnung bzw. zu den weiteren Schritten:
- Die Abrechnung muss in monatlichen Abrechnungen erfolgen und monatlich via eAMS-Konto für Unternehmen an das AMS übermittelt werden.
- Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen.
Beispiel: Abrechnung vom Juli – Übermittlung bis spätestens 28. August - Sie erhalten von uns nach der Übermittlung keine schriftliche Information. Wenn wir Ihre Abrechnung geprüft haben, wird umgehend der Abrechnungsbetrag an Sie überwiesen. Bei Unklarheiten zur Abrechnung werden wir Sie via eAMS-Konto kontaktieren.
Sollten Ihnen bei der Abrechnung ein Fehler unterlaufen sein, beachten Sie bitte:
- Fehlerhafte Angaben dürfen keinesfalls in einer Teilabrechnung eines Folgemonats korrigiert werden. Folgemonate sind unabhängig vom Korrekturbedarfs eines Vormonats abzurechnen. Es ist eine korrigierte Teilabrechnung (CSV-Datei) für den fehlerhaften Abrechnungsmonat zu erstellen.
- Die korrigierte CSV-Datei ist als projekt-bezogene Nachricht via eAMS-Konto samt Erläuterung der vorgenommenen Änderung zu übermitteln.
- Die korrigierte CSV-Datei, die entweder zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen kann, wird - nach Vorlage des Durchführungsberichtes - im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung bearbeitet.
- Haben Sie die Kurzarbeit mittels eines Verlängerungsantrages verlängert, erfolgt die Abrechnungsmitteilung in der Regel erst nach der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Verlängerungsprojektes.
Wieso ist der Durchführungsbericht so wichtig?
Der Durchführungsbericht für die Endabrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist Bestandteil unseres Förderungsvertrags. Sie haben sich darin verpflichtet, den Beschäftigtenstand während des Kurzarbeitszeitraumes und des allenfalls darüber hinausgehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraums (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten. Je nach Situation ist der Durchführungsbericht auch vom Betriebsrat (bei einer Verminderung des Beschäftigtenstandes) und/oder von der/den Fachgewerkschaft(en) (bei einer Verkürzung oder einem Entfall der Behaltefrist) zu unterschreiben. Die Angaben am Durchführungsbericht dienen dem AMS für die erforderliche Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung. Legen Sie dem AMS keinen Durchführungsbericht vor, muss die Kurzarbeitsbeihilfe leider rückgefordert werden.
- Bitte denken Sie daran, dass Sie nach Ablauf der Behaltefrist bis spätestens zum 28. des Folgemonats den Durchführungsbericht über das eAMS-Konto an das AMS übermitteln müssen. Wurde keine Behaltefrist vereinbart, übermitteln Sie uns den Durchführungsbericht bitte nach Ende des Förderungszeitraums.
Beispiel zu einer vereinbarten Behaltefrist:
Der Kurzarbeitszeitraum endet mit 30. Juni.
Die Behaltefrist endet demnach am 30. Juli.
Der Durchführungsbericht muss bis 28. August beim AMS einlangen. - Der Durchführungsbericht für die Phase 5 (01.07.2021 bis 30.06.2022), für die Phase 4 (01.04 – 30.06.2021) sowie für die Phase 3 (Kurzarbeitszeitraum 01.10.2020 - 31.3.2021) ist als Webanwendung verfügbar. Klicken Sie bitte hier.
- Nach der letzten Teilabrechnung und Prüfung des Durchführungsberichts erhalten Sie von uns eine schriftliche Abrechnungsmitteilung.
Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit
Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in COVID-19-Kurzarbeit. Diese Förderung ist bis 30.06.2022 möglich. Mehr Informationen finden Sie hier.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 09. Juni 2022