Kurzarbeit
Die Kurzarbeit ist auf den im Arbeitsmarktservicegesetz definierten Zweck der Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Fall von vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtet.
Die neuen Anwendungen zur Abrechnung sowie die Webanwendung zum Durchführungsbericht sind auch für die neue Übergangsphase vom 01.01. bis zum 30.06.2023 verfügbar.
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Vor Beginn der Kurzarbeit haben Unternehmen, die die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigen, diese Absicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. In der Folge hat das Arbeitsmarktservice mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu beraten, ob nicht die Kurzarbeit durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.
In der jetzigen Wirtschaftslage ist von nur noch ganz spezifischen Einzelfällen unter Vorliegen von vorübergehenden und nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie vom Nicht-Vorliegen anderer Lösungsmöglichkeiten auszugehen. Wenn angenommen werden kann, dass aufgrund des regionalen Arbeitsmarktes allfällig freigesetzte Mitarbeiter_innen rasch wieder in Beschäftigung finden, ist keine Kurzarbeitsbeihilfe möglich. Ohne Darlegung der spezifischen Betroffenheit gewährt das Arbeitsmarktservice keine Kurzarbeitsbeihilfe
Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2023 enden.
Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich und für jede_n einzelne_n Arbeitnehmer_in nicht unter 20 % und nicht über 50 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen.
Die Beihilfenhöhe wird von den bei der COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe geltenden Regeln berechnet und ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Es gelangen somit 85 % zur Auszahlung.
Lehrlinge können ab 01.01.2023 nicht mehr in die Kurzarbeit einbezogen werden und sind somit nicht mehr förderbar.
Weitere Änderungen ab 01.01.2023 bewirken, dass die Bestätigung zur wirtschaftlichen Begründung durch Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung entfallen kann, wenn ein Beratungsverfahren durchgeführt wurde sowie den Entfall des verpflichtenden Urlaubskonsums innerhalb des Kurzarbeitszeitraums.
Es gilt eine neue Version der Sozialpartnervereinbarung. Diese wird wie gehabt von der Wirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.
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Hier finden Sie alle Dokumente zur Antragstellung und zur Abrechnung:
Zu den Dokumenten (hier finden Sie auch noch die notwendigen Unterlagen zur Abrechnung oder zum Durchführungsbericht zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe bis zum 30.06.2022)
Was sind die Ziele der Kurzarbeit?
Die Beschäftigung soll zur Bewältigung vorübergehender, nicht saisonbedingter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten gesichert und damit Arbeitslosigkeit vermieden werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Verpflichtende Beratung vor Beginn der Kurzarbeit.
- Plausibilität der unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben.
- Keine Abwendung der Kurzarbeit mit anderen Maßnahmen möglich.
- Vorlage des Beratungsprotokolls mit dem Ergebnis der durchgeführten verpflichtenden Beratung (Das Beratungsprotokoll wird vom Arbeitsmarktservice geführt und stellt dieses nach Abschluss der Beratungen zur Verfügung).
- Vorlage der rechtsgültigen Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Festlegung des Arbeitszeitausfalls, Entgeltanspruch während Kurzarbeit, Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes.
Arbeitszeitausfall: mindestens 20 % und maximal 50 % für jede_n einzelne_n Arbeitnehmer_in.
Wen fördern wir – und wen nicht?
Förderbar sind Unternehmen: Arbeitgeber_innen, die in einem Betrieb / in Betrieben / in Betriebsteilen mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen.
Ausgenommen sind
- Bund,
- Bundesländer,
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- politische Parteien.
Förderbar sind auch Unternehmen, die das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben. Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Die Kurzarbeitsbeihilfe können Sie für Ihre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer_innen beantragen, die
- wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten,
- ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen und
- von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind.
Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-pflichtversichert sind.
Was bedeutet die Kurzarbeit für die Arbeitskräfte?
Die_der Arbeitnehmer_in erhält während der Dauer der Kurzarbeit zumindest
- 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,- beträgt,
- 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,- und € 2.685,- und
- 80 % bei einem höheren Bruttoentgelt.
Zur Gewährleistung dieser Nettoersatzraten ist zumindest jenes Mindestbruttoentgelt an die_den Arbeitnehmer_in zu leisten, das sich aus der vom Bundesministerium für Arbeit kundgemachten „Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ ergibt.
Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
Wie unterstützt das AMS das Unternehmen?
Das AMS ersetzt der_dem Arbeitgeber_in in etwa die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten.
Wie hoch sind die Beihilfen?
Mit Antragstellung wird eine maximale Beihilfenhöhe berechnet und in der Förderungsmitteilung ausgewiesen.
Die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung erfolgt - vereinfacht - als Differenz zwischen dem zu leistenden Mindestbruttoentgelt und dem Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit. Zusätzlich zu dieser Kurzarbeitsunterstützung samt Lohnnebenkosten beinhaltet die Kurzarbeitsbeihilfe noch die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten sowie die höheren Beiträge zur Sozialversicherung.
Die Beihilfehöhe wird von obigen Regeln berechnet und ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Es gelangen somit 85 % zur Auszahlung
Aufgrund der unterschiedlichen individuellen Rahmenbedingungen und der Abhängigkeit der Beihilfenhöhe von der Verteilung der Arbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum wird die endgültige Beihilfenhöhe erst im Zuge der Abrechnung und der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung ermittelt.
Wie lange erhalten Sie die Beihilfe?
Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.06.2023 enden.
Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur Kurzarbeitsbeihilfe einbringen?
Neue Kurzarbeitsanträge sind vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Der Antrag kann eingebracht werden, wenn die verpflichtende Beratung abgeschlossen ist und das Beratungsprotokoll vorliegt.
Die Antragstellung zur Kurzarbeitsbeihilfe ist ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen für folgende Anträge möglich:
- Erstgewährung
- Änderung einer laufenden Kurzarbeit
- Verlängerung
Weiterführende Links:
- Informationen zur Art des Antrages der Kurzarbeitsbeihilfe
- Ihr Zugang zum eAMS-Konto
- Sie haben noch kein eAMS-Konto? Hier erfahren Sie, wie Sie zu einem eAMS-Konto kommen.
Nach der Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie von uns so rasch wie möglich eine schriftliche Förderungsmitteilung über die Dauer und Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe und eine Information darüber, welche nächsten Schritte wir von Ihnen für die Abrechnung erwarten.
Die Kommunikation und die Rückmeldungen zum Antrag erfolgen auch via eAMS-Konto.
Wie wird die Beihilfe abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei.
Schicken Sie uns bitte keine selbsterstellten Abrechnungen. Diese werden nicht anerkannt. Sie binden dadurch nur wertvolle Arbeitszeit, die wir für die Administration der Kurzarbeit benötigen.
Beachten Sie bitte, dass die Abrechnung jeweils in monatlichen Abrechnungen erfolgt.
Bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:
- Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
- Möglichkeiten Abrechnung
Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
Weg 1: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
Weg 2: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
- Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege)
Die Abrechnung kann nur über das eAMS-Konto an uns übermittelt werden.
Abrechnung: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
Für die Durchführung der Abrechnung zur Kurzarbeitsbeihilfe ist eine eigene Webanwendung verfügbar. Dort können Sie die Daten für alle relevanten Arbeitnehmer_innen eingeben und die Kurzarbeitsbeihilfe pro Abrechnung berechnen. Anschließend können Sie eine Abrechnungsdatei im CSV-Format erstellen und auf Ihrem Computer speichern.
Sie können mit dieser Webanwendung eine Abrechnung von bis zu 150 Arbeitnehmer_innen erstellen. Als Alternative steht die AMS-Excel-Projektdatei zur Verfügung.
Achtung:
- Aufgrund unterschiedlicher Berechnungen bzw. erforderlicher Angaben für Kurzarbeitsbeihilfe-Fälle je nach Kurzarbeits-Phase sehen Sie in der AMS-Webanwendung unterschiedliche Felder.
- Welche Eingabefelder auszufüllen sind, steuert die AMS-Webanwendung für Sie aufgrund Ihrer Eingabe im Feld "Beginn der Kurzarbeit".
Abrechnung: AMS-Excel-Projektdatei
Sie können auch eine von uns zur Verfügung gestellte AMS-Excel-Projektdatei für die Abrechnung verwenden. Diese Variante ist vor allem für Abrechnungen einer größeren Anzahl von Personen gedacht. So können Sie zum Beispiel Daten aus Ihrem Lohnverrechnungsprogramm in diese Excel-Datei importieren.
Auch bei dieser Variante wird eine Abrechnungsdatei mit den konkreten Daten der Arbeitnehmer_innen im CSV-Format erzeugt.
Beachten Sie bitte die in der Dokumentation angeführten Systemvoraussetzungen für die Anwendung dieser AMS-Excel-Projektdatei.
Achtung:
Aufgrund unterschiedlicher Berechnungen bzw. erforderlicher Angaben gibt es verschiedene Versionen zur AMS-Excel-Projektdatei.
Achten Sie bitte darauf, dass Sie die richtige Version der AMS-Excel-Projektdatei verwenden.
Ändern Sie NICHT den Dateinamen der CSV-Datei.
Die Übermittlung der Abrechnungsdatei ist ausschließlich über das eAMS-Konto möglich.
Im eAMS-Konto klicken Sie unbedingt auf den Geschäftsfall Kurzarbeitsbeihilfe.
Selbst erstellte Unterlagen und das Hochladen von anderen Dateien verzögern Ihre Abrechnung und die Auszahlung erheblich.
Abrechnung: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Hochladen der CSV-Datei und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen
Sie laden die mittels der AMS-Abrechnungsanwendung oder AMS-Excel-Projektdatei erzeugte CSV-Datei im eAMS-Konto für Unternehmen hoch und übermitteln diese an das AMS als projekt-bezogene Nachricht. Nur so können wir die Abrechnung durchführen. Erst mit dem Senden wird die Abrechnung übermittelt.
Abrechnung: Zusätzliche Hinweise zum Ablauf
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Abrechnung bzw. zu den weiteren Schritten:
- Die Abrechnung muss in monatlichen Abrechnungen erfolgen und monatlich via eAMS-Konto für Unternehmen an das AMS übermittelt werden.
- Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen.
Beispiel: Abrechnung vom Juli – Übermittlung bis spätestens 28. August - Sie erhalten von uns nach der Übermittlung keine schriftliche Information. Wenn wir Ihre Abrechnung geprüft haben, wird umgehend der Abrechnungsbetrag an Sie überwiesen. Bei Unklarheiten zur Abrechnung werden wir Sie via eAMS-Konto kontaktieren.
Sollten Ihnen bei der Abrechnung ein Fehler unterlaufen sein, beachten Sie bitte:
- Fehlerhafte Angaben dürfen keinesfalls in einer Teilabrechnung eines Folgemonats korrigiert werden. Folgemonate sind unabhängig vom Korrekturbedarfs eines Vormonats abzurechnen. Es ist eine korrigierte Teilabrechnung (CSV-Datei) für den fehlerhaften Abrechnungsmonat zu erstellen.
- Die korrigierte CSV-Datei ist als projekt-bezogene Nachricht via eAMS-Konto samt Erläuterung der vorgenommenen Änderung zu übermitteln.
- Die korrigierte CSV-Datei, die entweder zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen kann, wird - nach Vorlage des Durchführungsberichtes - im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung bearbeitet.
- Haben Sie die Kurzarbeit mittels eines Verlängerungsantrages verlängert, erfolgt die Abrechnungsmitteilung in der Regel erst nach der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Verlängerungsprojektes.
Wieso ist der Durchführungsbericht so wichtig?
Der Durchführungsbericht für die Endabrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist Bestandteil unseres Förderungsvertrags. Sie haben sich darin verpflichtet, den Beschäftigtenstand während des Kurzarbeitszeitraumes und des allenfalls darüber hinausgehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraums (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten. Je nach Situation ist der Durchführungsbericht auch vom Betriebsrat (bei einer Verminderung des Beschäftigtenstandes) und/oder von der/den Fachgewerkschaft(en) (bei einer Verkürzung oder einem Entfall der Behaltefrist) zu unterschreiben. Die Angaben am Durchführungsbericht dienen dem AMS für die erforderliche Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung. Legen Sie dem AMS keinen Durchführungsbericht vor, muss die Kurzarbeitsbeihilfe leider rückgefordert werden.
- Bitte denken Sie daran, dass Sie nach Ablauf der Behaltefrist bis spätestens zum 28. des Folgemonats den Durchführungsbericht über das eAMS-Konto an das AMS übermitteln müssen. Wurde keine Behaltefrist vereinbart, übermitteln Sie uns den Durchführungsbericht bitte nach Ende des Förderungszeitraums.
Beispiel zu einer vereinbarten Behaltefrist:
Der Kurzarbeitszeitraum endet mit 30. Juni.
Die Behaltefrist endet demnach am 30. Juli.
Der Durchführungsbericht muss bis 28. August beim AMS einlangen. - Der Durchführungsbericht für die Kurzarbeitsbeihilfen ab dem 01.10.2020 ist als Webanwendung verfügbar. Klicken Sie bitte hier.
- Nach der letzten Teilabrechnung und Prüfung des Durchführungsberichts erhalten Sie von uns eine schriftliche Abrechnungsmitteilung.
Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in Kurzarbeit
Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierung von Arbeitnehmer_innen in Kurzarbeit. Mehr Informationen finden Sie hier.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 27. März 2023