Gleichbehandlung bei der Jobsuche
Sie haben Fragen zu Diskriminierung bei der Jobsuche oder zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen? Dann sind Sie hier richtig.
Was sagt das Gesetz?
Die rechtlichen Bestimmungen sind im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung festgelegt (BGBl. I Nr. 66/2004 in der geltenden Fassung).
Arbeitnehmer_innen und Stellenwerber_innen dürfen nicht benachteiligt werden aufgrund
- ihres Geschlechts,
- ihrer ethnischen Zugehörigkeit,
- ihrer Religion oder Weltanschauung,
- ihres Alters oder
- ihrer sexuellen Orientierung.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse aller Art.
Es umfasst unter anderem:
- die Stellenausschreibung,
- die Begründung von Arbeitsverhältnissen – inkl. Bewerbung und Personalauswahl,
- das Entgelt,
- die betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- den beruflichen Aufstieg und
- die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Für wen gilt das Gleichbehandlungsgebot?
- für Arbeitgeber_innen,
- für private Arbeitsvermittler_innen und
- für das AMS.
Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei Nichtbeachtung?
- Verwaltungsstrafen bis zu 360 Euro bei Verstößen gegen die geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Stellenausschreibung.
- Schadenersatzanspruch, wenn Bewerber_innen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt werden.
Diskriminierung von Frauen mit Kopftuch am Arbeitsmarkt
Frauen, die ein Kopftuch tragen, sind am österreichischen Arbeitsmarkt immer wieder mit spezifischen Formen von Diskriminierung konfrontiert. Studien und Erfahrungsberichte zeigen, dass Bewerberinnen mit Kopftuch häufiger zu Vorstellungsgesprächen nicht eingeladen werden, trotz gleicher oder besserer Qualifikation. In Bewerbungsgesprächen kommt es zudem regelmäßig zu unzulässigen Fragen oder zu offenen Ablehnungen mit Verweis auf das Kopftuch.
Diese Form der Benachteiligung stellt eine Diskriminierung aufgrund Religion, Geschlecht und oftmals ethnischer Zugehörigkeit dar – und ist gesetzlich verboten. Das Gleichbehandlungsgesetz schützt ausdrücklich vor solchen Ausschlüssen vom Arbeitsmarkt.
Arbeitgeber_innen sind verpflichtet, religiöse Bekleidung zu akzeptieren, solange keine nachweislich gerechtfertigten beruflichen Gründe dagegensprechen.
Typische Beispiele für Diskriminierung bei der Jobsuche/im Job
- Bei einem Bewerbungsgespräch werden Ihnen persönliche Fragen zu Ihrer Familiensituation gestellt: z. B. ob Sie Kinder haben oder planen, welche zu bekommen.
- Bei einem Bewerbungsgespräch wird Ihnen erklärt, dass Sie die Stelle aufgrund Ihrer religiösen Bekleidung (z. B. Kopftuch, Kreuzschmuck, Sikh-Kopfbedeckung) nicht bekommen.
- In einem Stellenangebot werden ausschließlich junge Mitarbeiter_innen gesucht.
- Weil Sie Teilzeit arbeiten, werden Sie von Ihrem Unternehmen von der Weiterbildung ausgeschlossen.
Was können Sie tun, wenn Sie Betroffene_r von Diskriminierung werden?
Gleichbehandlungsanwaltschaft
Sie berät österreichweit zu Diskriminierung, Belästigung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Sie hilft Ihnen auch dabei, Ihr Recht auf Gleichbehandlung durchzusetzen – anonym und kostenlos.
Österreichweite Service-Nummer: 0800 20 61 19
E-Mail: xrn@bka.gv.at
Web: Gleichbehandlungsanwaltschaft
Arbeiterkammer
Die Arbeiterkammer bietet rechtliche Beratung zu Diskriminierung am Arbeitsplatz an.
Web: Arbeiterkammer Österreich
Arbeitsmarktservice (AMS)
Wenden Sie sich an Ihre AMS-Berater_in, wenn Sie bei Ihrer Arbeitssuche Diskriminierung erfahren.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 02. März 2026