Teilzeitarbeit

Sie sind auf der Suche nach einem Job, aber eine Vollzeitanstellung kommt nicht in Frage? Dann ist die Teilzeitarbeit das Richtige für Sie! Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten allgemeinen Informationen und rechtlichen Aspekte zusammengestellt.

Was versteht man unter Teilzeitarbeit?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger als die üblichen 40 Stunden pro Woche bzw. weniger als die im Kollektivvertrag festgesetzte Normalarbeitszeit tätig sind, gelten als Angestellte in Teilzeitarbeit. Das Stundenausmaß und die Stundenaufteilung werden individuell zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ausgemacht und sollen in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen parallel auszuüben. Wenn die gesamte Stundenanzahl weniger als die Normalarbeitszeit ausmacht, fällt dies ebenfalls unter den Begriff Teilzeitarbeit.

Welche Arten von Teilzeitarbeit existieren und wann sind diese sinnvoll?

Die Beweggründe für eine Anstellung auf Teilzeitbasis variieren stark: 

  • Work-Life-Balance
    Immer häufiger möchten vor allem junge Menschen mehr Freizeit haben und verzichten auf ein höheres Gehalt, um vermehrt Zeit für ihr Privatleben zu haben. 
  • Job-Sharing
    Bei dieser Form der Teilzeitarbeit teilen sich in der Regel zwei Angestellte einen Vollzeitposten und damit auch das Gehalt, Sonderzahlungen sowie den Urlaubsanspruch. Sie können selbst die Verteilung sowie das Ausmaß der Stunden vereinbaren, der Arbeitgeber hat diesbezüglich nur Vermittlerfunktion.
  • Übergang in die Pension
    Besonders wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kurz vor der Pensionierung steht, wird häufig eine Form der Altersteilzeit in Anspruch genommen. 
  • Geringfügige Beschäftigung
    Eine Form der Teilzeitarbeit stellt die geringfügige Anstellung dar. Der einzige Unterschied zu den „normalen“ Teilzeitangestellten besteht im reduzierten Versicherungsschutz. Während geringfügig Beschäftigte nur unfallversichert sind, besteht für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich Schutz in der Kranken- und Sozialversicherung. Für geringfügig Beschäftigte besteht unter gewissen Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung. 
  • Teilzeitarbeit nach längerer Krankheit
    Die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit wurde geschaffen, um nach längerer Krankheit einen sanften Wiedereinstieg möglich zu machen. War eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer mindestens sechs Wochen im Krankenstand und möchte schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren, ist eine Reduktion der Arbeitsstunden auf 25-50% für eine Dauer von bis zu einem halben Jahr möglich. Finanziell gibt es in derartigen Fällen ein sogenanntes Wiedereingliederungsgeld, welches von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
  • Betreuungspflichten 
    Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Aufsichtspflichten. Das betrifft  insbesondere Eltern minderjähriger Kinder oder pflegende Angehörige. Eine besonders weit verbreitete Form der Teilzeitarbeit ist die Elternteilzeit, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Alles zum Thema Elternteilzeit

Auf die Elternteilzeit besteht bei gewissen Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Mütter und Väter können davon gleichermaßen Gebrauch machen, effektiv wird sie aber deutlich häufiger von Frauen als von Männern beansprucht. Eltern haben bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternteilzeit, wenn sie in einem Unternehmen tätig sind, das mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, wenn sich die Dauer ihrer Anstellung ununterbrochen auf mindestens drei Jahre beläuft und wenn sie mit dem Kind im gleichen Haushalt leben oder die Obsorge haben.

Tipp

Wenn die Elternteilzeit gewünscht ist, muss dies mindestens drei Monate vor Beanspruchung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Rechtliches zur Teilzeitanstellung

Das Wichtigste vorweg: Angestellte auf Teilzeitbasis müssen gleich behandelt werden wie jene in Vollzeitanstellungen. Teilzeitangestellten dürfen keine Nachteile entstehen.

  • Entlohnung
    Teilzeit-Bedienstete müssen genauso wie Beschäftigte auf Vollzeitbasis ihren Qualifikationen und Kompetenzen gerecht sowie anhand ihrer Vordienstzeiten im aliquoten Ausmaß entlohnt werden. 
  • Sonderzahlungen und Mehrleistungen
    Ebenso besteht Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsentgelt, eventuelle Benefits oder Weihnachtsgeschenke, jeweils im Verhältnis zu den getätigten Arbeitsstunden.
  • Krankenstand oder Dienstverhinderung
    Auch Teilzeitangestellte erhalten im Falle von Krankenstand oder einer Dienstverhinderung aus einem wichtigen Grund Entgeltfortzahlungen.
  • Kündigung und Entlassung
    Nach dem Gleichbehandlungsgebot haben Teilzeitbeschäftigte dieselben Rechte und Pflichten wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeitanstellungen bei Kündigungsschutz, Kündigungsfristen oder Arbeitsplatzsicherung.
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
    Chancen auf Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten müssen gleichermaßen für alle Angestellten zugänglich sein.
  • Informationspflicht bezüglich offener Stellen
    Die Unternehmensführung hat sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über offene firmeninterne Stellen zu informieren. Angestellte auf Teilzeitbasis haben so die Möglichkeit, bei Interesse und vorhandener fachlicher Qualifikation das Stundenkontingent aufzustocken oder gegebenenfalls zu reduzieren.

Mehrarbeit und Überstunden bei Teilzeitarbeit

Von Mehrarbeit spricht man, wenn die Anzahl der getätigten Wochenstunden die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Wenn Sie mehr als die im Kollektivvertrag geregelte Normalarbeitszeit arbeiten, dann gilt dies als Überstunden.

Was Sie bezüglich Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten wissen sollten:

  • Auszahlung oder Zeitausgleich?
    Generell kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, ob geleistete Mehrstunden mit Zeitausgleich abgegolten oder ob diese ausbezahlt werden. Häufig ist dies auch kollektivvertraglich geregelt, wobei auf die vielen Ausnahmen geachtet werden sollte.Werden die Mehrstunden monetär abgegolten, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 25% auf das Normalentgelt. Wenn regelmäßig Mehrarbeit geleistet wird, muss dies auch bei den Sonderzahlungen Berücksichtigung finden.Haben Sie mit der Unternehmensführung Zeitausgleich vereinbart, besteht Anrecht darauf, diesen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu beanspruchen. Sollte dies nicht möglich sein, greift die zuvor angesprochene 25%-Regelung zur Auszahlung von Überstunden.
     
  • Pflicht zu Mehrarbeit?
    Mehrstunden sollten soweit möglich vermieden werden. Ist das nicht machbar, ist der Dienstgeber angehalten, diese zeitnah anzuordnen. Es besteht aber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Pflicht Mehrstunden zu leisten, insbesondere wenn wichtige private Interessen wie die Kinderbetreuung oder ein Arzttermin dem entgegenstehen. Die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wiegen in diesem Fall schwerer als jene des Arbeitgebers. Im Falle von Elternteilzeit entfällt die Pflicht, Mehrstunden zu absolvieren, zur Gänze.
Tipp

Wenn Sie individuelle Beratung benötigen, sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat, der Fachgewerkschaft oder setzen Sie sich mit der Arbeiterkammer in Verbindung!

Diese Seite wurde aktualisiert am: 20. April 2021