Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte
Wenn Sie eine ausländische Saison-Arbeitskraft in Fremdenverkehr oder Land- und Forstwirtschaft beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung – und die Arbeitskraft eventuell ein Visum.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Saison-Arbeitskräfte brauchen ein Visum.
Ausnahmen:
- Asylwerber oder Asylwerberinnen
Mehr dazu erfahren Sie
- auf der Internetseite des BMI oder
- bei der Aufenthaltsbehörde, die für den Arbeitsort zuständig ist.
Wie erhalten Sie die Beschäftigungsbewilligung?
Sie müssen die Bewilligung bei der AMS-Geschäftsstelle beantragen, die für den Arbeitsort zuständig ist.
In Wien im Service AusländerInnenbeschäftigung
Dafür brauchen Sie:
- den Antrag,
- den Reisepass der ausländischen Arbeitskraft und
- den Meldezettel der ausländischen Arbeitskraft.
Bitte beachten Sie: Bevorzugt werden
- Asylwerberinnen und Asylwerber,
- Stammarbeiterinnen und Stammarbeiter.
Wie lange gilt die Beschäftigungsbewilligung?
- 6 Monate, in Ausnahmefällen 9 Monate
- Erntehelferinnen und Erntehelfer: 6 Wochen.
Ist ein Ersatzkraft-Verfahren vorgesehen?
Ja. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Saison-Arbeitskraft hat eine Bestätigung als „Stammsaisonier“ aus den Jahren 2011/12 oder aus dem Jahr 2022.
Hier finden Sie alle Details zum Ersatzkraft-Verfahren.
Wie viele ausländische Arbeitskräfte dürfen Sie beschäftigen?
Diese Information finden Sie direk auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit
Neue Stammsaisoniers 2022
Registrierung als Stammsaisonier
Wer in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft beschäftigt war, kann einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen.
Eine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen ist nicht möglich. Die Registrierung erfolgt einmalig und ist bis auf weiteres gültig.
Die Antragstellung ist bis 31.12.2022 bei den zuständigen AMS Geschäftsstellen möglich.
Kleine Datei, 303.1 KB (PDF)
So stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 5 Abs. 6a AuslBG
- Entweder in jeder AMS Geschäftsstellen
- oder per Mail an die Ausländerfachzentren des AMS
Welche Gebühren fallen an?
Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 05. April 2022