Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Hier finden Sie Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
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Aktuelles
Brexit: Information für Staatsangehörige des vereinigten Königreichs von Großbritannien, Nordirland und deren Familienangehörige
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (UK) ist mit 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Ab 2021 wird zwischen UK-Bürger_innen, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht vor Ablauf der Übergangsperiode in Österreich in Anspruch genommen haben und neu zuziehenden UK-Bürger_innen unterschieden.
Anzeigen und Bewilligungen
Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte
Wenn Sie eine ausländische Saison-Arbeitskraft in Fremdenverkehr oder Land- und Forstwirtschaft beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung – und die Arbeitskraft eventuell ein Visum.
Beschäftigung ausländischer Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten
Wenn Sie eine Schülerin, einen Schüler oder eine Studentin, einen Studenten aus einem Nicht-EU-Staat beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung.
Beschäftigung von Asylwerberinnen und Asylwerbern
Ist Österreich für die Abwicklung eines Asylverfahrens zuständig, bekommen die betreffenden Asylwerber_innen eine Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte) ausgestellt, die den legalen Aufenthalt in Österreich dokumentiert. Es handelt sich dann um Asylwerber_innen „mit laufendem Verfahren“. Eine unselbstständige Beschäftigung ist frühestens drei Monate nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte möglich.
Entsendung aus einem Nicht-EU-Staat
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat drittstaatsangehörige Arbeitskräfte nach Österreich entsenden möchte, brauchen Sie eine Entsendebewilligung.
Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Staat
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat Arbeitskräfte überlassen oder nach Österreich entsenden möchte, braucht es eine EU-Entsendebestätigung.
Rot-Weiß-Rot-Karte: Beschäftigung ausländischer Schlüsselarbeitskräfte
Wenn Sie eine ausländische Schlüsselkraft beschäftigen wollen, muss die Arbeitskraft bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen.
Sonderformen der Betriebsentsendung
Informieren Sie sich hier über die Anzeige von betrieblichen Schulungen, Aus- und Weiterbildungsprogrammen oder Anträge für den unternehmensinternen Transfer ausländischer Arbeitskräfte (ICT und mobile ICT).
Volontariat, Ferial- oder Berufspraktikum und Au-pair
Wenn Sie Au-pair-Kräfte, Volontärinnen oder Volontäre, Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigen wollen, brauchen Sie dafür eine Anzeigebestätigung.
Allgemeines
Gebühren in der Ausländerbeschäftigung
Sie können die Gebühren und Abgaben entweder überweisen oder bar bezahlen.
Das Ersatzkraft-Verfahren
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu prüfen, bevor wir Ihnen bestimmte Zugangsberechtigungen erteilen.
Meldepflichten des Unternehmens
Seit 2011 müssen Sie uns Beginn und Ende von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitskräften innerhalb von 3 Tagen melden (§ 26 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz).
Diese Seite wurde aktualisiert am: 04. Januar 2021