Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Staat
Wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat Arbeitskräfte überlassen oder nach Österreich entsenden möchte, braucht es eine EU-Entsendebestätigung.
Wer muss die Entsendung oder Überlassung anzeigen – und wo?
Das entsendende Unternehmen muss die Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften aus einem EU-Staat der Zentralen Koordinationsstelle am BMF anzeigen.
Welche Dokumente sind für die EU-Entsendebestätigung notwendig?
- Anzeige – Formular ZKO 3 für Entsendungen, Formular ZKO 4 für Überlassungen,
- Werkvertrag mit dem österreichischen Auftraggeber,
- Arbeitsvertrag der Arbeitskraft mit dem entsenden Unternehmen,
- Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung,
- Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitskraft im Entsendestaat und
- – bei Überlassung – Nachweis der Gewerbeberechtigung des Überlassungsbetriebes.
Bitte beachten Sie dabei:
- Wenn die Arbeitskraft nicht aus der EU stammt, leitet das BMF die Anzeige elektronisch an uns weiter. Wir stellen eine EU-Entsendebestätigung aus oder untersagen die Beschäftigung per Bescheid.
Welche Gebühren fallen an?
Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 04. Mai 2022