Entsendung oder Überlassung aus einem EWR-Staat oder der Schweiz

Wenn ein Unternehmen mit Sitz im EWR oder der Schweiz Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder überlassen möchte, ist dies zu melden und im Falle von Drittstaatsangehörigen Arbeitskräften wird eine EU-Entsendebestätigung oder EU-Überlassungsbestätigung ausgestellt. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie das Verfahren funktioniert, erklären wir Ihnen hier.


  • Arbeitsgenehmigung für nicht-EWR Bürgerinnen und Bürger Entsendebewilligung

Broschüre - Beschäftigung von Ausländer_innen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer_innen.: Broschüre herunterladen (PDF)

Wer muss die Entsendung oder Überlassung anzeigen – und wo?

Das entsendende Unternehmen muss die Entsendung oder Überlassung von Arbeitskräften aus einem EWR-Staat oder der Schweiz der Zentralen Koordinationsstelle am BMF anzeigen.

Welche Dokumente sind für die EU-Entsendebestätigung oder EU-Überlassungsbestätigung notwendig?

  • Anzeige – Formular ZKO 3 für Entsendungen, Formular ZKO 4 für Überlassungen,
  • Werkvertrag mit dem österreichischen Auftraggeber,
  • Arbeitsvertrag der Arbeitskraft mit dem entsenden Unternehmen,
  • Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung,
  • Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitskraft im Entsendestaat und
  • – bei Überlassung – Nachweis der Gewerbeberechtigung des Überlassungsbetriebes.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Wenn die Arbeitskraft nicht aus der EU stammt, leitet das BMF die Anzeige elektronisch an uns weiter. Wir stellen eine EU-Entsendebestätigung oder EU-Überlassungsbestätigung aus oder untersagen die Beschäftigung per Bescheid.

Welche Gebühren fallen an?

Alle Informationen dazu finden Sie unter Gebühren in der Ausländerbeschäftigung.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 28. Juli 2022