Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Personen mittels der „Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger“ einzustellen? Das erfahren Sie auf der folgenden Seite.


  • Betriebliche Situation Neueinstellung, Ausländer_innenbeschäftigung

Was ist die Aufenthaltsbewilligung – „Grenzgänger“?

Mit der Aufenthaltsbewilligung – „Grenzgänger“ wurde eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung für Personen eingeführt, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat zu Österreich haben und zu ihrem Arbeitsort in der österreichischen Grenzregion pendeln.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung – „Grenzgänger“?

Drittstaatsangehörige, die bereits mit einer gültigen Beschäftigungsbewilligung als Grenzgänger_in arbeiten (inklusive anhängiger Verlängerungsanträge), erhalten eine positive Mitteilung, sofern der Antrag auf die Aufenthaltsbewilligung – „Grenzgänger“ bis spätestens 31. 12. 2025 bei der nach der Betriebsstätte zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht wird. Der Antrag kann auch per Mail eingebracht werden.

Voraussetzungen für Erstanträge sowie für nach dem 31. 12. 2025 eingebrachte Verlängerungsträge sind

  • Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
  • Erwerbstätigkeit ausschließlich in der zu bewilligenden Grenzregion
  • die Grenzregion grenzt an den Nachbarstaat, in dem die_der Grenzgänger_in ihren_seinen Wohnsitz hat (Ausnahme definierte Statutarstädte)
  • Beschäftigung bei einer_m Arbeitgeber_in mit Sitz im Bundesgebiet
  • regelmäßige Rückkehr (mind. 1x pro Woche) in den Wohnsitzstaat

Wo muss die Aufenthaltsbewilligung – „Grenzgänger“ beantragt werden?

Der Antrag muss bei der nach der Betriebsstätte zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eingebracht werden.

Welche Rolle spielt das AMS?

Wir prüfen die Voraussetzungen, die sich aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ergeben. 

Diese Seite wurde aktualisiert am: 02. Dezember 2025