Beschäftigung von Antragsteller_innen auf internationalen Schutz
Antragsteller_innen auf internationalen Schutz dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich arbeiten, welche das genau sind und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer_innen.: Broschüre herunterladen (PDF)
Wie können Antragsteller_innen auf internationalen Schutz beschäftigt werden?
Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Diese kann erteilt werden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten registriert ist und ein Recht auf Verbleib besteht. Bevor eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden kann, prüft das AMS in jedem Einzelfall, ob Inländer_innen, EWR-Bürger_innen oder fortgeschritten integrierte Ausländer_innen vorgemerkt sind, die bereit und qualifiziert sind, die betreffende Arbeitsstelle anzutreten (Arbeitsmarktprüfung).
Was gilt für Antragsteller_innen auf internationalen Schutz mit Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Antragsteller_innen auf internationalen Schutz, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erworben haben, können sich beim AMS vormerken lassen und grundsätzlich in alle Wirtschaftszweige vermittelt werden. Sie benötigen auch weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung, bei Vermittlung durch das AMS wird diese amtswegig ausgestellt. Die Arbeitsmarktprüfung entfällt!
Was müssen Sie über Werkverträge mit Antragsteller_innen auf internationalen Schutzwissen?
Bei Werkverträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung es Vertrages an, sondern auf den Inhalt: Ein Werkvertrag unterliegt der Bewilligungspflicht, wenn er
- nur einfache Tätigkeiten zum Inhalt hat, die in ihrer Gesamtheit kein selbständiges „Werk“ darstellen oder
- wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber als arbeitnehmer-ähnliches Verhältnis eingestuft wird.
Was gilt für Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes?
Antragsteller_innen auf internationalen Schutz, deren Verfahren zugelassen wurde, können zu folgenden Arbeiten herangezogen werden – vorausgesetzt, sie sind damit einverstanden (GVG-B 2005):
- Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung.
- Gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Administration.
Bitte beachten Sie dabei:
- Für solche Hilfstätigkeiten erhält die Asylwerberin, der Asylwerber einen Anerkennungsbeitrag, der nicht einkommenssteuerpflichtig ist.
- Durch diese Tätigkeiten wird kein Dienstverhältnis begründet.
- Es ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig.
Was gilt für Dienstleistungen mit Dienstleistungsscheck?
Antragsteller_innen auf internationalen Schutz, die seit mindestens 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, dürfen in Privathaushalten haushaltstypische Dienstleistungen erbringen. Dafür brauchen sie keine Beschäftigungsbewilligung.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.dienstleistungsscheck-online.at.
Was gilt für Ehegattinnen, Ehegatten und Kinder von Österreicherinnen und Österreichern?
Antragsteller_innen auf internationalen Schutz, die Ehegatt_innen, eingetragene Partner_innen und Kinder von Österreicher_innen sind, haben seit 2006 keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein solcher wird diesen Familienangehörigen nur gewährt, wenn sie einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehaben.
Was gilt für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte?
Arbeitsmarktzugang von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und benötigen keine Beschäftigungsbewilligung (§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG). Auf Antrag stellen wir eine entsprechende Bestätigung aus.
Diese Seite wurde aktualisiert am: 30. Juni 2026