Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen bringen spezifisches Knowhow, ausgeprägte Talente und frischen Wind in Unternehmen. Wir bieten Information und Unterstützung bei der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Ausschlaggebend für die Rechtsvorschriften und Förderungen zur erfolgreichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt ist die Erwerbsfähigkeit. Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wird unterschieden zwischen

  • begünstigt behinderten Personen – sie haben einen Feststellungsbescheid (Einstellungsschein) des Sozialministeriumservice und genießen einen erweiterten Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)– und
  • behinderten Personen mit Behindertenpass – sie haben keinen besonderen Kündigungsschutz, sie werden nicht auf die Ausgleichstaxe angerechnet und für sie können nur manche Förderungen beantragt werden, wie z. B. der Inklusionsbonus für Lehrlinge.

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit dem Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen nach dem BEinstG.

Beschäftigungspflicht für Unternehmen

Auf jeweils 25 Mitarbeiter_innen ist eine begünstigt behinderte Person aufzunehmen. Unternehmen, die dem nicht nachkommen, müssen 2024 für jede offene Pflichtstelle monatlich € 320,- zahlen. Ab 100 Mitarbeiter_innen beträgt die Ausgleichstaxe € 451,-, ab 400 Beschäftigten € 477,- pro offener Pflichtstelle.

Steuerliche Vorteile für Unternehmen

Unternehmen, die begünstigt behinderte Personen beschäftigen, sind von folgenden Lohnabgaben für diese Mitarbeiter_innen befreit: Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, U-Bahnsteuer (Wien).

Prämie für Unternehmen

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigt behinderten Lehrlingen erhalten Unternehmen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zusätzlich eine Prämie in Höhe der jeweils aktuellen Ausgleichstaxe.

Regelungen zum Kündigungsschutz

Kündigungsschutz für begünstigt behinderte Personen

Begünstigt behinderte Personen mit einem Feststellungsbescheid haben in der Regel erst nach Ablauf des vierten Beschäftigungsjahres einen erhöhten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass das Unternehmen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice einholen muss.

Der Kündigungsschutz wirkt nicht

  • während der Probezeit,
  • bei einem befristeten Dienstverhältnis,
  • bei Kündigung durch die_den Dienstnehmer_in, 
  • bei vorzeitigem Austritt,
  • bei einvernehmlicher Auflösung,
  • bei fristloser Entlassung.

Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes

Mit der Novelle des BEinstG wurde der Kündigungsschutz gelockert. Für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, ist der erhöhte Kündigungsschutz erst nach Ablauf von vier Jahren wirksam.

Erfolgt die Zuerkennung des Behindertenstatus erst nach dem Eintritt in das Dienstverhältnis, wirkt der Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten.

Förderungen des Sozialministeriumservice

Inklusionsförderung, InklusionsförderungPlus

Bei Beschäftigung begünstigter Behinderter im Anschluss an eine AMS Eingliederungsbeihilfe können einstellungspflichtige Unternehmen die Inklusionsförderung beantragen. Sie macht 30% des Bruttogehalts pro Monat aus, das entspricht in etwa den Lohnnebenkosten.

Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten können die InklusionsförderungPlus erhalten. Sie beträgt 30% des Bruttogehalts plus 25% Zuschlag zur Inklusionsförderung. Beide Förderungen können für die Dauer von zwölf Monaten zuerkannt werden.

Seit 1.1.2020 gebührt bei Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen immer die InklusionsförderungPlus, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Inklusionsbonus für Lehrlinge

Der Inklusionsbonus unterstützt Unternehmen bei der Aufnahme von Lehrlingen mit Behindertenpass. Die Förderung ist während der gesamten Dauer der Lehrzeit und unabhängig vom Alter der Lehrlinge möglich. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweils gültigen Ausgleichstaxe.

Entgeltzuschuss

Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung begünstigter Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Je nach Ausmaß der festgestellten Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu 50% der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch die dreifache Ausgleichstaxe, das sind 2024 maximal € 960,- monatlich. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt jeweils höchstens für zwei Jahre.

Arbeitsplatzsicherungszuschuss

Ist der Arbeitsplatz einer Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30% gefährdet, kann für die Zeit der Gefährdung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 50% der Bemessungsgrundlage und maximal die dreifache Ausgleichstaxe, d. h. im Jahr 2024 maximal € 960,- monatlich. Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss wird in der Regel für die Dauer der bestehenden Gefährdung des Arbeitsplatzes, jeweils für ein Jahr und maximal für drei Jahre, gewährt. Bei besonderen Gefährdungssituationen kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu insgesamt fünf Jahre erstreckt werden.

Barrierefreie Arbeitsplatzadaptierung

Zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen und für die Schaffung von neuen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen für Personen mit Behinderungen können Zuschüsse oder Sachleistungen gefördert werden, z. B. für bauliche, technische oder ergonomische Adaptierungen sowie für technische Arbeitshilfen.

Gebärdensprachdolmetsch

Für gehörlose und hochgradig schwerhörige Personen können Dolmetschkosten für berufliche Angelegenheiten übernommen werden.

Mehr zu den finanziellen Angeboten des Sozialministeriumservice und seiner Landesstellen finden Sie unter: www.sozialministeriumservice.at

Dienstleistungen des Sozialministeriumservice

Das Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA) hält für Menschen mit Beeinträchtigungen und für Unternehmen ein vielseitiges Dienstleistungsangebot bereit, z.  B.

  • die Berufsausbildungsassistenz für Lehrlinge,
  • die Arbeitsassistenz oder
  • das Jobcoaching.

Mit dem NEBA Betriebsservice als zentrale Anlaufstelle steht allen Unternehmen ein spezielles Beratungs- und Serviceangebot zur Verfügung.  Ziel ist es, gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen für alle Anliegen und Fragen rund um das Thema Arbeit und Behinderung zu finden: www.betriebsservice.info

Mehr zu den NEBA Angeboten finden Sie unter: www.neba.at

Förderungen des Arbeitsmarktservice

Eingliederungsbeihilfe

Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können Unternehmen einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhalten. Die Förderungshöhe und die Förderungsdauer werden im Einzelfall je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen AMS und Unternehmen vereinbart.
Zur Informationsseite Eingliederungsbeihilfe

Lehrstellenförderung

Zur Förderung der Lehrausbildung von Menschen mit Behinderungen können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Lehrausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifikation erhalten. Die Voraussetzungen für die Förderung können regional unterschiedlich sein.
Zur Informationsseite Lehrstellenförderung

fit2work – Arbeit und Gesundheit

fit2work ist ein kostenfreies Beratungsangebot für Arbeitskräfte und Unternehmen. Es bietet arbeitslosen, berufstätigen und selbstständig erwerbstätigen Menschen Information, individuelle Beratung und Hilfestellung bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz. Es unterstützt Unternehmen bei der Förderung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter_innen und Gestaltung der Arbeitsbedingungen. fit2work ist ein Projekt für Arbeit und Gesundheit, finanziert durch das Arbeitsmarktservice, das Sozialministeriumservice und den Trägern der Sozialversicherung.

Mehr zu den Unterstützungsmöglichkeiten und Kontakte finden Sie unter: www.fit2work.at

AMS – Ihr Partner für Chancengleichheit

Gehen Sie neue Wege bei der Personalplanung und profitieren Sie von den speziellen Kenntnissen von Menschen mit Behinderungen in Ihrem Unternehmen. 

Kontaktieren Sie einfach die Berater_innen des Service für Unternehmen in Ihrer regionalen Geschäftsstelle.

Diese Seite wurde aktualisiert am: 17. Januar 2024